TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W134 2173234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2173234-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX, vom 25.07.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamt Amstetten vom 27.06.2017, GZ 1488/2016/03, wie folgt:

A)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 26.09.2018 wird das Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 26.09.2018 vor Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.06.2017, GZ 1488/2016/03, die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

Das Verfahren ist somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, mündliche Verhandlung,
Verfahrenseinstellung, Vermessung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2173234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten