TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ra 2018/03/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

AVG §71;
KBGG 2001 §24 Abs1 Z3;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/03/0046 B 10. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. A M in G, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2018, Zl. W198 2147924- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zum Nachweis einer Abgrenzung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2012 ab.

3 B. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (VwG) als unbegründet ab und erachtete eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Begründend stellte das VwG fest, dass die Revisionswerberin anlässlich der Geburt ihres Kindes bei der belangten Behörde Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 beantragt habe. Aufgrund dieses Antrags sei der Revisionswerberin Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von EUR 9.474,16 zuerkannt und ausbezahlt worden. Die Revisionswerberin habe in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres (Ende 2014) keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen, weshalb die belangte Behörde die seitens des Bundesrechenzentrums für das Jahr 2012 übermittelten Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2012 zugrunde gelegt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 sei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe der Überschreitung des Grenzbetrags gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG widerrufen sowie die Revisionswerberin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 9.474,16 verpflichtet worden, wogegen der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

5 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führte das VwG (zusammengefasst) - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur 13. KBGG Novelle - aus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handle es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist und es sei daher bereits aus diesem Grunde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

6 C. Gegen diese Entscheidung richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (VfGH 11.6.2018, E 893/2018).

7 D. Danach brachte die revisionswerbende Partei die gegenständliche außerordentliche Revision ein. In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Rechtsprechung zur Auslegung der Frist in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG fehle und das VwG von der Rechtsprechung zur Unterscheidung von prozessualen und materiellen Fristen abgewichen sei. Die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte im Sinne des KBGG unter (Nicht)-Zugrundelegung bestimmter Sachverhaltselemente sei kein materiell-rechtlicher Anspruch, sondern prozessuales Vorgehen der Behörde, um die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Anspruchs überhaupt festzustellen.

8 II. Würdigung

9 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Rechtnormen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht besteht, oder wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nach den zitierten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ohne dass es auf zusätzliche Überlegungen ankommt (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/03/0047, mwH). Ferner ist (wie hier) eine bloß formelhafte (im Wesentlichen lediglich den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergebende) Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).

10 Ungeachtet dessen erweist sich die Revision im vorliegenden Fall als nicht zulässig, zumal die Entscheidung des VwG im Ergebnis in dem von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den materiell-rechtlichen Charakter von Fristen abgesteckten Rahmen liegt.

11 B. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 8 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 idF BGBl. I Nr. 53/2016, lautet:

"Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte § 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche

aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vierter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz."

12 C.a. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des VwG, dass die Frist nach § 8 Abs. 1 Z 2 dritter Satz KBGG materiell-rechtlicher Natur sei, weshalb nach der Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gegen die Versäumung dieser verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.

13 C.b. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).

14 Gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 139/2011) hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1 KBGG) von nicht mehr als EUR 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt (und dieser Elternteil keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält). § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normiert, dass andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988; d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der in die Ermittlung des Einkommens für das (gesamte) betreffende Kalenderjahr eingeht. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (§ 8 Abs. 1 Z 1 KBGG) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 KBGG den Grenzbetrag nach § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag (§ 8a Abs. 1 KBGG).

15 Wenn § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179;

VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348;

VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).

16 Ausgehend davon ist die Auffassung des VwG, die im § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierte Frist sei eine materiell-rechtliche Frist und die Bestimmungen der §§ 71 f AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fänden hier keine Anwendung, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkennbar.

17 III. Ergebnis

18 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher von dem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L00.1

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten