Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AVG §64a Abs1Spruch
W114 2017458-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.05.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.10.2013 nach Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902529, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902529, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde vom 15.05.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, wird insofern stattgegeben, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der am 16.07.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 26.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welchen er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für den XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 4,03 ha beantragt.
3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf dem XXXX wurde vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm am 19.11.2012 auf 3,03 ha korrigiert.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118751322, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Aufgrund einer Veränderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei eine überbetriebliche Übernutzung im Flächenbogen festgestellt worden. Daher könne keine EBP gewährt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2013 eine Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte er im Wesentlichsten aus, dass er seine Flächen ordnungsgemäß digitalisiert und beantragt habe; bei der beanstandeten Übernutzung müsse es sich um einen Fehler handeln.
7. Nunmehr die Almfutterfläche des XXXX samt freiwilliger rückwirkender Futterflächenreduktion berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP /12-119902529, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von
XXXX gewährt.
Dabei wurde von 10,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,56 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,03 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,15 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,71 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,22 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine auf dem XXXX durchgeführte Verwaltungskontrolle (VWK) hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.
[...]"
8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 09.10.2013 eine "Berufung" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist. Darin führte der BF im Wesentlichsten aus, er habe die Almfutterfläche des XXXX korrekt und den Gegebenheiten in der Natur entsprechend nach bestem Wissen beantragt.
9. Am 16.07.2014 fand auf dem XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 2,97 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 16.09.2014, AZ GB I/TPD/121687425, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.01.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
11. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:
09.01.2015", aus welchem hervorgeht, dass aufgrund der am 16.07.2014 auf dem XXXX durchgeführten VOK letztlich für das Antragsjahr 2012 für den BF (unter Berücksichtigung von 10,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen) von einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,37 ha auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Im Antragsjahr 2012 war der Beschwerdeführer sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf den XXXX, für welchen er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für den XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 4,03 ha beantragt.
1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf dem XXXX wurde vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm am 19.11.2012 auf 3,03 ha korrigiert.
1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118751322, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. Dabei wurde von einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 7,53 ha und einer ermittelten Fläche mit einem Ausmaß von 7,44 ha ausgegangen. Da auf drei Feldstücken bei einzelnen Schlägen die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht eingehalten wurde, konnte insgesamt eine Fläche von 0,09 ha nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Aufgrund einer Veränderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2013 eine Beschwerde.
1.7. Nunmehr die Almfutterfläche des XXXXs samt freiwilliger rückwirkender Futterflächenreduktion berücksichtigend wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP /12-119902529, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von XXXX gewährt, zumal bei einer VWK auf dem XXXX Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2013 einen Vorlageantrag.
1.9. Am 16.07.2014 fand auf dem XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 2,97 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 16.09.2014, AZ GB I/TPD/121687425, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.10. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 09.01.2015", aus welchem hervorgeht, dass aufgrund der am 16.07.2014 auf dem XXXX durchgeführten VOK letztlich für das Antragsjahr 2012 für den BF (unter Berücksichtigung von 10,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen) von einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,37 ha auszugehen ist. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.
2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf dem XXXX das Endergebnis dahingehend änderte, dass der Berechnung der EBP 2012 eine ermittelte Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,37 ha zugrunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902529, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, langte am 17.05.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die zweimonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.09.2013) verstrichen war.
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902529, gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).
Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458. Daher war die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902529, ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall fand nach Erlassung des angefochtenen Bescheids der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521458, am 16.07.2014 auf dem XXXX eine VOK statt, bei welcher für das Antragsjahr 2012 eine dem BF zustehende anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,97 ha festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der ermittelten Heimfläche mit einem Ausmaß von 7,44 ha können somit sämtliche dem BF zustehenden beihilfefähigen 10,37 Zahlungsansprüche bedient werden, weshalb im Ergebnis für das gegenständliche Antragsjahr gemäß Art. 57 der VO (EG) 1122/2009 von einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 10,37 ha auszugehen ist. Es wird daher erst noch Aufgabe der AMA sein, das Ergebnis dieser VOK bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2017458.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018