Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Sicherheitsdirektion in Sachen der Ausweisung einer Fremden; kein Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörde und nachprüfendem VerwaltungsgerichtshofSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Juni 1996 wurde die Einschreiterin gemäß §17 Abs1 FremdenG, BGBl. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Einschreiterin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; darin behauptete sie, "ex Europarecht", nämlich dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei, aufenthaltsberechtigt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1996 mit eingehender Begründung ab.
3. In ihrer nunmehrigen Eingabe an den Verfassungsgerichtshof stellt die Einschreiterin einen auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes, weil der Verwaltungsgerichtshof die Einschreiterin "in ihrem Recht auf Wahrung der staatlichen Zuständigkeitsordnung verletzt" habe, "im übrigen nicht nur, weil er eine vorlagepflichtige Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sondern weil er dabei auch in geradezu willkürlicher Weise das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin umgedeutet" habe.
Die Einschreiterin begehrt abschließend, "das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.10.1996, 96/21/0641, wegen Verletzung der Zuständigkeitsordnung aufzuheben, dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen und den Bund zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Eingabenaufwand zu ersetzen ...".
II. 1. Gemäß Art138 Abs1 lita erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar entweder das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu Unrecht, verneint haben (vgl. VfGH 14.3.1996, KI-4/94).
Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof als "Gericht" im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG zu qualifizieren. Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer in letzter Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde und dem mit Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den letztinstanzlichen Bescheid angerufenen Verwaltungsgerichtshof ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bundesverfassung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung (Art129 B-VG) die Überprüfung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - und damit die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und die Nachprüfung dieser Entscheidung durch ein Gericht - ausdrücklich vorsieht.
Hinzu tritt im vorliegenden Fall, daß weder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg noch der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, nämlich die Ausweisung gemäß §17 Abs1 FrG, verneint haben.
Sohin war der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen (s. schon VfGH 25.6.1997, KI-14/97).
III. Dieser Beschluß konnte
gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Fremdenrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI16.1997Dokumentnummer
JFT_10029070_97K0I016_00