TE OGH 2018/9/26 15Os65/18z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 7 Hv 116/16t-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Jürgen S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./B./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Z***** und an anderen Orten,

I./B./ am 15./16. Juni 2016 ein ihm als Geschäftsführer der R***** GmbH anvertrautes Gut, nämlich sechs im Urteil näher beschriebene Kfz in einem Gesamtwert von 489.964 Euro, die unter Eigentumsvorbehalt der A***** AG bzw im Eigentum der Leasinggesellschaft der Au***** GmbH standen, „sich oder einem Dritten“ mit dem Vorsatz zugeeignet, „sich oder den Dritten“ dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrzeuge vom Firmensitz in ***** Z***** nach Tschechien zu seinem Schloss in ***** verbrachte;

II./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, als Geschäftsführer der Sc***** GmbH sowie der R***** GmbH bzw persönlich Verfügungsberechtigte nachgenannter Banken durch Täuschung über Tatsachen, wobei er verfälschte Urkunden und falsche Beweismittel benützte, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachgenannte Bankinstitute in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 907.743 Euro am Vermögen schädigten, und zwar

1./ „am 12. Mai 2016 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die Sc***** GmbH sei eine rückzahlungsfähige bzw -willige Darlehensnehmerin sowie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, dass der Sa***** vorbehaltenes Eigentum des Verkäufers am Pkw als Sicherheit für die Finanzierung übertragen wird, obwohl die Sc***** GmbH bereits Eigentümerin des Kfz war, unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich eines Kaufvertrags zwischen der Si***** GmbH und der Sch***** GmbH vom 12. Dezember 2015, sowie eines falschen Beweismittels, nämlich einer Rechnung der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH vom 10. Mai 2016, die Sa***** zur Finanzierung des Pkws der Marke Jaguar XF3.0, wodurch der Sa***** GmbH ein Schaden in der Höhe von 23.000 Euro entstanden ist;

2./ am 12. Mai 2016 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die Sc***** GmbH sei eine rückzahlungsfähige bzw -willige Darlehensnehmerin sowie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, dass der Sa***** vorbehaltenes Eigentum des Verkäufers am Pkw als Sicherheit für die Finanzierung übertragen wird, obwohl die P***** GmbH bereits Eigentümerin des Kfz war, unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich eines Ankaufsvertrags zwischen Dr. Christian St***** und der Sch***** GmbH, sowie eines falschen Beweismittels, nämlich eines Rechnungsbelegs der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH vom 10. Mai 2016, die Sa***** GmbH zur Finanzierung des Pkws der Marke Porsche Cayenne, wodurch der Sa***** GmbH ein Schaden in der Höhe von 36.000 Euro entstanden ist;

3./ am 9. Mai 2016 gemeinsam mit Klaudia S***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, der Ferrari F430 Spider sei am 9. Mai 2016 von der Sc***** GmbH an die R***** GmbH verkauft worden und stehe in deren Eigentum und, dass vorbehaltenes Eigentum des Verkäufers als Sicherheit übertragen wird, obwohl dieses Kfz tatsächlich bereits am 25. Februar 2015 von der Sc***** GmbH an Reinhard G*****, der bereits Eigentümer war, verkauft worden war, unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich der Rechnung der Sc***** GmbH an die R***** GmbH vom 9. Mai 2016, zur Finanzierung dieses Fahrzeugs, wodurch die Sa***** iHv 78.567,56 Euro am Vermögen geschädigt worden ist;

4./ am 3. Juni 2015 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers am Pkw der Marke Aston Martin als Sicherheit für die Finanzierung zu übertragen, obwohl das Fahrzeug bereits zuvor samt Eigentumsvorbehalt als Sicherheit bei der B***** finanziert war, indem er unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich einer Rechnung der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH vom 1. Juni 2015, wahrheitswidrig vorspiegelte, dass das Kfz von der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH verkauft worden sei, die Sa***** zur Finanzierung des Pkws, wodurch der Sa***** GmbH ein Schaden iHv 51.800 Euro entstanden ist;

