Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2202234-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ gegen die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/7-EBP/14-7635054010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.05.2014 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die BF war im Antragsjahr 2014 auch Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für welche sie ebenfalls für das Antragsjahr 2014 einen MFA stellte.
2. Am 21.07.2014 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei wurde eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,21 ha festgestellt.
Zusätzlich wurde im Rahmen der Cross Compliance auch ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung Düngerlagerung des Rechtsaktes "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" festgestellt. Für die Jauche wurde eine Lagerkapazität von nur 88,89 % festgestellt. Für den Mist stand überhaupt keine Lagerkapazität zur Verfügung. Der anfallende Mist wurde neben dem Stall auf unbefestigtem Boden gelagert.
3. Mit Schreiben der AMA vom 07.08.2014, AZ GB I/TPD/121600076, wurde der BF über die auf ihrem Betrieb durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht übermittelt und ihr die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Die BF gab zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme ab.
4. Am 13.08.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde um eine um 0,01 ha größere beihilfefähige Almfutterfläche, als von der Beschwerdeführerin im MFA beantragt wurde, festgestellt.
5. Der zweite Kontrollbericht der AMA wurde mit Schreiben der AMA vom 26.08.2014, AZ GBI/Abt.24817673010, der BF im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die BF gab aber auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122695970, wurde der BF für das Jahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde ein
5 %iger Abzug wegen des bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 festgestellten CC-Verstoßes in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde auf der Grundlage von 12,59 vorhandenen Zahlungsansprüchen von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von ebenfalls 12,59 ha ausgegangen.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042313, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122695970, insoweit geändert, als für das Antragsjahr 2014 kein CC-Verstoß verfügt wurde und daher eine EBP in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Am 21.10.2016 sowie am 03.11.2016 fand neuerlich auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde erneut die "Düngerlagerung" beanstandet. Die im CCUG-Formblatt eingegangene Verpflichtung, ein allfälliges Andauern des Verstoßes abzustellen, wurde nicht eingehalten. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass eine Mistplatte in Eigenregie errichtet wurde. In diesem Zusammenhang wurde erneut die zu geringe Lagerkapazität für die Jauche (82,71 %) beanstandet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Jauche beim Nachbarn gelagert werden könnte, wurde nicht berücksichtigt, weil die Beschwerdeführerin keinen Vertrag für diese zusätzliche Lagerkapazität vorgelegt hat.
9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635054010, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, ein 5 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von EUR XXXX verfügt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX aufgetragen.
10. Gegen diesen Bescheid hat die BF unter Vorlage eines "fehlenden Dichtheitsattestes" elektronisch am 13.11.2017 Beschwerde erhoben.
11. Die AMA übermittelte am 30.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einer diesen Unterlagen angefügten "Aufbereitung für das BVwG" legte die AMA den Verfahrensablauf und eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde dar.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 31.07.2018, GZ W114 2202234-1/2Z, wurde diese "Aufbereitung für das BVwG" gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt und ersucht eine allfällige Stellungnahme ehestmöglich, längstens jedoch bis zum 17.08.2018 zu übermitteln.
13. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 übermittelte die BF Ablichtungen von Verträgen mit XXXX , Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.
XXXX in XXXX , hinsichtlich einer Verpflichtung zur Abnahme von 20 m3 Rinderjauche und ersuchte auf dieser Grundlage von der Verhängung von Sanktion Abstand zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2014 elektronisch sowohl für ihren Heimbetrieb sowie auch als Bewirtschafterin der XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2014. Dabei beantragte sie die Gewährung von Direktzahlungen.
1.2. Am 21.07.2014 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der neben einer Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,21 ha auch CC-Verstöße betreffend den "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" festgestellt wurden. Für den Mist als auch für die anfallende Jauche standen keine Lagerkapazitäten zur Verfügung. Der anfallende Mist wurde neben dem Stall auf unbefestigtem Boden gelagert.
1.3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde eine um 0,01 ha größere Almfutterfläche, als von der Beschwerdeführerin im MFA beantragt wurde, festgestellt.
1.4. Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122695970, für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 lediglich über 12,59 beihilfefähige Zahlungsansprüche verfügte, konnten auch nur eine beihilfefähige Fläche in diesem Ausmaß Direktzahlungen gewährt werden. Darüber hinaus wurde ein 5 %iger Abzug wegen der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 festgestellten CC-Verstöße in Höhe von EUR XXXX verfügt.
1.5. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042313, kam es zu einer Änderung des CC-Kürzungsbetrages, wobei die für das Antragsjahr 2014 gewährte EBP unverändert blieb. Der CC-Kürzungsbetrag der Direktzahlungen hatte den Betrag in Höhe von EUR 100.-- nicht überschritten, weshalb die CC-Untergrenze (CCUG) angewendet wurde. Somit wurde der CC-Kürzungsbetrag in Höhe von EUR XXXX der BF wieder gewährt.
