TE Vwgh Beschluss 2018/9/26 Ra 2018/02/0270

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des Z in F, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Juli 2018, Zl. LVwG- 2018/42/1228-1, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH vom 2.5.2018, Ra 2018/02/0138, mwN).

5 Auf die in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Verweise auf die weitere Begründung der Revision (Punkt V.) war daher nicht einzugehen.

6 Bezieht sich der Revisionswerber auf § 79 KFG sowie einschlägige Rechtsprechung und ein Einbringen des Fahrzeuges vor nicht länger als einem Jahr, ist er darauf zu verweisen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen das Fahrzeug im Jahr 2012 erstmals nach Österreich eingebracht wurde.

7 Verweist der Revisionsweber in der Folge auf Rechtsprechung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen, hat er es verabsäumt einen Zusammenhang mit dem Revisionsfall herzustellen, in dem das Verwaltungsgericht unter anderem auf Grund der Angaben des Revisionswerbers, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Österreich, er halte sich dort in der Freizeit auf, und der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die Meldung des Hauptwohnsitzes in F beruhe lediglich auf praktischen Erwägungen, worauf auch die Spesenabrechnungen hindeuteten, zum Schluss kam, der Hauptwohnsitz des Revisionswerbers befindet sich in Österreich. Weshalb diese rechtliche Beurteilung nicht zutreffend sein soll, zeigt der Revisionswerber nicht auf.

8 Dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht zuträfe, hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber, der in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragte (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat darauf verzichtet), nicht behauptet.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020270.L00

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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