TE OGH 2018/5/24 1R15/18k

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Faber und den Kommerzialrat Becker in der Rechtssache der klagenden Partei B***** P*****, *****, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei U***** Versicherungen AG, *****, vertreten durch Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 15.200,-) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.000,-) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.11.2017, 20 Cg 8/17f-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei innerhalb von 14 Tagen Zug um Zug gegen Sicherstellung der Anschaffungskosten den Versicherungsantrag, die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen und eine Aufstellung über Datum und Höhe der einbezahlten Beträge betreffend den Lebensversicherungsvertrag zur Polizzennummer ***** auszufolgen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.391,40 (darin EUR 707,- Barauslagen und EUR 447,40 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 753,67 (darin EUR 144,- Barauslagen und EUR 101,61 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt nicht EUR 5.000,-.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit der F***** AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Polizzennummer ***** eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, die im Jahr 2009 aufgelöst wurde.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm Zug um Zug gegen Sicherstellung der Anschaffungskosten den Versicherungsantrag, die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zum gegenständlichen Versicherungsvertrag und eine Aufstellung über Datum und Höhe der einbezahlten Beträge auszufolgen.

Er habe die Beklagte zur Vorlage dieser Urkunden aufgefordert; sie sei dem nicht nachgekommen.

Die Herausgabepflicht hinsichtlich des Antrags und der Bedingungen ergebe sich aus § 3 Abs 1 VersVG. Die Verpflichtung zur Herausgabe einer Aufstellung der einbezahlten Beträge sei eine Nebenleistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Es handle sich dabei um wesentliche Vertragsbestandteile. Eine derartige Verpflichtung bestehe insbesondere bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, da diese mit einem erhöhtem Risiko und starken Kapitalschwankungen verbunden sei. Darüber hinaus habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der Unterlagen, um Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte der Höhe nach beziffern zu können.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Die gegenständliche Lebensversicherung sei durch Rückkauf aufgelöst worden. Sie habe die Versicherungsleistung im Jahr 2009 an den Kläger ausgezahlt, sodass das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt sei. Die Beklagte träfen keine Aufbewahrungspflichten mehr.

Sie habe dem Kläger bereits am 14.4.2005 die Bedingungen sowie nach § 3 Abs 1 VersVG den Versicherungsschein übermittelt. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Übermittlung von Abschriften der Unterlagen gemäß § 3 Abs 1 VersVG bestehe nur, solange das Versicherungsverhältnis nicht beendet und vollständig rückabgewickelt sei.

Sie habe dem Kläger jährlich eine Wertnachricht nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG übermittelt und ihm dadurch eine Aufstellung über die von ihm einbezahlten Beträge ausgehändigt. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung bestehe nicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang der begehrten Ausfolgung des Versicherungsantrags und der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen unbekämpft statt und wies das Mehrbegehren ab.

Es traf die auf Seite 4 der Urteilsausfertigungen ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich bejahte es die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Versicherungsantrags und der Versicherungsbedingungen. Das dem Versicherungsnehmer von § 3 Abs 3 VersVG eingeräumte Recht, Abschriften der Erklärungen zu fordern, verjähre erst 30 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags. Unter „Erklärungen mit Bezug zum Vertrag“ iSd § 3 Abs 3 VersVG seien jedenfalls alle Willenserklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers von rechtlicher Relevanz zu verstehen. Dazu gehörten der Versicherungsantrag und die Versicherungsbedingungen, in die der Versicherungsnehmer eingewilligt habe. Eine Aufstellung über Datum und Höhe der einbezahlten Beträge sei aber keine Erklärung des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Vertrag. Eine über die Verpflichtung nach § 253 Abs 3 Z 4 VAG 2016 (§ 18b Abs 2 Z 2 VAG aF) zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung hinausgehender Rechnungslegungsanspruch des Versicherungsnehmers bestehe nicht. Der Anspruch könne auch nicht auf vertragliche Nebenpflichten oder den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, weil die Reglung des § 253 Abs 3 Z 4 VAG 2016 dafür keinen Raum lasse. Die Aufbewahrungspflicht nach § 212 UGB habe Ende 2016 geendet; die Aufbewahrungspflicht nach § 131 f BAO sei nur für abgabenrechtliche Zwecke relevant.

