RS OGH 2018/8/27 30Ds5/18s, 28Ds1/19i

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Da § 41 Abs 2 DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen. Eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132215

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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