Norm
ABGB §1426Rechtssatz
Ein Versicherungsunternehmen hat auch noch nach Vertragsbeendigung die vertragliche Nebenpflicht, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen Auskunft über die auf einen bestimmten Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen, einschließlich der Zahlungszeitpunkte, zu geben, sofern die Versicherungs- unternehmung noch über die Daten verfügt und keine sonst berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000921Im RIS seit
10.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018