Gegen den klageabweisenden Teil des Urteilsspruchs richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag. Darüber hinaus bekämpft er die Kostenentscheidung des Erstgerichts.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

*) Die Berufung ist berechtigt.

1. Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten (RIS-Justiz RS0017049; RS0013999). Dazu zählen Schutz- und Sorgfalts- (RIS-Justiz RS0017049; RS0013999) sowie Informations- und Aufklärungspflichten (RIS-Justiz RS0017049 [T6] = 2 Ob 1/09z).

Eine Nebenpflicht zur Rechnungslegung besteht bei Vertragsverhältnissen insbesondere dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und ihm diese Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0035050).

Diesen Grundsatz wendet die Rechtsprechung etwa auf Kreditverhältnisse an und leitet daraus ab, dass eine Bank dem Kunden gegenüber jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0019401 [T1] = 6 Ob 58/07h). Ist die zur Rechnungslegung verpflichtete Bank zwar seinerzeit ihrer Pflicht zur Übermittlung von Kontoauszügen und Eingangsbelegen nachgekommen, macht aber der Kreditkunde glaubhaft, dass er diese Unterlagen nicht mehr in seinem Besitz hat, so hat ihm die Bank im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erneut Mitteilung über die betreffenden Kontobewegungen zu machen (6 Ob 58/07h; RIS-Justiz RS0019401).

Die vertragliche Nebenpflicht zur Ausstellung einer schriftlichen Erklärung über geleistete Zahlungen einschließlich des Zahlungszeitpunkts ist zudem für alle Arten von Geschäften (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1426 Rz 6) in § 1426 ABGB kodifiziert.

Nach dieser Bestimmung ist der Zahler in allen Fällen berechtigt, vom Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt sein.

Die Quittung ist ein schriftliches Bekenntnis des Gläubigers, dass er die Leistung empfangen hat (Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1426 Rz 2). Das Recht auf Quittung besteht nur auf Verlangen (Reischauer aaO § 1426 Rz 6). Die Quittung muss nicht alle in § 1426 S 2 ABGB genannten Inhalte aufweisen; geregelt ist vielmehr nur, auf welche Quittungsinhalte ein Recht besteht (Reischauer aaO Rz 4; Heidinger aaO § 1426 Rz 3).

§ 1426 ABGB hat zwar viel von seiner Bedeutung eingebüßt, weil sich im zentralen Bereich der Geldschulden die Frage des Nachweises der Erfüllung bei Begleichung einer Geldschuld durch Banküberweisung idR nicht mehr stellt, da sich im Zahlungsverkehr gegenüber Bankinstituten Zahlungen ohne Weiteres nachverfolgen lassen (Stabentheiner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1426 Rz 1). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung auf Bargeschäfte besteht jedoch nicht.

Die Quittierung hat Zug um Zug gegen die Zahlung zu erfolgen (Reischauer aaO § 1426 Rz 8 mwN), der Zahlungserbringer hat aber auch noch nach Leistungserbringung das Recht, klagsweise auf Ausfolgung einer Quittung zu dringen (Reischauer aaO § 1426 Rz 6; Stabentheiner aaO § 1426 Rz 7; Heidinger aaO § 1426 Rz 4; Gschnitzer in Klang IV² 422; Ehrenzweig, Privatrecht II/1² 322; RIS-Justiz RS0033785 = 5 Ob 262/67 [unveröff]).

Der Anspruch auf Ausstellung einer Quittung nach § 1426 ABGB steht dem „Zahler“ zu, das ist diejenige (allenfalls vom Schuldner verschiedene) Person, die die Leistung erbringt (Stabentheiner § 1426 Rz 2).

2. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger nicht die Bestätigung der von ihm persönlich auf den Versicherungsvertrag erbrachten Leistungen, sondern schlechthin der auf den genannten Vertrag geleisteten Einzahlungen. Dies kann zwar nicht auf § 1426 ABGB gestützt werden, weil nicht feststeht, dass alle geleisteten Einzahlungen vom Kläger selbst vorgenommen wurden.

