Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W134 2201282-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , und des Zweitbeschwerdeführers XXXX vom 23.04.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 19.03.2018, GZ 737/2017/62, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht:
A)
Der Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 19.03.2018, GZ 737/2017/62 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 11.05.2017 stellten die beiden Beschwerdeführer den Antrag die Grundstücke 821, 850, 852, 854/2, 855/1 und 857 der KG 62030 Schiefer vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 19.03.2018, GZ 737/2017/62, wurde auf Grund des Planes des Planverfassers DI Karl Reichsthaler - welcher von den Beschwerdeführern beauftragt wurde - vom 05.08.2015, GZ 29935-62030MB, die Grundstücke 821, 850, 852, 854/2, 855/1 und 857 der KG 62030 Schiefer in den Grenzkataster umgewandelt.
Mit Schreiben der beiden Beschwerdeführer vom 23.04.2018, wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben.
Am 24.09.2018 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurden von beiden Beschwerdeführern ihr Antrag vom 11.05.2017 auf Umwandlung der Grundstücke 821, 850, 852, 854/2, 855/1 und 857 der KG 62030 Schiefer in den Grenzkataster sowie der dazugehörige Umwandlungsplan vom 05.08.2015 mit der GZ 29935-62030MB zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Umwandlung der Grundstücke 821, 850, 852, 854/2, 855/1 und 857 der KG 62030 Schiefer in den Grenzkataster vom 11.05.2017 eingeleitet.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides - und somit auch noch im Beschwerdeverfahren - möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).
Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Wird der verfahrenseinleitende Antrag - wie im gegenständlichen Fall - erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. - zum Berufungsverfahren - VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).
Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.
Da der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag vom 11.05.2017 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2018 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 19.03.2018 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181).
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2201282.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018