5./ am 13. Jänner 2016 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers am Pkw der Marke Maserati Grand Tourismo als Sicherheit für die Finanzierung zu übertragen, obwohl das Fahrzeug bereits zuvor samt Eigentumsvorbehalt als Sicherheit bei der B***** finanziert war, indem er unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich einer Rechnung der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH vom 12. Jänner 2016, wahrheitswidrig vorspiegelte, dass das Kfz von der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH verkauft worden ist, die Sa***** GmbH zur Finanzierung des Pkws, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von zumindest 11.000 Euro entstanden ist;

6./ durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, dass der Sa***** vorbehaltenes Eigentum des Verkäufers an nachstehenden Kfz als Sicherheit für die Finanzierung übertragen wird, indem er unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich Rechnungen der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH, wahrheitswidrig vorspiegelte, dass die Fahrzeuge von der Sch***** GmbH an die Sc***** GmbH verkauft worden seien, obwohl letztere bereits Eigentümerin der Kfz war, sowie hinsichtlich der Punkte e./ bis f./ und j./ bis l./ zusätzlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Sc***** GmbH eine rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin sei, sowie teils unter Benützung falscher Urkunden, nämlich eines gefälschten Kaufvertrags vom 11. August 2015 betreffend Punkt f./, die Sa***** zur Finanzierung dieser Fahrzeuge und Auszahlung der Kreditsummen, wodurch der Sa***** jeweils ein Schaden in nachgenannter Höhe entstanden ist, nämlich

a./ am 15. Juni 2015 den BMW, FIN: ...2203, Schaden 15.500 Euro;

b./ am 18. Juni 2015 den Porsche, FIN: ...0705, Schaden 24.087 Euro;

c./ am 16. Dezember 2015 den Maserati, FIN: ...7471, Schaden 90.000 Euro;

d./ am 17. Februar 2016 den Bentley, FIN: ...7299, Schaden 67.500 Euro;

e./ am 6. April 2016 den Audi TT, FIN: ...3599, Schaden 15.470 Euro;

f./ am 7. April 2016 den Lotus, FIN: ...0068, Schaden 28.000 Euro;

h./ am 18. Februar 2016 den Ferrari 612, FIN: ...4505, Schaden 50.648 Euro;

i./ am 15. Dezember 2015 den Aston Martin V8, FIN: ...4161, Schaden 35.000 Euro;

j./ am 23. Mai 2016 den VW Touareg, FIN: ...5996, Schaden 7.959 Euro;

k./ am 3. März 2016 den BMW X6, FIN: ...3041, Schaden 23.800 Euro;

l./ am 1. April 2016 den Maserati Gran Tourismo, FIN: ...6086, Schaden 79.200 Euro;

8./ Ende 2015/Anfang 2016 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass der Pkw der Marke Ferrari Spider, FIN: … 2145, etwa den gleichen Wert wie der Ferrari 348 GTS, FIN:...7199, habe, die Sparkasse K***** zur Akzeptierung des (wertlosen) Ferrari Spiders als Sicherheit im Austausch gegen den Ferrari 348 GTS, wodurch ihr ein Schaden in der Höhe von ca 89.900 Euro entstanden ist;

9./ am 19. November 2015 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Eigentümer des Pkws der Marke Rolls Royce Corniche, FIN:...3672, zu sein, die Sparkasse K***** zur Akzeptierung dieses Pkws als Sicherheit für die Erhöhung des Kreditrahmens um 350.000 €, wodurch sie im Wert von ca 80.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

10./ am 19. November 2014 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass der Pkw Ferrari 360 Challenge Stradale, FIN: ...4739, in seinem Eigentum stehe, die Sparkasse K***** zur Gewährung eines Privatkredites in der Höhe von insgesamt 120.000 Euro und Akzeptierung des Typenscheins dieses Kfz zur Besicherung, wodurch der Sparkasse K***** ein Schaden in der Höhe von ca 100.000 Euro entstanden ist;

III./ als Geschäftsführer, dh als leitender Angestellter, der Sc***** GmbH (sohin gleich einem Schuldner [§ 161 Abs 1 StGB]), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile ihres Vermögens beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wodurch ein nicht näher feststellbarer, 300.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar

1./ im Zeitraum 30. September 2014 bis 1. Februar 2016, indem er namens der Sc***** GmbH weiterhin monatliche Kreditrückzahlungen in der Höhe von je 1.123,45 Euro für den Ferrari F430, FIN:..5840, leistete, obwohl das Kfz bereits im Eigentum von Klaudia S***** stand, die den Kredit und die Rückzahlung übernommen hatte;

