TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W230 2105928-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2104546-1/4E

W230 2105928-1/4E

W230 2116209-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2011

1.1. Für die Antragsjahre 2010 und 2011 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

In beiden Antragsjahren war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes Auftreiber sowohl auf die XXXX (Alm Nr. XXXX ; im Folgenden: L-Alm) als auch auf die XXXX (Alm Nr. XXXX ; im Folgendem: K-Alm), für die deren jeweilige Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen stellten.

Aus der Antragsbeilage Flächennutzung ergibt sich für die L-Alm im Jahr 2010 eine Almfutterfläche von 58,25 ha und im Jahr 2011 eine solche im Ausmaß von 53,80 ha. Hinsichtlich der Almfutterfläche der K-Alm ergibt sich aus der Beilage Flächennutzung für das Jahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,90 ha und im Jahr 2011 eine solche von 659,97 ha.

1.2. Für beide Antragsjahre gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einheitliche Betriebsprämie.

1.3. Am 05.10.2011 fand auf der L-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Kontrollergebnis wurde der Bewirtschafterin der L-Alm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2011, AZ XXXX , zur Kenntnis gebracht. Die Bewirtschafterin gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

1.4. Am 07.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine - die Jahre 2009 bis 2012 betreffende - rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha nunmehr nur noch eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei.

1.5. Zu den angefochtenen Abänderungsbescheiden

1,5.1. Im Antragsjahr 2010 wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. XXXX , der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX , abgeändert und nunmehr (anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 4.448,13) nur noch eine Beihilfe von € 3.274,26 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 1.213,87 ausgesprochen wird.

Hierbei ging die belangte Behörde anstelle der im abgeänderten Bescheid zunächst beantragten Fläche von 43,35 ha (davon 30,81 ha anteilige Almfutterfläche) nur mehr von einer beantragten und - wiederum mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen würden, keine Beihilfe gewährt werden könne - ermittelten Fläche im Ausmaß von 31,07 ha (davon 18,53 ha anteilige Almfläche) aus.

1.5.2. Betreffend das Antragsjahr 2011 wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , der erste Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , abgeändert und dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 (anstelle der ursprünglich ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 4.343,32) nur mehr eine Beihilfe von €

3.130,51 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von €

1.212,81 ausgesprochen wurde.

Bei ihrer Berechnung ging die belangte Behörde anstelle der im ursprünglichen Bescheid beantragten Fläche von 41,20 ha (davon 28,56 ha Almfläche) nur mehr von einer beantragten Fläche von 29,81 ha) aus. Aufgrund dessen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Beihilfe gewährt werden könne, wurde dem angefochtenen Abänderungsbescheid eine ermittelte Fläche von 29,40 ha (davon 17,17 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt.

Aus der Bescheidbegründung ist weiters zu entnehmen, dass am 05.10.2011 auf der L-Alm zwar eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, die darin festgestellten Flächenabweichungen bei der Beihilfenberechnung allerdings keine Auswirkung hätten, da sie innerhalb der Toleranzgrenze liegen.

1.5.3. Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der beantragten Fläche im Vergleich zu den vorangegangenen Bescheiden enthielten die angefochtenen Abänderungsbescheide nicht. Diese Änderung ist offensichtlich ausschließlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch die Bewirtschafterin der K-Alm. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde von der belangten Behörde jeweils ausgeschlossen.

1.6. Das gegen diese Abänderungsbescheide gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers langte jeweils fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Den Beschwerden waren jeweils die Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 bestoßenen Almen angeschlossen, die vom Beschwerdeführer ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wurden.

1.6.1. In seinen Beschwerden gegen die Abänderungsbescheide betreffend die Jahre 2010 und 2011 bezieht sich der Beschwerdeführer in einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl, jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte.

1.6.2. Zur weiteren Begründung bringen die Beschwerden zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei, die "aktuelle Bildschirmansicht" der belangten Behörde habe ein anderes Ergebnis gebracht als die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2004, 2005 und 2007 auf der K-Alm.

Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen in früheren Wirtschaftsjahren würden im angefochtenen Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung finden. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf Vor-Ort-Kontrollen auf der K-Alm in den Jahren 2004, 2005 und 2007. Bei der Antragstellung habe er sich an den Ergebnissen der letzten Kontrollen orientiert, diese würden im angefochtenem Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern das Ergebnis der letzten Kontrolle sei auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen näher zu begründen. Die Berücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Zudem habe keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden und seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Wären die Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Darüber hinaus liege bei der Berechnung von Landschaftselementen ein Irrtum der belangten Behörde vor.

1.6.3. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Behörde beurteile frühere amtliche Erhebungen nunmehr als falsch. Der Beschwerdeführer habe allerdings auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Da es für ihn auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass diese Erhebungen falsch seien, treffe ihn an einer allfälligen falschen Beantragung kein Verschulden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Es liege kein eigenes Verschulden vor.

1.6.4. In der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde, da sie Ergebnisse früherer Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde. Den Beschwerdeführer treffe als Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Mess-Systems den Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert.

