TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W180 2203158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2203158-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde vonXXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zahl II/4-EBP/12-7416726010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurden. Die letztgenannte Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX) wird von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet; im Antragsjahr 2012 war der Beschwerdeführer für diese Agrargemeinschaft vertretungsbefugt. Der Mehrfachantrag-Flächen der genannten Agrargemeinschaft wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118691323, wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine EBP für das Antragsjahr 2012 gewährt, wobei jedoch die Futterflächen auf den vorgenannten vier Almen noch nicht berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119906900, wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner anteiligen Almfutterflächen auf den vier Almen eine erhöhte EBP gewährt. Die Behörde legte dabei hinsichtlich der Alm XXXX (XXXX) eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers von 10,54 ha zugrunde. Hinsichtlich der anderen Almen wurden jeweils geringere als die beantragten anteiligen Flächen der Berechnung zugrunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass es zufolge eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 bis 2012 zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Almen XXXX, XXXX und XXXX gekommen sei. Im Bescheid wurde eine Differenzfläche ausgewiesen und eine Flächensanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 08.10.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der es zu Flächenbeanstandungen kam. Hinsichtlich der anteiligen Fläche des Beschwerdeführers ergab sich eine Abweichung von 6,32 ha.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zahl II/7-EBP/12-120912455, wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX eine EBP in geringerer Höhe als im Vorbescheid gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 18.02.2015, Zahl W104 2015304-1, wurde der letztgenannte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

6. Am 21.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde weniger Almfläche vorgefunden als beantragt; die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung betrug 0,92 ha.

7. Am 04.08.2014 wurde auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der ebenfalls weniger Almfläche vorgefunden wurde als beantragt. Die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung betrug 5,67 ha.

8. Zufolge der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erließ die AMA den Bescheid vom 26.03.2015, Zahl II/4-EBP/12-124753833 und gewährte dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.07.2014 auf der Alm

XXXX eine gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht behobenen Vorbescheid um EUR 26,79 reduzierte EBP. Aus der Begründung ergibt sich, dass hinsichtlich der Alm XXXX auf Grund einer vom Beschwerdeführer zu dieser Alm vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG eine Richtigstellung ohne Sanktionen vorgenommen wurde. Auf Grund von Flächenabweichungen auf den Almen XXXX und XXXXergab sich jedoch eine Differenzfläche und es wurde eine Flächensanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

9. Mit Abänderungsbescheid vom 28.01.2016, Zahl II/4-EBP/12-735114010, wurde eine im Vergleich zum Vorbescheid vom 26.03.2015 um EUR 166,53 niedrigere EBP gewährt. Mit diesem Bescheid berücksichtigte die Behörde auch die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2014 auf der Alm XXXX, wodurch sich die Differenzfläche gegenüber dem Vorbescheid vom 26.03.2015 erhöhte. Wie im Vorbescheid wurde hinsichtlich der Alm XXXX auf Grund der vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG eine Richtigstellung ohne Sanktionen vorgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ausschließlich auf Gemeinschaftsweiden aufgetrieben und mittlerweile zu allen Almen Erklärungen gemäß § 8i MOG vorgelegt habe, und beantragte, bei der Berechnung der EBP keine Flächensanktionen auszusprechen.

Der Beschwerdeführer legte im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer am 03.02.2016 Erklärungen gemäß § 8i MOG betreffend die Almen XXXX, XXXX und XXXX vor. Die Erklärung betreffend die Alm XXXX war bereits am 25.06.2014 vorgelegt worden.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, Zahl II/4-EBP/12-4285638010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer eine EBP in der Höhe von EUR 1.894,22, woraus eine Nachzahlung an den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 732,42 resultierte. Mit diesem Bescheid wurden die Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen XXXX, XXXX und XXXX berücksichtigt. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass hinsichtlich dieser drei Almen auf Grund der vorgelegten Erklärungen gemäß § 8i MOG bloß eine Richtigstellung der Flächen, aber keine Sanktion erfolgte. Bezüglich der Alm XXXX ging die Behörde wie in allen bisherigen Vorbescheiden von einer beantragten und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 10,54 ha aus. Die Differenzfläche wurde im Bescheid mit 0,00 ha angegeben und es wurde keine Flächensanktion verhängt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

11. Am 29.09.2016 wurde schließlich auch die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX) einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen. Dabei wurde bei einer beantragten Almfutterfläche von 198,06 ha eine Almfutterfläche von 108,15 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,54 ha, eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,75 ha und eine anteilige Differenzfläche von 4,79 ha.

