Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des AK in K, geboren am 5. September 1967, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 1998, Zl. 202.116/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, der am 11. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 17. November 1994 die Gewährung von Asyl. Er wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen Folgendes angegeben:
"Weshalb haben Sie Ihre Heimat verlassen?
Ich musste beim Militär immer Wachdienst in der Nacht versehen. Eines Morgens kam jemand, der das geheime Kennwort kannte und ich ließ ihn passieren, genau gesagt ließ ich zehn Personen passieren. Diese zehn Personen trugen auch Uniformen. Wie sich später herausstellte waren diese Leute von der FIS. Diese Leute stahlen Gewehre und Munition und flüchteten. Sie hinterließen einen Zettel, auf dem stand, wer die FIS befürworte, möge der FIS folgen.
Ich wurde daraufhin geschlagen, Derartiges ist in Algerien ganz normal. Ich wurde ins Gefängnis gebracht, aber es war leicht, von dort zu entkommen. Man wollte mich vor ein Militärgericht stellen. Mein Vorgesetzter gehörte selbst zur FIS.
Wann ereignete sich der Diebstahl der Waffen?
Im September 1994.
Waren Sie der einzige Posten?
Nein. Die anderen wurden genauso bestraft.
Diese Personen konnten auch ohne Schwierigkeiten ins Waffenlager, da sie das Kennwort wussten. Die Täter stahlen einen Lastwagen voll Kalaschnikows.
Wie viele Soldaten sind in Tamanrasset stationiert? Ungefähr 2.000.
Was wurde Ihnen von Ihren Vorgesetzten vorgeworfen?
Man verdächtigte uns, das Kennwort den Leuten der FIS weitergegeben zu haben. Das Kennwort wurde alle 24 Stunden gewechselt und galt für alle Soldaten, die Wache hatten.
Das Kennwort galt nicht für alle Soldaten?
Nein, die anderen die hinaus- oder hineingehen, kennen das Kennwort nicht. Die anderen kenne ich alle vom Aussehen.
Unter welchen Bedingungen konnte ein Soldat nachts die Kaserne betreten?
Ich kannte alle vom Aussehen.
Sie kannten 2.000 Soldaten vom Aussehen?
Meine Einheit hatte nur 750 Soldaten und die kannte ich alle.
Wenn Sie alle kannten, weshalb ließen Sie die Ihnen unbekannten Täter durch?
Nicht ich ließ die Täter durch, sondern die Wachposten, ich war als Sergeant jedoch verantwortlich.
Unter welchen Bedingungen konnte ein Soldat nun die Kaserne betreten?
Wenn er uniformiert ist, kann er einfach hineingehen. Ich kannte ja alle, wenn ich ihn nicht kenne, lasse ich ihn auch nicht durch. Wenn ein mir unbekannter Soldat kommt, frage ich ihn, was er hier will. Unsere Kaserne durfte nur von unserer eigenen Einheit betreten werden. Das Kennwort wurde jeden Tag an die Soldaten bekanntgegeben.
Aus welchem Grund durften andere Soldaten diese Kaserne nicht
betreten?
Ohne Erlaubnis darf niemand hinein.
Haben Sie einen Nachweis, dass Sie Militärbediensteter waren?
Nein, ich habe nichts bei mir, alles ist in Algerien.
Wie lange waren Sie im Militärgefängnis?
Sieben Tage, dann bin ich geflüchtet.
Wie gelang Ihnen die Flucht?
Wir waren nicht eingesperrt, wir hatten Arbeitsdienst. Ich war für den Müll zuständig. Ich hatte mit jemandem telefoniert, der mir wieder jemanden schickte und auch Geld brachte. Damit begann die Flucht.
Was wäre Ihnen geschehen, wenn Sie in Algerien geblieben wären? Ich wäre verhaftet und erschossen worden.
Gehören Sie selbst einer fundamentalistischen Gruppe an? Nein.
Was würde Ihnen im Falle der Rückkehr geschehen? Gefängnis oder Erschießung, ein großes Problem auf jeden Fall."
Mit dem Bescheid vom 17. November 1994 wies die Behörde erster Instanz den Asylantrag unter anderem mit der Begründung ab, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien. Er sei nicht Flüchtling im Sinne des Art. I Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es habe sich bei der beigezogenen Dolmetscherin nicht um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher oder einen Amtsdolmetscher gehandelt. Er behauptete einen Übermittlungs- bzw. Übersetzungsfehler und führte hiezu aus:
"Der BW gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass er in Algerien Berufssoldat gewesen ist. Während eines Wachdienstes in der Kaserne in Tamanrasset sind Angehörige der FIS in Militäruniform gekommen und hatten sich auf Grund der Kenntnis des Losungswortes Zutritt zur Kaserne verschafft. Dieses Losungswort ist alle 24 Stunden gewechselt worden und hat für die Soldaten der Wache gegolten.
Weiters gab der BW zu Protokoll, dass die übrigen Soldaten, die hinaus- oder hineingingen, das Kennwort nicht gekannt haben.
Gerade in der Aussage des BW liegt zweifelsohne ein Übermittlungsfehler bzw. Übersetzungsfehler vor. Der BW wollte naturgemäß zu Protokoll geben, dass jeder der Soldaten das Losungswort kennt, ansonsten ein allenfalls auszugebendes Losungswort naturgemäß sinnlos ist."
Daraufhin erließ der Bundesminister für Inneres den Berufungsbescheid vom 12. Dezember 1994. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluss vom 14. Jänner 1998, Zl. 95/01/0213, in Anwendung des § 44 Abs. 2 und 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG, zurückgewiesen. Das Asylverfahren trat mit Inkrafttreten des AsylG am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, die Rüge des Beschwerdeführers, es habe Verständigungs- bzw. Übermittlungsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetsch gegeben, sei nicht zielführend. Es bestehe nur die Verpflichtung, im Falle, dass kein Amtsdolmetsch zur Verfügung stehe, einen anderen geeigneten Dolmetsch heranzuziehen. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers stattgefunden. Es könnten der aufgenommenen Niederschrift keine Indizien dafür entnommen werden, dass es im Rahmen dieser Einvernahme zu Verständigungs- oder Verständnisproblemen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei am Beginn der Einvernahme in der Lage gewesen, sowohl seine Angaben zu seinen Personalien sowie zu den Umständen seines Fluchtweges frei und in flüssiger Form darzustellen. Er sei zu Beginn der Einvernahme zu den Fluchtgründen neuerlich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Antworten die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes bildeten. Es sei dem Beschwerdeführer in weiterer Folge möglich gewesen, in freier Rede alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Umstände bzw. Ereignisse zu schildern. Ihm sei am Ende der niederschriftlichen Einvernahme der Inhalt des Protokolls vom Dolmetscher rückübersetzt zur Kenntnis gebracht worden und es sei die Richtigkeit der Angaben unter Beifügung, der Beschwerdeführer habe dem Ausgeführten nichts mehr hinzuzufügen, von ihm bestätigt worden.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid einerseits damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. In eventu für den Fall, dass man den Angaben des Beschwerdeführers folge, begründete die belangte Behörde auch in rechtlicher Sicht, dass dem Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Zur Frage der Glaubwürdigkeit führte die belangte Behörde aus:
"Festgehalten sei, dass der Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme - welche im gegenständlichen Verfahren die zentrale Erkenntnisquelle darstellt - angab, im Rahmen seiner Militärdienstleistung Wachdienst versehen zu haben. Hiebei gab der Antragsteller ausdrücklich zu Protokoll, dass das den Zutritt zur Kaserne ermöglichende Kennwort bloß an die Soldaten der Wache ausgegeben wurde. Andere Soldaten kannten das Kennwort nicht; vielmehr ließ der Antragsteller diese passieren, da er sie 'alle vom Aussehen' kannte. Dem Antragsteller wurde hierauf vorgehalten, dass ihm hiebei etwa zweitausend Soldaten zumindest vom Aussehen her bekannt sein müssten. Hierauf gab der Antragsteller ausdrücklich zu Protokoll, seine Einheit habe 'nur' 750 Soldaten gezählt, die er 'alle' kannte. Allein diese Aussage, dass das Losungswort für den Zutritt zur Kaserne bloß den Angehörigen der Wache bekannt sein sollte und nicht anderen passieren wollenden Soldaten, entbehrt jeglicher Logik. Überdies erscheint die Aussage des Antragstellers, tatsächlich etwa 750, wenn nicht sogar etwa 2000 Soldaten 'vom Aussehen her' gekannt zu haben, wenig plausibel. Des Weiteren gab der Antragsteller auf weitere Nachfrage, unter welchen Bedingungen nunmehr ein Soldat die Kaserne betreten konnte, zu Protokoll, jeder 'Uniformierte' habe einfach hineingehen können.
Im Zusammenhalt mit den oben dargestellten Angaben entbehrt auch diese Aussage jeglicher militärischer Logik. Im weiteren Verlauf der Einvernahme modifizierte der Antragsteller seine Aussage dahingehend, dass das Kennwort jeden Tag 'an die Soldaten' bekanntgegeben worden sei.
Des Weiteren ist der Aussage des Antragstellers auffällig zu entnehmen, dass er am Beginn seiner Einvernahme zur Protokoll gab, selbst etwa zehn uniformierten Personen, welche das geheime Kennwort gekannt hatten, Eintritt gewährt zu haben. Demgegenüber gab der Antragsteller im weiteren Verlauf der Einvernahme zu Protokoll, den obzitierten Personen (welche ihm offenbar nicht vom Sehen her bekannt waren) nicht persönlich den Eintritt gewährt zu haben, womit er auch seine diesbezügliche Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme abänderte.
Letztlich gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll, auf Grund des Verdachts für die Angehörigen der FIS gearbeitet zu haben, diese beim Waffendiebstahl begünstigt zu haben und deshalb inhaftiert worden zu sein. Andererseits gab der Antragsteller im Weiteren an, 'nicht eingesperrt' gewesen zu sein, sondern Arbeitsdienst verrichtet zu haben, wobei es ihm offenbar möglich gewesen sei, mit einer Person außerhalb der Kaserne telefoniert zu haben, die ihm angeblich 'jemanden' geschickt hätte, womit ihm die Flucht möglich gewesen wäre."
Die belangte Behörde leitete zusammenfassend hievon ab, dass den Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich jegliche Glaubwürdigkeit - dies auf Grund auffälliger Widersprüchlichkeiten, Modifizierungen in der Aussage sowie offensichtlicher Unplausibilitäten von Geschehnisabläufen - zu versagen" sei.
Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde im Wesentlichen Probleme mit der Verständigung zwischen der der Ersteinvernahme beigezogenen Dolmetscherin und ihm. Er begründet dies damit, seine Muttersprache bestehe aus einer Mischung der Sprachen arabisch, französisch und berbisch. Zudem sei der nordafrikanische arabische Dialekt vom reinen Arabisch verschieden. Außerdem seien die Rückübersetzungen "nicht immer und andererseits nicht immer vollständig gemacht" worden. Die Rückübersetzung sei "nicht konform in Übereinstimmung zu dem, was ich damals angegeben habe" erfolgt. Außerdem sei er nach jeder Einvernahme geistig vollkommen erschöpft und überlastet gewesen. Gestützt auf diese Verfahrensrüge erstattet der Beschwerdeführer ein neues, umfangreiches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen. Zudem seien seine Geburtsurkunde und ein Militärausweis aus Algerien per Post "an die Polizei in Österreich" geschickt worden.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers neue Tatsachen enthält, die er im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, unterliegt es dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zwar einen Übermittlungs- bzw. Übersetzungsfehler in einem genau umschriebenen Umfang (siehe Berufung) vorgebracht und sich in seiner gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994 gerichteten Beschwerde vom 20. Juni 1995 damit begnügt vorzubringen, seiner niederschriftlichen Einvernahme sei kein Dolmetscher beigezogen worden, der gemäß § 52 AVG einem gerichtlich beeideten Dolmetscher entsprechend gleichgestellt sei. Ein "Amtssachverständiger bzw. ein beeideter Sachverständiger hätte mit Sicherheit eine größere Sorgfalt bei der Übersetzung der maßgebenden Textpassagen an den Tag gelegt". Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde vom 20. Juni 1995 aber nicht auf, welche Textpassagen nicht richtig übersetzt worden seien bzw. was er tatsächlich vorgebracht habe. Außerdem hat er im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass es auf Grund der in der nunmehrigen Beschwerde neu behaupteten Sprachprobleme zu Fehlübersetzungen gekommen sei, und ebenso wenig, dass die Rückübersetzung entgegen dem Inhalt der Niederschrift vom 17. November 1994 nicht durchgeführt worden sei.
Ausgehend von seinem Tatsachenvorbringen zur gegenständlichen Verfahrensrüge im Verwaltungsverfahren ist aber ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme als für ihn verständliche Sprache arabisch angegeben und wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin auch in dieser Sprache vernommen, ohne zu erkennen zu geben, dass es ihm nicht möglich sei, diese Sprache zu verstehen oder sich darin hinreichend deutlich auszudrücken. Ebenso wenig hat er zu erkennen gegeben, dass er sich mit der beigezogenen Dolmetscherin für die arabische Sprache nicht hinreichend verständigen könne oder diese Dolmetscherin nicht in der Lage sei, seine Sprache zu verstehen. Im Übrigen ist sein nunmehr behauptetes Sprachproblem angesichts der von ihm unbestritten gebliebenen schulischen Ausbildung (Volksschule von 1973 bis 1979, Allgemein Bildende Höhere Schule von 1979 bis 1983) nicht nachvollziehbar. Zudem wurden die in der Beschwerde behaupteten Unrichtigkeiten bei der Protokollierung seiner Angaben anlässlich der Einvernahme vom 17. November 1994 im Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme des oben wiedergegebenen Teiles der Berufung - nicht geltend gemacht.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Rüge des Übermittlungs- bzw. Übersetzungsfehlers in seiner Berufung zur Klarstellung behauptet hat, er habe zu Protokoll geben wollen, "dass jeder der Soldaten das Losungswort kenne, ansonsten ein allenfalls auszugebendes Losungswort naturgemäß sinnlos sei" und er nunmehr in der Beschwerde - mit dem dem Neuerungsverbot unterliegenden neuen Sachverhaltsvorbringen - das Gegenteil hievon ausführt, nämlich dass das Losungswort "tatsächlich nur für die Soldaten der Wache
... und nicht für alle Soldaten" gegolten habe. Selbst bei Berücksichtigung dieses neuen Sachverhaltsvorbringens hätte der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm im weiteren Verfahren erstatteten widersprüchlichen Angaben beim Versuch, einen wesentlichen Teil des Inhaltes seines tatsächlich erstatteten Vorbringens vom 17. November 1994 zu erklären, keine Klarheit darüber geschafft, was er tatsächlich anlässlich seiner Einvernahme vorgebracht hat.
Wenn auch eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift gemäß § 15, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, so bleibt grundsätzlich der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig. Dass dem Beschwerdeführer seine Angaben - wie im Protokoll festgehalten - nicht rückübersetzt worden wären, wurde im Verwaltungsverfahren inklusive dem Inhalt der in der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1994 gerichteten Beschwerde vom 20. Juni 1995 nicht behauptet. Damit hätte es aber einer Erklärung dafür bedurft, weshalb dem Beschwerdeführer bei Unterfertigung der Niederschrift nicht bewusst gewesen sein soll, dass seine Angaben nicht vollständig protokolliert worden seien, und er nicht sogleich Einwendungen dagegen gemäß § 14 Abs. 4 AVG erhoben habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien zwei Schriftstücke als Beweismittel in Vorlage gebracht worden. Er erklärt nicht ausreichend, dass diese Beweismittel im Asylverfahren vorgelegt worden seien. Denn er behauptet ohne nähere Konkretisierung, beide Unterlagen seien direkt aus Algerien per Post "an die Polizei in Österreich" gesendet worden, ohne zu sagen, wann diese Übermittlung stattgefunden habe und an welche Behörde sie erfolgt sein soll. Aus der Bezeichnung des Adressaten "an die Polizei in Österreich" ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass diese Beweismittel an die Asylbehörden vorgelegt worden seien bzw. diesen hätten zur Kenntnis gelangen müssen. Im gegenständlichen Akt sind die vom Beschwerdeführer genannten Beweismittel nicht enthalten.
Auf Grund der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat.
Erachtete die belangte Behörde aber auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers über tatsächlich erfolgte oder ihm künftig drohende Verfolgung als unglaubwürdig, kann die darauf beruhende rechtliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, er habe Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 zu erleiden, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010300.X00Im RIS seit
20.11.2000