2./ Ende Mai bzw Anfang Juni 2016 dadurch, dass er sich Bargeld der Sc***** GmbH zueignete, indem er nachstehende Bargeldbeträge aus dem Firmentresor der Sc***** GmbH entnahm und für sich behielt, und zwar

a./ den Verkaufserlös iHv 18.000 Euro für den Verkauf des Jaguar XF, FIN: 0417;

b./ eine Aufzahlung iHv 4.000 Euro für den Porsche 911, FIN: ..3216;

c./ einen Bargeldbetrag iHv 7.800 Euro;

3./ am 2. Mai 2016, indem er einen Bargeldbetrag von 81.000 Euro vom Geschäftskonto der Sc***** GmbH behob, hievon jedoch lediglich 65.000 Euro zwecks Bezahlung des Ferrari Spider, FIN: 5437, verwendete, und 16.000 Euro für sich behielt;

4./ Ende Oktober 2014, indem er sich 10.500 Euro der Sc***** GmbH (Fahrnisexekution gegen Armin Be*****) zueignete und für sich behielt.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

Soweit die – zu jedem Schuldspruchfaktum im Wesentlichen wiederholten – Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) bloß auf die Rechtsrüge verweisen und im Übrigen pauschal sämtliche Anfechtungskategorien der Z 5 heranziehen, werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht und sind einer Erwiderung nicht zugänglich.

Zum zu allen Fakten erhobenen Vorwurf des Vorliegens einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) in Bezug auf die jeweiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist auf die („eingeschränkt“) auf die Verantwortung des Angeklagten, dessen langjährige unternehmerische Tätigkeit sowie im Übrigen „auf den objektiven Geschehnisverlauf“ gestützten Erwägungen der Tatrichter auf US 26, 37 f und 42 zu verweisen, die unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0098671).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Davon ausgehend wird mit der gegen die Verneinung eines präsenten Deckungsfonds (zu I./) gerichteten Behauptung eines Begründungsmangels (Z 5 vierter Fall sowie gleichlautend zu Z 5a) verkannt, dass selbst das Vorhandensein eines solchen den Bereicherungsvorsatz nur in Verbindung mit einem Erstattungswillen ausschließen würde (RIS-Justiz RS0094283), welchen der Schöffensenat
– vom Beschwerdeführer unbekämpft – verneinte (US 12).

Der Einwand der Aktenwidrigkeit (zu II./3./; gleichlautend auch als Z 5a geltend gemacht) geht schon mangels eines Zitats der Aussage des Zeugen T***** (ON 97 S 19) in den Gründen fehl (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die
– von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene – (später erfolgte) Tilgung des offenen Saldos bei der Bank wurde vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigt, jedoch (lediglich) als Schadensgutmachung gewertet (US 32).

Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Rechtsrüge eine fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Erwerb eines Eigentumsvorbehalts durch die A***** AG an den zu I./a./, b./, e./ und f./ sowie zum Eigentumserwerb der Leasinggesellschaft der Au***** GmbH an den zu I./c./ und d./ (US 10) genannten Fahrzeugen moniert, unterlässt er die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), denen die zur Begründung wiedergegebenen Auszüge aus den allgemeinen Kreditbedingungen der A***** AG und den allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft der Au***** GmbH zu entnehmen sind (US 10).

Gleiches gilt für die Behauptung, es liege „kein Beweisergebnis“ (Z 5 vierter Fall) für die zu den Fakten II./1./, 2./ und 6./ angenommene Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit der Darlehensnehmerin (US 14) vor, die die auf Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellte Kenntnis des Angeklagten von seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit sowie jener der Sc***** GmbH, Sch***** GmbH mit 29. Februar 2016 (US 14) übergeht.

