Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des O O in S, vertreten durch Dr. Rainer Michael Kappacher, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2018, I405 2017090- 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 2. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es zur Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei, einer "Einzelfallbetrachtung" bedürfe, in welcher auf "die besonderen Umstände" Bedacht genommen werden müsse. Insbesondere seien dazu Feststellungen zur "zu erwartenden Lage des Asylwerbers" sowie der sicheren und legalen Erreichbarkeit des besagten Teiles des Landes zu treffen. Das BVwG habe die "pauschale Feststellung" getroffen, dass der Revisionswerber gesund, arbeitsfähig und in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen und seine eigenen existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Damit habe das BVwG aber lediglich auf Merkmale abgestellt, die "auf wahrscheinlich jeden erwachsenen Asylwerber" zuträfen. Eine "Berücksichtigung der besonderen Umstände" sei nicht erfolgt.
7 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das BVwG sich im vorliegenden Fall gar nicht - und zwar nicht einmal hilfsweise - auf das Vorliegen einer (zumutbaren) innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) gestützt hat. Es gründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vielmehr hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten darauf, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, und hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorlägen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190210.L00Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018