Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W230 2202809-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL und Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen im Verfahren aus Anlass des im Namen der Kanzlei Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Vertretung von XXXX und XXXX eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes vom 31.07.2018 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.06.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:
Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.06.2018, Zl. XXXX ist an XXXX adressiert. Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht zwei dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsätze vorgelegt:
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der Erste ist mit 31.07.2018 datiert (bei der FMA eingelangt am 02.08.2018) und weist auf der letzten Seite als Beschwerdeführer Herrn XXXX und die XXXX auf, im Rubrum allerdings die XXXX. Dieser Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Er ist beim BVwG zu Zl. W230 2202809-1 protokolliert.
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der Zweite ist mit 01.08.2018 datiert (bei der FMA eingelangt am 03.08.2018) und weist auf der letzten Seite als Beschwerdeführer ausschließlich die XXXX aus, ebenso am Rubrum. Er ist unterschrieben. Er ist beim BVwG als zu Zl. W230 2203901-1 protokolliert.
Das Bundesverwaltungsgericht hegte u.a. wegen der fehlenden Unterschrift Zweifel an der Authentizität des ersten Beschwerdeschriftsatzes, die sich im Zuge eines Telefongesprächs mit dem zuständigen Partner der Kanzlei Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG erhärteten. Es richtete daher mit Verfügung vom 11.09.2018 folgende Aufforderung an die Einschreiter (zugestellt am 14.09.2018):
"Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeschriftsatz vorgelegt, der sich gegen den Bescheid der FMA vom 29.06.2018, Zl. XXXX, richtet, bei der FMA am 02.08.2018 einlangte und auf der letzten Seite als Beschwerdeführer Herrn XXXX und die XXXX aufweist, im Rubrum allerdings dieXXXX.
Dieses Anbringen wurde dem ersten Anschein nach von der Brandstätter Scherbaum OG eingebracht, es bestehen jedoch insofern Zweifel an der Authentizität, als es keine Unterschrift aufweist (und eine telefonische Rücksprache mit Dr. XXXXam 11.09.2018 diese Zweifel erhärtet hat).
Es ergeht daher gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 4 AVG die Aufforderung zum Nachweis der Authentizität dieses Schriftsatzes innerhalb einer Frist von 3 Tagen. Sollte dies nicht (oder nicht fristgerecht) erfolgen, gilt das Anbringen als zurückgezogen (vgl. § 13 Abs. 4 AVG)."
Ein Nachweis im Sinne dieser Aufforderung wurde nicht erbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Die Zuständigkeit eines Senats des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeschriftsatz gegen ein Straferkenntnis der FMA richtet, mit dem eine € 600,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 22 Abs. 2a FMABG).
Die Absätze 3 und 4 des (gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 13 AVG lauten wie folgt:
"Anbringen
§ 13. (1) ...
(2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
..."
Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts seiner Zweifel an der Authentizität des zu W230 2202809-1/1 protokollierten Beschwerdeschriftsatzes nach § 13 Abs. 4 AVG vorgegangen. Da die Einschreiter der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Authentizität nicht nachgekommen sind und die gesetzte Frist somit "fruchtlos" abgelaufen ist, gilt das Anbringen gemäß dieser Gesetzesbestimmung als zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Dies konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Im Übrigen weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0242 mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Nachweismangel, Schriftsatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2202809.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018