Aus § 1426 ABGB ergibt sich aber die klare gesetzgeberische Wertung, dass grundsätzlich jeder Gläubiger – und zwar nicht nur seinem Vertragspartner, sondern sogar einem leistenden Dritten gegenüber – zur schriftlichen Bestätigung der empfangenen Leistungen, auch unter Angabe des Zeitpunkts der Leistungserbringung, verpflichtet ist.

Der Bestimmung des § 1426 ABGB kann darüber hinaus die für alle Vertragsverhältnisse geltende Wertung entnommen werden, dass die Nebenpflicht auf Auskunftserteilung über die erbrachten Leistungen nicht nur als Hilfsanspruch, sondern selbständig klagsweise geltend gemacht werden kann und nicht mit der Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten („Abwicklung des Schuldverhältnisses“) erlischt.

Da gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht ist (RIS-Justiz RS0018055), ist kein Grund ersichtlich, diese dem allgemeinen Schuldrecht entnommenen Wertungen gerade im Hinblick auf Versicherungsverträge einschränkend auszulegen. Eine in den Versicherungsbedingungen vorgesehene, sohin vertraglich vereinbarte Einschränkung wurde von der Beklagten nicht behauptet.

In diesem Sinn kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass das Versicherungsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht hat, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen Auskunft über die auf einen bestimmten Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen, einschließlich der Zahlungszeitpunkte, zu geben (vgl EBRV 1428 BlgNR 22. GP 11 zum VersRÄG 2006: Nebenpflicht auf Auskunft über die Zahlungen des Versicherungsnehmers. Der Umstand, dass die Materialien auch eine Nebenpflicht zur Auskunft über „die Errechnung der vom Versicherungsunternehmen erbrachten Leistung“ anführen, die Rechtsprechung daraus aber keinen Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der Gewinnbeteiligung ableitet [7 Ob 59/09s], steht der Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht zur Auskunft über Datum und Höhe der einbezahlten Beträge nicht entgegen).

3. Der Kläger begehrt die schriftliche Auskunft über die auf einen konkret bezeichneten Vertrag geleisteten Zahlungen samt dem jeweiligen Zahlungsdatum.

Es steht fest, dass die Beklagte über diese Daten verfügt. Berücksichtigungswürdige Gründe, die der Übermittlung der begehrten Zusammenstellung entgegenstehen, macht sie nicht geltend. So steht insbesondere die Rechtsprechung zu § 253 Abs 3 Z 4 VAG 2016 (§ 18b Abs 2 Z 2 VAG aF) der Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht zur Übermittlung einer Aufstellung der geleisteten Zahlungen und Mitteilung der Zahlungszeitpunkte nicht entgegen.

4. Nach § 253 Abs 3 Z 4 VAG 2016 (vor dem 1.1.2016: § 18b Abs 2 Z 2 VAG) ist der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrags jährlich schriftlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs 2 Z 20 VAG (ie die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung) zu informieren, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile.

Nach der Rechtsprechung besteht kein über die § 253 Abs 3 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung in der Lebensversicherung (RIS-Justiz RS0124675). Insbesondere besteht kein unbeschränkter Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer auf Offenlegung sämtlicher auf die Überschussbeteiligung einschließlich der Bildung etwaiger stiller Reserven bezugnehmender Unterlagen und keine generelle Rechnungslegungspflicht jedem Versicherungsnehmer gegenüber (7 Ob 59/09s).

Aus diesem Grund erwiesen sich die vom Höchstgericht beurteilten Klagebegehren auf Rechnungslegung über die einem bestimmten Gewinnverband und einem bestimmten Lebensversicherungsvertrag zugewiesenen Zinsgewinnanteile sowie deren Berechnung und Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabensbetrags (7 Ob 59/09s); auf Feststellung der Haftung des Versicherers für Nachteile daraus, dass die Höhe der Gewinnbeteiligung geringer sei als der Betrag, der dem Versicherten zustünde, wenn der Versicherer das Kundengeld entsprechend den Veranlagungsrichtlinien und den Bestimmungen des VAG angelegt hätte (7 Ob 151/10x); und ein auf die Überprüfung der wirtschaftlichen Gebarung, insbesondere das Anlageverhalten des Versicherers, gerichtetes Auskunftsbegehren (7 Ob 125/15f) jeweils als unberechtigt.

Die Ausführungen zu 7 Ob 125/15f, wonach dem Versicherungsnehmer nur ein Informations- und Rechnungslegungsrecht im durch Gesetz und Verordnung konkretisierten Ausmaß sowie im vertraglich eingeräumten Umfang zusteht, betreffen die dort strittige Frage einer Gebarungskontrolle im Wege zivilrechtlicher Informationspflichten gegenüber dem Versicherten; damit wird aber nicht (obiter) die Annahme jeglicher vertraglicher Nebenpflicht ausgeschlossen. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Art der Verwendung der Versicherungsprämien und die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligung jeweils unternehmerische Entscheidungen des Versicherers sind (7 Ob 151/10x; 7 Ob 125/15f; RIS-Justiz RS0126319). Diese Fragen werden aber durch das hier zu beurteilende Auskunftsbegehren nicht berührt.

5. Im Ergebnis erweist sich damit die Berufung als berechtigt, weil eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Auskunft über die Höhe und die Zeitpunkte der auf den genannten Versicherungsvertrag geleisteten Einzahlungen auch noch nach Vertragsbeendigung zu bejahen ist.

6. Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 Abs 1 ZPO.

Die Beklagte erhob Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO gegen die Honorierung des Schriftsatzes des Klägers vom 24.5.2017 (ON 8).

Aus § 41 Abs 1 und § 22 RATG folgt die Verbindungspflicht für Schriftsätze. Dies gilt etwa für kurz hintereinander eingebrachte Schriftsätze im Verfahren erster Instanz; hier sind insgesamt nur die Kosten eines einzigen Schriftsatzes zu ersetzen (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.249, 3.56). Ist ein Vorbringen derart kurz und einfach, dass es auch in der nächsten Verhandlung, ohne dadurch zu Verzögerungen zu führen, erstattet werden könnte, so ist auch ein solcher, wenngleich nicht verbotener Schriftsatz nicht zu honorieren (Obermaier aaO Rz 212; 6 Ob 86/04x).

Letzteres trifft auf den Schriftsatz ON 8 zu. Das Erstgericht trug den Parteien nach Einlangen der Klagebeantwortung einen Schriftsatzwechsel auf, wobei es den Parteien auferlegte, allfällige weitere Repliken mündlich in der Verhandlung zu erstatten (Beschluss vom 20.3.2017, ON 4). Der Kläger brachte dennoch zusätzlich zu seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 21.4.2017 (ON 5) den weiteren vorbereitenden Schriftsatz ON 8 ein. Er hätte seine kurze Replik auf das Vorbringen der Beklagten zu den sie treffenden Aufbewahrungspflichten aber auch am Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 6.7.2017 erstatten können. Der Schriftsatz ON 8 diente damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; er war auch (entgegen seiner Bezeichnung) nicht vom Erstgericht aufgetragen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Ersatz seiner für den Schriftsatz ON 8 verzeichneten Kosten. Der Kostenersatzanspruch des Klägers im Verfahren erster Instanz beträgt daher EUR 3.391,40 (darin EUR 707,- Barauslagen und EUR 447,40 USt).

Der Kläger wird mit seinem Kostenrekurs, die Beklagte mit ihrer Kostenrekursbeantwortung auf diese abändernde Kostenentscheidung verwiesen. Die Rechtmittelausführungen und ihre Beantwortung im Kostenpunkt wären selbst dann nicht gesondert zu honorieren, wenn mangels Abänderung in der Hauptsache die Rüge im Kostenpunkt zu behandeln gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0119892 [T3, T4, T7]; RIS-Justiz RS0087844 [T3, T4, T5, T9]).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

7. Der Ausspruch nach 500 Abs 2 Z 1 lit a stützt sich auf die unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.

Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.

         

Textnummer

EW0000928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:00100R00015.18K.0524.000

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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