TE OGH 2018/9/12 15Fss5/18f

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 HR 425/16h des Landesgerichts St. Pölten im Ermittlungsverfahren AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, über den Fristsetzungsantrag der Beschuldigten Gabriele B*****, Dominik G*****, Anneliese S***** und Carina Z***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2018, AZ 19 Bs 11/18h, wurde der Beschwerde der Beschuldigten Gabriele B*****, Dominik G*****, Anneliese S***** und Carina Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Dezember 2017, AZ 12 HR 425/16h des Landesgerichts St. Pölten im Ermittlungsverfahren AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, mit welchem ein Antrag der Genannten auf Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens abgewiesen worden war (ON 155 der Ermittlungsakten), nicht Folge gegeben.

Mit am 14. August 2018 beim Oberlandesgericht Wien eingelangtem Antrag begehrten die – vom Erstgericht von der Beschwerdeentscheidung offenbar nicht in Kenntnis gesetzten – Beschuldigten, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Wien eine angemessene Frist für die Entscheidung über ihre Beschwerde setzen und dem Bund die Kosten für den Fristsetzungsantrag auferlegen.

Nach unmittelbarer Zustellung der Entscheidung durch das Oberlandesgericht teilte der Verteidiger der Antragsteller mit, dass der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf das darin enthaltene Begehren auf Kostenersatz aufrecht bleibe (§ 91 Abs 2 GOG). Weiters brachte er Umstände vor, die bei der Entscheidung über die Anträge auf Einstellung „zu berücksichtigen“ wären.

Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Dass dessen Entscheidung inhaltlich nicht den Vorstellungen der Antragsteller entspricht, vermag eine Säumigkeit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0059285).

Da das Oberlandesgericht Wien die betriebene Entscheidung bereits vor Einbringung des Fristsetzungsbegehrens gefällt hat, mangelt es den Antragstellern von vornherein an jeglicher Beschwer, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen war (vgl 13 Fs 1/02 mwN; 11 Fss 1/18p [11 Fss 2/18k]).

Das (einseitige) Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt zudem keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0059255; Lendl, WK-StPO § 381 Rz 2). Der darauf bezogene Antrag war somit abzuweisen (8 Fs 1/93).

Textnummer

E122782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:015FSS00005.18F.0912.000

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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