12. Mit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung nunmehr auch der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2016 die EBP nur noch in Höhe von EUR 1.131,82 gewährt und eine Rückforderung von EUR 762,40 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von 35,43 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 42,78 ha, einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle von 24,91 ha und einer ermittelten Fläche von ebenfalls 24,91 ha sowie einer relevanten VOK-Abweichung von 17,70 ha (davon VOK-Abweichung ohne Sanktionen von 12,91 ha) aus. Als Differenzfläche wurden im Bescheid 4,78 ha angegeben. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass auf Grund der Erklärungen gemäß § 8i MOG hinsichtlich der Almen XXXX, XXXX und XXXX eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktionen vorgenommen wurde. Zur Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG betreffend die Alm XXXX(XXXX) führte die AMA aus, dass das Flächenausmaß dieser Alm durch den Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm festgestellt worden sei, weshalb ihm auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Fläche dieser Alm treffe. Hinsichtlich dieser Alm erfolgte mit dem Bescheid eine Richtigstellung der Fläche mit Sanktion. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden seien, sei der Beihilfenbetrag laut Begründung des angefochtenen Bescheides um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Es wurden EUR 457,44 an Flächensanktion in Abzug gebracht.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bloßer Auftreiber auf die vier gegenständlichen Almen sei. Er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Er war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für letztere war er im Antragsjahr 2012 zudem vertretungsbefugt. Als Vertretungsbefugter der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft stellte der Beschwerdeführer für die Alm XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012. Auf dieser Alm wurden im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2016 Flächenabweichungen festgestellt; die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung betrug 4,79 ha.

Auch auf den drei weiteren Almen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, waren weniger beihilfefähige Flächen vorhanden als im jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen angegeben: Die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung beträgt im Falle der Alm XXXX 0,92 ha, im Falle der AlmXXXX6,32 ha und im Falle der Alm XXXX 5,67 ha. Die Flächenabweichungen wurden im Zuge von am 21.07.2014, 08.10.2013 und 04.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2012 35,43 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte Flächen von 42,78 ha, im Antragsjahr standen ihm jedoch nur beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 24,91 ha Verfügung.

Der Beschwerdeführer legte für alle Almen Erklärungen gemäß § 8i MOG vor.

Die belangte Behörde verhängte im angefochtenen Bescheid für die Flächenabweichungen auf den Almen XXXX, XXXX und XXXX, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, keine Sanktionen. Für die Flächenabweichung auf der Alm XXXX verhängte die belangte Behörde eine Flächensanktion.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 für die die Alm XXXXbewirtschaftende Agrargemeinschaft vertretungsbefugt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 für diese Alm, der vom Beschwerdeführer unterschrieben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung:

Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (in der Folge VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

iii) gemäß Anhang IX,

iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.

erhalten haben.

(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt", ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 1 ), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 2 ) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 3 ) nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähig" entspricht oder

ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 4 ) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]"

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (in der Folge MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Allerdings finden nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 58 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Präzisierend hierzu führt § 8i Abs. 1 MOG 2007 aus, dass gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Der Beschwerdeführer hat Erklärungen gemäß § 8i MOG 2007 für alle vier Almen vorgelegt, auf die er im Antragsjahr 2012 Tiere auftrieb. Die Behörde hat diese Erklärungen für die Almen XXXX, XXXX und XXXX, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, anerkannt und für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen verhängt.

§ 8i MOG 2007 findet seiner klaren Textierung nach Anwendung auf einen bloßen Auftreiber auf eine Alm, welcher auf die Beantragung des Mehrfachantrag-Flächen für diese Alm keinen Einfluss hat. Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 für die Alm XXXX wurde vom Beschwerdeführer als Vertretungsbefugtem der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft unterzeichnet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung der Alm gehabt hat und sich auf die in diesem Antrag gemachten Angaben hätte verlassen müssen. § 8i MOG 2007 ist somit auf den Beschwerdeführer in Bezug auf diese Alm nicht anwendbar.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Flächensanktion für die auf der Alm XXXX festgestellte Flächenabweichung verhängt.

Der Beschwerdeführer konnte somit mit seiner Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die Alm XXXXnicht belegen, dass ihn im Sinne des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 keine Schuld an der Fehlbeantragung traf. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid verhängten Flächensanktion war daher seitens des Gerichts nicht entgegenzutreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2203158.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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