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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E O, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das am 20. Juni 2018 mündlich verkündete und am 30. Juli 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I417 2193759-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am 2. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht traf weiters Aussprüche betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur Ausführungen betreffend die nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes enthält. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision lässt schon insofern einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennen und wird damit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) an eine ordnungsgemäße Zulässigkeitsbegründung gestellten Anforderungen nicht gerecht, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über die Verhängung eines Einreiseverbotes abgesprochen wurde.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme und von denen das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180487.L00Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018