TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W170 2199842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W170 2199842-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 23.05.2018, Zl. 1120351300/160886629, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2199842.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten