RS OGH 2018/5/24 1R15/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

ABGB §1426
VersVG §3
VAG §18b Abs2 Z2 idF BGBII Nr 22/2009
VAG 2016 §253 Abs3 Z4 idF BGBII Nr 34/2015
VAG 2016 §135d Abs1 Z4 idF BGBII Nr 16/2018

Rechtssatz

Ein Versicherungsunternehmen hat auch noch nach Vertragsbeendigung die vertragliche Nebenpflicht, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen Auskunft über die auf einen bestimmten Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen, einschließlich der Zahlungszeitpunkte, zu geben, sofern die Versicherungs- unternehmung noch über die Daten verfügt und keine sonst berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000921

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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