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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend den Antrag des Dr. A S in W, betreffend Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 3. September 2018 übermittelte die genannte Partei (unter Nennung einer Geschäftszahl aus dem Bereich des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien) mehrere (fach)ärztliche Gutachten und beantragte die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten Eingabe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.9.2018, Ro 2018/03/0042, mwH).
3 Der gegenständliche "Rekurs" samt Aufhebungsbegehren war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zurückzuweisen. Damit ist es nicht weiter entscheidungserheblich, wie die Einbringung des Antrages vom Erwachsenenvertreter beurteilt würde.
4 Weiters ist mit der vorliegenden Entscheidung gegenüber der einschreitenden Partei klargestellt, dass im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes für solche Rechtsmittel kein Raum besteht. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige weitere vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
Wien, am 7. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030043.J00Im RIS seit
08.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018