TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W230 2101915-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2101915-1/5E

W230 2102131-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden der XXXX, XXXX, XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, sowie den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In den Antragsjahren 2008 und 2009 stellte die Beschwerdeführerin jeweils Mehrfachanträge-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

In beiden Jahren war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Auftreiberin auf dieXXXX-Alm (Alm Nr. XXXX; im Folgenden: B-Alm) und dieXXXX-Alm (Alm Nr. XXXX; im Folgenden: P-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

Aus der Antragsbeilage "Flächennutzung" ergibt sich für die B-Alm im Jahr 2008 eine beantragte Almfutterfläche von 56,01 ha und im Jahr 2009 eine solche von 56,80 ha. Hinsichtlich der Almfutterfläche der P-Alm ergibt sich aus der Beilage "Flächennutzung" in beiden Jahren eine Almfutterfläche von 115,02 ha.

2. Der Beschwerdeführerin wurde zunächst für beide Antragsjahre mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der B-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 gelte eine Differenzfläche von 5,87 ha und im Hinblick auf das Jahr 2009 eine solche von 6,66 ha zu klären. Mit Schreiben vom 02.08.2011 nahm der Bewirtschafter der B-Alm hierzu Stellung.

Am 06.09.2012 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Kontrollergebnis wurde dem Bewirtschafter der B-Alm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Vom Bewirtschafter wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm - betreffend die Jahre 2009 bis 2012 - eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass am 24.06.2016 vom Bewirtschafter der P-Alm eine (rückwirkende) Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend beantragt wurde, dass der Beihilfenberechnung nunmehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 90,02 ha zugrunde zu legen sei.

5. Zu den angefochtenen Abänderungsbescheiden

5.1. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, Zl. XXXX, wurde der erste Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.611,81 im Antragsjahr 2008 nur noch eine solche in Höhe von € 3.530,81 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 81, -- ausgesprochen.

Dabei stellte die belangte Behörde anstelle einer ursprünglich beantragten Fläche von 21,85 ha (davon 15,31 ha anteilige Almfläche) lediglich 21,36 ha (davon 14,82 ha anteilige Almfläche) als ermittelt fest. Begründend führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha (konkret eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha) festgestellt wurden.

5.2. Bezüglich des Antragsjahres 2009 wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zl. XXXX, der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX, abgeändert und nunmehr anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von €

3.318,18 nur noch eine solche von € 2.773,56 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 544,62 ausgesprochen.

Hierbei stellte die belangte Behörde anstelle einer beantragten Fläche von 16,48 ha (davon 9,95 ha anteilige Almfläche) nur 15,94 ha (davon 9,53 ha anteilige Almfläche) als ermittelte Fläche fest. In der Begründung verwies sie auf die am 06.09.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle und die dabei festgestellten Flächenabweichungen. Konkret wurde im Antragsjahr 2009 eine Differenzfläche von 0,42 ha festgestellt.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde jeweils aus.

6. Im Verwaltungsakt betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 liegt eine mit 19.06.2014 datierte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die von der Beschwerdeführerin als Auftreiberin genutzte B-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine mit 13.02.2014 datierte "LWK-Bestätigung" samt schlagbezogenen Ausführungen und Luftbildern, welche am 13.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilt die zuständige Landwirtschaftskammer mit, dass die Flächenfeststellung auf der B-Alm für das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien.

7. Gegen diese Abänderungsbescheide richten sich die Beschwerden.

7.1. Zusammengefasst wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wird lediglich die Ausgestaltung des Prüfberichts moniert, obwohl die Beschwerdeführerin angibt, selbst nie einen Prüfbericht erhalten zu haben und so auch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine fundierte Stellungnahme zum Prüfbericht abzugeben. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es sei auch zu einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen.

7.2. Die beihilfefähige Fläche sei bei Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der überhöhten Beantragung der Futterflächen treffe sie kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse für sie jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

7.3. Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und es sei binnen zwei Wochen vom Almbewirtschafter ein Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt worden. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

7.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Für das Antragsjahr 2009 sei zudem die Zahlung bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihr erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

7.5. Moniert wird auch die verhängte Sanktion, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zudem auch gleichheitswidrig sei.

7.6. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher Vor-Ort-Kontrollen zur Stellungnahme, einen Augenschein an Ort und Stelle und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin u.a. auf, soweit sie sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richte, genaue schlagbezogene Einwendungen vorzubringen und dabei auf örtliche Gegebenheiten, Schläge, Feldstücke etc. Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs ohne die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Detail zu hinterfragen bzw. substantiiert zu bestreiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2008 und 2009 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX) war die Beschwerdeführerin auch Auftreiberin auf die B-Alm und die P-Alm, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

1.2. Für beide Jahre wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, betreffend das Antragsjahr 2008 bzw. mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, betreffend das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

3.611,81 bzw. von 2.773,56 gewährt.

1.3. Am 06.09.2012 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten Almfutterfläche von 56,01 ha bzw. 56,80 ha lediglich eine ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 51,44 ha festgestellt wurde (Almfutterflächendifferenz: 4,57 ha bzw. 5,36 ha). Dieser Feststellung tritt auch das Bundesverwaltungsgericht bei.

Aufgrund einer durch den Bewirtschafter der P-Alm beantragten Korrektur beträgt die beantragte Almfutterfläche anstelle der ursprünglich beantragten 115,02 ha nur noch 76,62 ha.

Ausgehend davon stehen für die Beschwerdeführerin nunmehr folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt ermittelte Futterfläche fest:

2008 beantragte Fläche 21,85 ha; ermittelte Fläche 21,36 ha

2009 beantragte Fläche 16,48 ha; ermittelte Fläche 15,94 ha

1.4. Im Jahr 2008 beträgt das Minimum zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen (= 24,25) und der von ihr insgesamt beantragten Fläche 21,85 ha.

Im Jahr 2009 beträgt das das Minimum zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen (= 22,25) und der von ihr insgesamt beantragten Fläche 16,36 ha.

1.5. Als Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA steht im Jahr 2008 eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha und im Jahr 2009 eine solche von 0,42 ha fest.

Damit steht weiters fest, dass in beiden Antragsjahren die Differenzfläche bis höchstens 3 % und maximal 2 ha liegt. In beiden Jahren wurde keine Sanktion verhängt.

1.6. Anhand der der Beschwerdeführerin verfügbaren Zahlungsansprüche errechnet sich für die strittigen Antragsjahre 2008 und 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 3.530,81 bzw. € 2.773,56 und aufgrund der bereits ausbezahlten Beträge Rückforderungen in Höhe von € 81, -- bzw. € 544,62.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (bzw. der ihr zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die sie ihre Tiere auftrieb) sowie ihrer Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Wie unter Pkt. 3.3.3. ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiberin auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten und hat sich insofern deren Wissensstand und Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für die Auftreiberin und haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der belangten Behörde hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen und den ermittelten und in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen und -bewertungen.

2.2. Die Futterflächenermittlung des Heimbetriebes wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Das festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche der B-Alm ergibt sich aufgrund einer von der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, deren Richtigkeit in der Beschwerde zwar in Frage gestellt wurde, die geltend gemachte Unrichtigkeit von der Beschwerdeführerin jedoch - auch nach erneuter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert und schlagbezogen bestritten. Vielmehr noch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch selbst ausgeführt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm für "die Jahre 2008 bis 2012 [...] auch zu akzeptieren sein", weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2012 zutreffend ist.

2.3. Hinsichtlich des Almfutterflächenausmaßes der P-Alm beruht der Bescheid (und beruhen auch die hier getroffenen Feststellungen) nicht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern einem gegenüber der früheren Antrags- und Bescheidlage reduzierten Antragsumfang, wobei aus rechtlichen Gründen (siehe Pkt. 3.3.2.) lediglich die erste Korrektur von der belangten Behörde berücksichtigt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG; § 17 VwGVG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

...

Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

...

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

3.2.2. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben. ....

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

....

Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[...]

-

2008: 5%,

-

2009: 5%,

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

...

Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...].

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen

...

4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

...

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

...

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

...

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

...

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

...

3.2.4. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die Beschwerden:

3.3.1. Zur Ermittlung der Fläche ist zunächst allgemein auszuführen, dass bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Feststellung der Almfläche der B-Alm stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Rechtsmittelwerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund konnte auch von der Durchführung eines Lokalaugenscheins Abstand genommen werden. Hinsichtlich der P-Alm ging das Gericht - dem angefochtenen Bescheid folgend - von der Fläche laut dem (durch die Korrektur der Almfutterfläche) reduzieren Antrag aus; diesbezüglich führt die (nach den Korrekturen) geringere Antragshöhe zu einem geringeren Beihilfebetrag als dem ursprünglich gewährten.

Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin für beide Antragsjahre zunächst für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte (bzw. korrigiert beantragte) Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat und auch ausbezahlt erhielt.

3.3.2. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde vom Bewirtschafter der P-Alm zweimal eine Korrektur der Almfutterfläche beantragt, wobei die Almfutterfläche zunächst auf 76,62 ha reduziert und in weiterer Folge auf 90,02 ha erweitert hätte werden sollen. Dass von der belangten Behörde - zu Recht - lediglich die erste Korrektur (auf 76,62 ha) berücksichtigt und der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt wurde, ergibt sich aus Folgendem:

Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den 15. Mai des Antragsjahres festzusetzen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO [EG] 796/2004) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Art. 15 der Verordnung (EG) 796/2004, also spätestens am 31. Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Art. 22 leg.cit.). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann eine spätere Ausweitung des Antrags nicht mehr erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 22 Abs. 2 leg.cit. festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Eine zweite Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie - gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der ersten Korrektur - wiederum als (weitergehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann.

Abweichendes gilt nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern": Nach Art. 19 der Verordnung (EG) 796/2004 kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme, mit der - abweichend vom ursprünglichen Antrag (in dem eine Fläche von 115,02 ha beantragt war) - auf eine beantragte Fläche von 76,62 ha korrigiert werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist.

3.3.3. Nach Art. 73 der Verordnung 796/2004 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Hinsichtlich der B-Alm hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere Fläche als beantragt ergeben, hinsichtlich der P-Alm wurde der Antrag vom Almbewirtschafter gegenüber dem Antragsstand, der der früheren Bescheidlage zugrunde lag, reduziert. Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Hierbei muss sich die Beschwerdeführerin u. a. auch die (hinsichtlich der P-Alm wirksame) Korrektur der Almfutterflächen durch den Almbewirtschafter zurechnen lassen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die P-Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Antragskorrektur für die P-Alm von einer bevollmächtigten Person erfolgt (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Antragsrücknahmen nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.4. Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu (bzw. ist für sich genommen nicht geeignet, eine allein der Behördensphäre zuzuschreibende Überbeantragung darzutun), weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden - Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

3.3.5. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt. Sämtliche dazu vorgebrachten Argumente gehen daher ins Leere, insbesondere der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden trifft.

3.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verjährung betreffend das Jahr 2008 gilt Folgendes: Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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