Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2105019-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453857, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als die Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ersatzlos entfällt. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.05.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und sowohl Auftreiberin als auch Bewirtschafterin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNR. XXXX(im Weiteren: XXXX). Für das Antragsjahr 2010 wurde für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,76 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 44,04 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 69,28 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 40,25 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109040614, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,70 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 24.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,76 ha eine solche im Ausmaß von 146,20 festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, GB I/TPD/117813052, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
5. Am 28.11.2012 reduzierte die BF rückwirkend ihre für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,04 ha auf ein Ausmaß von 31,58 ha.
6. Auch für die XXXXund die XXXX reduzierte die Beschwerdeführerin am 29.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2012 die Almfutterfläche, wobei bei der XXXX auf 55,94 ha und auf der XXXX auf 31,44 ha reduziert wurde.
7. Am 29.08.2013 fand auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 51,02 ha festgestellt und die für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.09.2013, GB I/TPD/119891262, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab zum Kontrollbericht - diesem offensichtlich zustimmend - keine Stellungnahme ab.
8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453857, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - weiterhin auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 94,60 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 90,01 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,28 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EURXXXXverhängt worden.
9. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,
2. andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die behördlichen Feststellungen der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Sie habe bei ihren Eigenalmen alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt bzw. eingehalten. Während des Verpflichtungszeitraumes habe sich das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden.
10. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine "LWK-Bestätigung" vom 27.01.2014 bei. Mit diesem Schriftstück bestätigt die Bezirksbauernkammer XXXX, dass die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 die Fläche auf der XXXX im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Im Antragsjahr 2010 war die Beschwerdeführerin sowohl Auftreiberin als auch Bewirtschafterin der XXXX, der XXXX und der XXXX. Dabei beantragte sie für die XXXXeine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,28 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 44,04 ha und für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 40,25 ha.
Im Antragsjahr war die Beschwerdeführerin auch Auftreiberin auf die XXXX, für die von deren Bewirtschafterin im MFA eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,76 ha beantragt wurde.
1.3. Die AMA hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109040614, für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 127,33 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,70 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Auf der XXXX fand am 24.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,76 ha eine solche mit einem Ausmaß von 146,20 festgestellt.
1.5. Die Beschwerdeführerin reduzierte am 28.11.2012 rückwirkend die für die XXXX beantragte Almfutterfläche von 44,04 ha auf ein Ausmaß von 31,58 ha.
Darüber hinaus reduzierte die BF am 29.05.2013 auch die von ihr im MFA 2010 beantragten Almfutterflächen auf der XXXXauf 31,44 ha und auf der XXXX auf 55,94 ha.
1.6. Auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX fand am 29.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für die XXXXeine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt wurde, für die XXXX und die XXXX jedoch nur Almfutterflächen mit einem Ausmaß von 51,02 ha bzw. 31,44 ha festgestellt wurde.
1.7. Ausgehend von den von der BF vorgenommenen rückwirkenden freiwilligen Almfutterflächenreduktionen und die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit Änderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453857, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird auf die sich ergebende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,28 ha hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verhängen gewesen.
Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX resultiert einerseits aus der verfügten Flächensanktion und andererseits aus der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.08.2013 festgestellten verringerten Almfutterflächen gegenüber den von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 beantragten Almfutterflächen.
1.8. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 22.01.2014 diesen Bescheid angefochten.
1.9. Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX vom 27.01.2015 vor, in welcher dargelegt wird, dass - nach Auffassung der BezirksbauernkammerXXXX - die Beschwerdeführerin die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens und nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen der Beschwerdeführerin und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zu den von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Berichten, die genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweisen, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterfläche im Zuge der durchgeführten relevanten Vor-Ort-Kontrollen.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die der Beschwerde beigefügte LWK-Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX vom 27.01.2015 hinweist, vermag die Beschwerdeführerin damit - für das erkennende Gericht - nachvollziehbar und daher im Zuge der freien Beweiswürdigung glaubhaft darzulegen, dass sie an der nicht korrekten Almfutterflächenbeantragung im MFA für das Antragsjahr 2010 für die XXXX kein Verschulden trifft, da ein solcher Fehler bei der Futterflächenbeantragung angesichts der relativ geringen Größe der festgestellten absoluten Flächendifferenz einer sorgfältigen und aufmerksamen Bewirtschafterin einer Alm auch unterlaufen kann und daher keine Schuld trifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 127,64 ha (davon 94,60 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) - unter Berücksichtigung von 127,33 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen - eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 123,05 ha (dabei 90.01 ha festgestellte Almfutterfläche) ermittelt. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 4,28 ha.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben freiwillige Almfutterflächenreduktionen durch die Beschwerdeführerin sowie Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXwurde, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom erkennenden Gericht nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Die Beschwerdeführerin gab mit der Beschwerde eine sogenannte LWK-Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX vom 27.01.2014 ab.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage dieser Erklärung - auch für das erkennende Gericht - glaubwürdig dargelegt, dass die BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2010 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärung wirkt hinsichtlich der festgestellten Differenzfläche sanktionsbefreiend. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführerin nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die Beschwerdeführerin allenfalls vorbringen könnte, dass eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus das Risiko einer Sanktionierung berge, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2105019.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018