TE Vwgh Beschluss 2018/9/24 Ra 2018/01/0389

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0390

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der I X, und 2. der A X, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, dieser vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. August 2018, Zlen. 1. G307 2200964-1/5E und 2. G307 2200963-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerberinnen, beide Staatsangehörige des Kosovo, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, den Revisionswerberinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberinnen hätten einzig zur Umgehung der gültigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Ehegatte der Erstrevisionswerberin und zugleich Vater der - im Bundesgebiet geborenen - Zweitrevisionswerberin, ein Staatsangehöriger des Kosovo, sei zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es sei daher vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte und eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Nach Durchführung einer (näher begründeten) Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Revisionswerberinnen im Bundesgebiet dieses persönliche Interesse überwiegen.

3 Die vorliegende Revision richtet sich ausschließlich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, mwN).

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/01/0056).

9 Eine derartige unvertretbare Interessenabwägung kann die Revision vorliegend nicht dartun. Insbesondere kann der Verwaltungsgerichtshof dem - gegen die Abwägung des BVwG gerichteten - Argument der Revision nicht näher treten, es erscheine unverhältnismäßig, von den Revisionswerberinnen zu verlangen, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um sodann sieben oder acht Monate später nach dem NAG eine Familienzusammenführung erreichen zu können.

10 Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG einzelfallbezogen durchaus vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen durfte (vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0227, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010389.L00

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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