Zusätzlich moniert der Beschwerdeführer die verhängte "Strafe" und ist der Ansicht, dass eine "Bestrafung" seinerseits mangels Verschuldens, insbesondere aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafter, unzulässig sei. Zwar müsse er sich als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn allerdings ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Darüber hinaus könne gemäß Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, wobei leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtumes nicht ausschließe. Zudem seien Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden müssen.

1.6.5. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Rückzahlungsverpflichtung für die Jahre 2010 und 2011 bereits - gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 sowie auf Art. 3 der EURATOM-VO 2988/95 - verjährt sei und demnach für diese Jahre keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.

2. Einheitliche Betriebsprämie 2012

2.1. Auch im Antragsjahr 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2012. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die XXXX (BNr. XXXX ; im Folgenden: K-Alm) und auf eine weitere Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Für die K-Alm wurde in der Beilage "Flächennutzung" eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha angegeben.

2.2. Am 26.11.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der K-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 659,87 ha nur noch 652,07 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) berücksichtigt.

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.683,45 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 16,23 ha aus (davon 2,28 ha anteilige Almfutterfläche), dies bei 42,15 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach dabei mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann, der beantragten. In diesem Bescheid konnte die Almfutterfläche der K-Alm noch nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2.4. Am 07.06.2013 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der K-Alm erneut bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung nunmehr wieder von einer Almfutterfläche im Ausmaß von 376,86 ha auszugehen ist. Auch diese Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.

2.5. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr € 3.027,23 gewährt und aufgrund der bereits erfolgten Zahlung (von € 1.683,45) eine weitere Zahlung von € 1.343,78 veranlasst. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche (nunmehr auch unter Berücksichtigung der Almfläche der K-Alm) von 28,85 ha ausgegangen (davon 2,28 ha anteilige Almfutterfläche betreffend die Alm mit der BNr. XXXX sowie 12,62 ha anteilige Almfutterfläche für die K-Alm), dies bei 42,15 vorhandenen und 28,43 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche (von 28,43 ha) entsprach dabei, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann, der beantragten. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX , wurde die Einheitliche Betriebsprämie des Beschwerdeführers erneut mit € 3.027,23 festgesetzt. Die Flächentabelle und Almtabelle war mit jener des Vorbescheides ident. Auch dieser Bescheid ging wiederum von 42,15 vorhandenen und 28,43 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

2.7.1. In seinen einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebs-prämie" bezieht sich der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl, jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte.

2.7.2. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Die Ermittlung der Futterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung jeglicher erdenklichen Sorgfalt vorschriftsmäßig erfolgt. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren seien ohne nähere Begründung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Konkret bezieht sich die Beschwerde auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der K-Alm in den Jahren 2004, 2005 und 2007, ohne diese näher anzugeben oder geeignete Unterlagen vorzulegen.

Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und unterliege die belangte Behörde bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen einem Irrtum. Auch eine Verrechnung von Über- und Untererklärungen sei nicht erfolgt. Wäre es zu einer solchen Verrechnung gekommen, hätte sich eine zusätzliche beihilfefähige Fläche ergeben.

2.7.3. Es liege eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen vor, denn die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen vorschriftsmäßig ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch herausstellen, treffe den Beschwerdeführer hieran kein Verschulden. Er habe auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut. Zudem treffe ihn aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters keine Schuld an einer falschen Antragstellung, weil für ihn die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen sei. Zwar müsse er sich als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn allerdings ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

2.7.4. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Bei der Antragstellung habe er auf die Behördenpraxis vertraut, aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor. Als Antragsteller treffe ihn kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Mess-Systems ihn als Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert.

Der Beschwerdeführer moniert schließlich, dass die verhängte Strafe unangemessen hoch sei und Zahlungsansprüche unrichtiger Weise als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien. Weiters gelte für Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen würde, bestehe für das Antragsjahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2011

1.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2010 und 2011 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

1.2 Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer 3967573) war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die L-Alm und auf die K-Alm, für die ebenfalls in beiden Jahren ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

Ursprünglich ergab sich aus der Beilage Flächenbogen für die L-Alm im Jahr 2010 eine Almfutterfläche von 58,25 ha und im Jahr 2011 betrug das Ausmaß der Almfutterfläche der L-Alm 53,80 ha. Für die K-Alm ergab sich aus der Beilage Flächennutzung für das Jahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,70 ha und im Jahr 2011 eine solche von 659,87 ha.

1.3. Betreffend das Antragsjahr 2011 fand am 05.10.2011 auf der L-Alm zwar eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch Flächenabweichungen festgestellt wurden. Auf die Beihilfenberechnung hatten diese jedoch keine Auswirkungen, da sie sich innerhalb des Toleranzbereiches befanden.

1.4. Am 07.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende (die Jahre 2009 bis 2012 betreffende) Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterflächen nunmehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur mehr 376,86 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.