Da eine Mängelrüge hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974), geht der Vorwurf fehlender Beweisergebnisse dazu, dass der Angeklagte die Begründung des Eigentumsvorbehalts bzw des Sicherungseigentums beim jeweiligen Einstocken „bewusst konterkarieren“ wollte (II./1./ bis 6./), ins Leere.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet – ohne Verweis auf aktenkundige Beweismittel (vgl aber RIS-Justiz RS0118780) – zu jedem Schuldspruchfaktum pauschal und wortident, dass die Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) aufgrund der im Urteil herangezogenen Beweisergebnisse nicht getroffen hätten werden dürfen, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Das Vorbringen der Rechts- (Z 9 lit a) und der Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich über weite Strecken darin, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung aus den Prämissen der angefochtenen Entscheidung und urteilsfremden eigenen Sachverhaltsannahmen andere Schlüsse als jene des Erstgerichts zu ziehen und den Konstatierungen der Tatrichter gegenteilige Thesen (etwa zu einem behaupteten „Organisationsverschulden der Sa*****“) gegenüber zu stellen. Damit verfehlt die Beschwerde den – im Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt gelegenen – Gegenstand der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit der Beschwerdeführer unter den Aspekten der Z 9 lit a sowie lit b und Z 10 wiederholt das Fehlen von Feststellungen kritisiert, leitet er jeweils nicht aus dem Gesetz ab, weshalb diese begehrten Konstatierungen über die getroffenen hinaus zur Erfüllung des jeweiligen Tatbestands erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565).

Das auf der urteilsfremden Annahme der Vornahme einer Sicherungsübereignung bzw einer Verpfändung basierende Vorbringen (I./ und II./; Z 9 lit a) verfehlt den im Urteilssachverhalt (US 10) gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Zu I./ richtet sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die Annahme einer Zueignungshandlung im Sinn des § 133 StGB. Indem sie aber bloß die relevanten Vertragsbestimmungen (ON 38 S 465 [Punkt III./3./ der AGB]; ON 38 S 543 [§ 10 Abs 1 der ALB]) einer eigenständigen Interpretation unterzieht, abweichende beweiswürdigende Erwägungen anstellt und im Ergebnis die Feststellungen zur unverzüglichen Rückstellungsverpflichtung nach Entzug des Benützungsrechts, Fälligstellung des Kredits oder Vertragsauflösung (US 10) negiert, verfehlt sie ein weiteres Mal die gesetzesgemäße Darstellung.

Weshalb es trotz – vor Verbringung der Fahrzeuge nach Tschechien erfolgter (vgl US 11:
„daraufhin“) – mündlicher Information des Angeklagten über die Vertragskündigung und die Verpflichtung zur Rückstellung der Fahrzeuge (US 11) an Konstatierungen zum Zugang des Auflösungsschreibens an den Angeklagten bedurft hätte (I./), erklärt die Beschwerde nicht. Die weitere Argumentation, die Verwendung der Fahrzeuge innerhalb der EU – und sohin auch die Verbringung der Fahrzeuge nach Tschechien – sei vertraglich zulässig gewesen, sodass darin keine eigentümerähnliche Verfügung zu erblicken sei, entfernt sich wiederum vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur infolge der Vertragsauflösung bestehenden unverzüglichen Rückstellungsverpflichtung (US 10) sowie zu der den Berechtigten entzogenen Möglichkeit, die Fahrzeuge wieder zu erlangen (US 11), übergeht (vgl auch US 43).

Auch die zu I./ das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue (§ 167 StGB) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht fehl. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht klar, weshalb die
– eine Verbringung und Entziehung der Fahrzeuge annehmende (ON 38 S 363 ff) – Sachverhaltsdarstellung der A***** AG vom 15. Juni 2016 keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass der
Angeklagte die in Rede stehende Tat begangen hat (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 167 Rz 35 f). Die Rüge erklärt auch nicht, aus welchem Grund „Freiwilligkeit“ gegeben sein sollte, wenn sich der Angeklagte erst nach Anzeigeerstattung „im Zuge der polizeilichen Ermittlungen und seiner Vernehmung“ mit der Rückstellung der Fahrzeuge einverstanden erklärte (US 12; vgl RIS-Justiz RS0095070; Kirchbacher, aaO § 167 Rz 45 f).

Gleiches gilt für die – neuerlich entgegen den Konstatierungen zu einem (vorbehaltenen) Eigentum von einem Pfandrecht ausgehende – Subsumtionsrüge (Z 10; zu I./), die eine von der (im Urteil berücksichtigten; vgl US 43 f) ständigen Rechtsprechung abweichende Schadensberechnung fordert (vgl RIS-Justiz RS0094500; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 123).

