TE Vwgh Beschluss 2018/9/21 Ra 2017/17/0933

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. September 2017, LVwG-1-059/R11-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).

6 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Beweisaufnahme ab, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005, mwN). Derartiges zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen auch mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit einer behaupteten Beauskunftung über das gegenständliche Glücksspielgerät beim Landeskriminalamt Bregenz nicht auf:

7 Gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, ist besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238, mwN).

8 Besonders dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Nachdem die Revisionswerberin es vorliegend (wie ihren eigenen Angaben in der Revision zu entnehmen ist, in dem sie behauptet, beim Landeskriminalamt Bregenz Erkundigungen eingeholt zu haben) unterlassen hat, sich bei der zuständigen Behörde zur Frage der Glücksspieleigenschaft des gegenständlichen Gerätes zu informieren, vermag sie schon deshalb im Hinblick auf eine damit im Zusammenhang stehende behauptete unterlassene Beweisaufnahme eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzuzeigen. Ein die Rechtssicherheit beeinträchtigender, unvertretbarer Fehler des LVwG ist nicht ersichtlich.

9 Wenn die Revisionswerberin außerdem rügt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hätten ihr nicht auferlegt werden dürfen, weil durch das Verwaltungsgericht eine Tathandlung aus dem Spruch "eliminiert" worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gegenständlich der Beschwerde nicht im Sinne des § 52 Abs. 8 VwGVG (teilweise) Folge gegeben, sondern nur eine - auf der Grundlage des insoweit unstrittigen Sachverhaltes rechtmäßige - Spruchpräzisierung vorgenommen hat (z.B. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0355). Bereits im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Revisionswerberin die Tathandlung des unternehmerisch Zugänglichmachens angelastet und sie nur wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft, und daher insgesamt nur eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, welche das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Erkenntnis bestätigt hat. Die Kostenvorschreibung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren widerspricht daher weder dem Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 8 VwGVG noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170933.L00

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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