Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2016706-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.09.2016, AZ II/4-EBP/09-3567207010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 23.04.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2009 auch entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,22 ha beantragt.
3. Die AMA hat mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104654836, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt bzw. aufgrund einer Reduktion der beihilfefähigen Zahlungsansprüche mit Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984423, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt und einen Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung hat die AMA am 14.11.2013 zur AZ II/7-EBP/09-120309475, eine Berufungsvorentscheidung erlassen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe EUR XXXX gewährt und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
5. Am 18.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXXzwei "§8i MOG-Erklärungen" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Almen vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterinnen der XXXX und die XXXX ausgehen können.
6. Am 16.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 36,53 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/12156431, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der XXXX, gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
7. Ausgehend von einem von der BF als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrages vom 22.11.2013 hat das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.04.2016, GZ W109 2016706-1/2E, der Beschwerde stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
8. Am 16.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 36,53 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/12156431, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der XXXX, gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
9. Den Beschluss des BVwG vom 29.04.2016, GZ W109 2016706-1/2E, sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2014 berücksichtigend wurde mit dem nunmehr neuerlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 14.09.2016, AZ II/4-EBP/09-3567207010, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert. In diesem Bescheid wurde unter Hinweis auf die sanktionsbefreiende § 8i MOG-Erklärung der BF hinsichtlich der XXXX keine Flächensanktion verhängt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.09.2016 Beschwerde. Die BF beantragt darin:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen möge, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden sollten.
Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zwischenzeitig die Rückzahlungsverpflichtungen verjährt wären, zumal 70 % der Zahlung für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 erfolgt wären.
11. Die AMA legte dem BVwG am 30.11.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf dieXXXX, dieXXXX und die XXXX, wobei für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,22 beantragt wurde.
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde ursprünglich von 56,00 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 53,05 ha, davon 36,97 ha anteiliger beihilfefähiger Almfutterfläche und einer festgestellten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 53,05 ha, mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104654836, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.4. Auf der Grundlage von 56,00 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 51,43 ha, davon 35,35 ha anteiliger beihilfefähiger Almfutterfläche und einer festgestellten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 51,43 ha, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984423, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.5. Auf der Grundlage von 56,00 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 49,38 ha, davon 33,30 ha anteiliger beihilfefähiger Almfutterfläche und einer festgestellten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 49,38 ha, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.11.2013 zur AZ II/7-EBP/09-120309475, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.6. Schließlich wurde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage von 56,00 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 49,38 ha, davon 33,30 ha anteiliger beihilfefähiger Almfutterfläche und einer festgestellten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 42,74 ha, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 14.09.2016 zur AZ II/4-EBP/09-3567207010,zur AZ II/7-für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in einer § 8i MOG-Erklärung vom 18.06.2014 erklärt hat,
a) dass sie sich als Auftreiberin auf dieXXXX vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben der Bewirtschafterin dieser Alm hätten wecken müssen.
b) dass am 16.07.2014 auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle von der AMA durchgeführt wurde, bei der für das Jahr 2009 statt der von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,22 ha nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 36,53 ha festgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bewirtschafterin dieser Alm angezweifelt. Auch für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich dieses Ergebnis anzuzweifeln, sodass von der Richtigkeit dieser Vor-Ort-Kontrolle ausgegangen wird.
Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stammt von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den Kontrollbericht vom 16.07.2014 zur XXXX zu.
Auch die Flächenangaben, die den einzelnen Entscheidungen der AMA in der gegenständlichen Angelegenheit als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch von deren Richtigkeit ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Weiteren VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) [...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß mit einem Ausmaß von 49,38 ha eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 42,74 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 6,64 ha bedeuten würde.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 % und über 2 ha, was grundsätzlich (zusätzliche) Sanktionen zur Folge hätte. Diese Flächendifferenz ist auf das Ergebnis bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX zurückzuführen.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihren Entscheidungen zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für die auftreibende Betriebsinhaberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung der BF - auch für das erkennende Gericht - glaubwürdig dargelegt, dass die BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick für das Antragsjahr 2009 von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Erklärung wirkt hinsichtlich der festgestellten Differenzfläche sanktionsbefreiend. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 Abstand zu nehmen.
Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Der Zeitraum zwischen dem 30.12.2009 (Bescheiddatum des ursprünglich ersten EBP-Bescheides) und dem 14.09.2016 (Bescheiddatum des angefochtenen Bescheides) ist unbestreitbar größer als vier Jahre. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen, dass im Laufe dieses Zeitraumes von der AMA - ausgehend von sich ändernden Entscheidungsgrundlagen - mehrere Entscheidungen ergangen sind. Diesbezüglich wird auf die lückenlose Auflistung der AMA-Entscheidungen in den Feststellungen dieser Entscheidung hingewiesen.
Nachdem jede neue AMA-Entscheidungen innerhalb von vier Jahren nach der vorangegangenen Entscheidung ergangen ist und jede neue Entscheidung bewirkt, dass die vierjährige gutgläubige Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt, liegt Verjährung nicht vor.
Zudem wurde die Verjährungsfrist auch durch die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 16.07.2014 unterbrochen (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat und die Entscheidung der AMA vom 14.09.2016, AZ II/4-EBP/09/3567207010, rechtskonform ergangen ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2016706.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018