1.5. Für 2010 wurde dem Beschwerdeführer zunächst antragsgemäß eine Beihilfe von € 4.488,13 gewährt und ausbezahlt. Auf Grund der von der Bewirtschafterin der K-Alm beantragten Reduktion der Almfutterfläche (von den ursprünglich beantragten 659,90 ha bzw. 659,87 ha auf 376,86 ha) kommt es dazu, dass dem Beschwerdeführer anstelle einer ursprünglich zunächst anteilig (nach dem Anteil des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Ausmaßes am Gesamt-GVE-Besatz der von ihm bestoßenen Almen) beantragten Almfutterfläche im Jahr 2010 von 30,81 ha und im Jahr 2011 von 28,56 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 18,53 ha bzw. 17,17 ha zuzurechnen ist.

Ausgehend davon und von der (unstrittig) beantragten Fläche für den Heimbetrieb ergibt sich eine insgesamt beantragte und mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Beihilfe gewährt werden kann, ermittelte Fläche im Jahr 2010 von 30,75 ha, aufgrund derer sich (unter Zugrundelegung der unstrittig vorhandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 42,15 mit der im Bescheid ersichtlichen - unstrittigen - Bewertung) ein Beihilfeanspruch in Höhe von € 3.274,26 errechnet, was zu einer rückzuzahlenden Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag von € 1.213,87 führt.

Für 2011 wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie von € 4.343,32 gewährt und ausbezahlt. Im Jahr 2011 ist von einer ermittelten Fläche von 29,40 ha auszugehen, aufgrund derer sich (ebenfalls unter Zugrundelegung der unstrittig vorhandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 42,15 mit der im Bescheid ersichtlichen - unstrittigen - Bewertung) ein Beihilfeanspruch von € 3.130,51 ergibt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Beihilfebetrages, führt dies im Antragsjahr 2011 zu einer Rückforderung in Höhe von €

1.212,81.

Einheitliche Betriebsprämie 2012

Für das Antragsjahr 2012 errechnet sich (nunmehr auch unter Berücksichtigung der Almfutterfläche der K-Alm) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.027,23. Dabei ist von einer beantragten Gesamtfläche von 28,85 ha (davon 12,62 ha anteilige Almfutterfläche der K-Alm sowie 2,28 ha anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX ) auszugehen. Die ermittelte Gesamtfläche entspricht (mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann) der beantragten. Zur Auszahlung gelangen 28,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit den ZA-Nummern: 14517182, 11526239, 13375614, 14016407 und 15427632.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die AMA, wobei insb. die daraus von der AMA dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

...

23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ...

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

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Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

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Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

a) ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

b) liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der

ermittelten Gesamtfläche und der ... angemeldeten Gesamtfläche 0,1

ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

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Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

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Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

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Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.3. Art. 15 der VO (EG) 1120/2009 lautet:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."

3.2.4. Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.5. § 19 Abs. 2 MOG lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

3.3. Daraus folgt für die Beschwerden betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2011

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer im einleitenden Teil seiner Beschwerden (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterin der K-Alm erfolgte, so dass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit den angefochtenen Bescheiden - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.

Hierbei muss sich der Beschwerdeführer als Auftreiber auf die K-Alm - wie er dies selbst in seiner Beschwerde ausführt - die Korrektur der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der K-Alm zurechnen lassen. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages von einer bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden und dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.3. Die eingebrachte Beschwerde lässt zudem erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der K-Alm in den Jahren 2004, 2005, und 2007. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass eine solche Festlegung aus Anlass einer neuen Vor-Ort-Kontrolle nicht stattgefunden hat und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant waren. Zwar fand auf L-Alm im Jahr 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher auch Flächenabweichungen festgestellt wurden, allerdings haben sich diese geringen Abweichungen auf die Beihilfenberechnung nicht ausgewirkt, da sie sich innerhalb der Toleranzgrenze befunden haben.

Daraus ergibt sich, dass die anteilige dem Beschwerdeführer zuzurechnende Almfutterfläche - mit dem angefochtenen Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Bewirtschafterin der K-Alm reduziert und als Folge der Reduktion ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert wurde. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, lag auch kein Irrtum der Behörde vor und war auch auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen sowie auf eine allfällige Nichtberücksichtigung bzw. einen Irrtum im Zusammenhang mit Landschaftselementen nicht näher einzugehen.

3.3.4. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, es mögen sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) zur Stellungnahme übermittelt werden, ist anzumerken, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des Beschwerdeführers, einen Lokalaugenschein durchzuführen, nicht stattzugeben.

3.3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Aus diesem Grund gehen sämtliche dazu vorgebrachten Argumente ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich aus der - bereits mehrfach angeführten - durch die Bewirtschafterin der K-Alm (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm.

3.3.6. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.7. Der Beschwerdeführer geht in seinen Beschwerden weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten und ist der Ansicht, dass ihm daher aufgrund des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 kein Verschulden treffe. Diesbezüglich kann ihm Folgendes entgegengehalten werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der von ihm in den Antragsjahren bestoßenen Almen enthalten konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.3.8. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst anzumerken, dass die VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält. Allerdings ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsbestimmungen der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag erst am 07.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.

3.3.9. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.10. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

3.3.11. Die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2011 erfolgte somit zu Recht.

Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetz-barkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonst wie hervorgekommen ist.

3.4. Zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012

3.4.1. Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 MOG gestützt, wonach Bescheide zusätzlich zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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