1.6. Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 21.10.2016 sowie am 03.11.2016 fand neuerlich eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde erneut die "Düngerlagerung" beanstandet. Die im CCUG-Formblatt eingegangene Verpflichtung, ein allfälliges Andauern des Verstoßes abzustellen, wurde nicht eingehalten. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass eine Mistplatte in Eigenregie errichtet wurde. Zusätzlich wurde erneut die zu geringe Lagerkapazität für die Jauche (82,71 %) beanstandet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Jauche beim Nachbarn gelagert werden könnte, wurde nicht berücksichtigt, weil die Beschwerdeführerin keinen Vertrag für diese zusätzliche Lagerkapazität vorgelegt hat.
1.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635054010, kam es erneut zu einer Änderung der CC-Kürzung, wobei die EBP für das Antragsjahr 2014 abermals unverändert blieb. Die neuerliche Beanstandung der Anforderung "Düngerlagerung" bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2016 sowie am 03.11.2016 ergab, dass die im CCUG-Formblatt eingegangene Verpflichtung, ein allfälliges Andauern des Verstoßes abzustellen, nicht eingehalten wurde. Daher wurde neuerlich eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
1.8. Gegen diesen Bescheid hat die BF am 13.11.2017 Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Insbesondere die Tatsache, dass die Kurzberichte, die anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom jeweiligen Kontrollorgan verfasst wurden und auch von der BF unterfertigt wurden, und deren Ergebnis weder im Kurzbericht noch danach im Rahmen des Parteiengehörs nach Übermittlung der Kontrollberichte vom BF beanstandet wurde, lassen das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgelegen sind und daher auch zu Recht beanstandet wurden.
Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde lediglich unter Vorlage eines Dichtheitsattestes um Aufhebung der CC-Sanktion ersucht. Dazu wird festgehalten, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 nur die zu geringe Lagerkapazität von Mist und Jauche beanstandet wurde. Die Detailanforderung "Dichtheitsattest" wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandet, zumal ein Dichtheitstest nur für nach dem 31.12.2004 errichtete bzw. nach dem 05.05.2012 umgebaute flüssige Wirtschaftsdüngerlagerbehälter vorzulegen sind.
Wenn die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren Jaucheübernahmeverträge mit einem Nachbarn vorlegt, ist das erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlegen dieser Verträge zumindest auffällig, jedoch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob der CC-Abzug rechtskonform erfolgt ist nicht entscheidungswesentlich, da nicht nur die Jauchelagerung, sondern insbesondere auch die Mistlagerung von der AMA zurecht beanstandet wurde. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass im Kontrollbericht festgehalten wurde, dass für den Mist eine Lagerkapazität mit einem Ausmaß von 0 m3 vorhanden war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1. Einheitlichen Betriebsprämie:
Gemäß Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.
3.2.2. Anderweitige Verpflichtungen:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
b) Umwelt,
c) Tierschutz.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
In Anhang II Z 4 der angeführten VO wird auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, verwiesen.
In teilweiser Ausführung dieser Bestimmungen bestimmt § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), veröffentlicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 87/2012:
"Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
[...]."
3.2.3. Kürzungen bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen:
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen (bei Vorliegen eines Ermessensspielraumes) überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Grundanforderungen beim Rechtsakt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zuständig.
3.3. Daraus folgt rechtlich:
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 die erforderliche Düngerlagerkapazität von Mist und Jauche unterschritten hat. Der anfallende Mist wurde lediglich auf einer nicht befestigten Fläche gelagert. Die vorgefundene Lagerung hat somit die im § 6 Abs. 1 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 festgelegte Voraussetzung, dass der Stallmist auf "technisch dichten Flächen" zu lagern ist, nicht erfüllt. Daher war die Mistlagerung zu beanstanden. Dies stellt gemäß Anhang II Z 4 VO (EG) 73/2009 iVm § 6 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 gemäß Art. 23 f. VO (EG) 73/2009 zu kürzen war.
Allein die Feststellung, dass für den Mist überhaupt keine technisch dichte Lagerkapazität zur Verfügung stand, hat dazu geführt, dass die Anforderung 3: "Düngelagerung" gemäß Artikel 47 der VO (EG) 1122/2009 gemäß den festgelegten Kriterien mit 3/5/5 (Ausmaß 3 / Schwere 5 und Dauer 5) bewertet wurde.
Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 5 % fest. Diese Bewertung erweist sich als nachvollziehbar. Von einem Ermessensmissbrauch kann nicht ausgegangen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Abnahmeverpflichtungen von Jauche hinweist, übersieht sie offensichtlich, dass bereits aufgrund der Beanstandung bei der Mistlagerung rechtskonform der verfahrensgegenständliche CC-Abzug auch in der verhängten Höhe zu verfügen war.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Literatur finden sich unterschiedliche Meinungen zur Frage, ob die Kumulation einer Verwaltungsstrafe und einer Cross Compliance-Sanktion zulässig ist oder dem Verbot der Doppelbestrafung widerspricht; vgl. die Nachweise bei Zauner u.a., Marktordnungsrecht2, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts, 142 f.. Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage liegt bisher keine vor. Die Beantwortung dieser Frage hat jedoch für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung, zumal das Nebeneinander von Verwaltungsstrafen und Cross Compliance-Sanktionen den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften inhärent ist; vgl. etwa § 18 Z 3 INVEKOS-CC-V 2010.
Schlagworte
Abzug, Aktionsprogramm Nitrat, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2202234.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018