Der zu II./1./, 2./ und 6./ erhobenen Kritik (Z 9 lit a) zuwider finden sich die Feststellungen zur Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit auf US 14.

Die zu den Schuldsprüchen II./8./, 9./ und 10./ (unter Behauptung eines Feststellungsmangels) vertretene Auffassung, angesichts der sonstigen, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Kredit-sicherheiten sei die Sparkasse K***** „abgedeckt gewesen“ (Z 9 lit a und 10), vernachlässigt die einer solchen Annahme entgegenstehenden Konstatierungen, wonach an den Fahrzeugen „kein Eigentum(svorbehalt) der Bank begründet“ wurde und – auch unter Berücksichtigung allfälliger Mithaftungen der Sch***** GmbH sowie des Angeklagten (schon im Hinblick auf die spätestens Ende Oktober 2015 vorliegende Zahlungsunfähigkeit der Genannten; siehe US 14) – bei allen Banken ein „effektiver Verlust an Vermögenssubstanz ohne entsprechendes gegenüberstehendes Äquivalent“ eintrat (US 19).

Soweit die Rüge (Z 10) auch zu II./ eine unrichtige Schadensberechnung behauptet, die sich bei der Strafbemessung ausgewirkt hätte, macht sie nur einen Berufungsgrund geltend. Indem sie weiters mit Blick auf die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB pauschal Feststellungen „zu den sonstigen Verwertungsmaßnahmen der einzelnen Banken“ einfordert, ohne auf solche Konstatierungen indizierende Verfahrensergebnisse hinzuweisen, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0118580; vgl US 44 f).

Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen zur Verwendung der entnommenen Bargeldbeträge (III./2./, 3./ und 4./) für firmenfremde Zwecke finden sich auf US 21 f.

Indem der Beschwerdeführer zu III./ das Vorliegen „buchhalterischer Fehler“ behauptet (vgl aber US 39), die Berücksichtigung eines angemessenen Geschäftsführergehalts und eine „konsolidierte Betrachtung sämtlicher Verrechnungskonten“ einfordert, zumal er „Geldmittel auch für Zwecke der Gesellschaft verwendet hatte bzw zum Teil verwenden wollte“, stellt er bloß eigene beweiswürdigende Überlegungen an und übersieht zudem, dass ein Ausschluss der Strafbarkeit nach § 156 StGB aufgrund einer Aufrechnung mit Gegenforderungen das Vorliegen eines – nicht festgestellten – Aufrechnungswillens zum Tatzeitpunkt sowie eine Aufrechnungserklärung erfordert (RIS-Justiz RS0102144).

Der zu III./1./ erhobene Einwand, die „Bezahlung von Leasingraten an sich“ stelle „noch keinen Entzug von Vermögen aus dem Unternehmen dar“, weil durch die Zahlung „eine Forderung der Gesellschaft gegen die Empfängerin aufgebaut“ werde, lässt jegliche Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116569), weshalb die – mit dem Vorsatz auf Vermögensverringerung, effektive Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger und Gläubigerschädigung (US 22 f) erfolgte – Bezahlung der Kreditraten für ein von Klaudia S***** angekauftes („für firmenexterne Zwecke“ genutztes) Fahrzeug durch die Sc***** GmbH (US 20 f) keine (wirkliche) Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 StGB darstellen sollte.

Das Rechtsmittel kritisiert weiters, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, „dass eine solche Forderung der Gesellschaft [gegenüber Klaudia S*****] nicht vorliegen würde“, unterlässt es aber, Verfahrensergebnisse zu benennen, die einen dafür erforderlichen Verpflichtungswillen des Angeklagten indizieren würden (RIS-Justiz RS0099689), zumal der Angeklagte nach den Urteilsannahmen tatsächlich keinerlei Ersatzzahlungen von Klaudia S***** forderte und diese auch keine leistete (US 21).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a; teils auch im Rahmen der Mängelrüge) substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite zu den jeweiligen Schuldsprüchen behauptet, legt sie nicht dar, weshalb es den dazu getroffenen Feststellungen (US 12, 20 und 22 f) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090). Die Behauptung, der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben gewesen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt und erschöpft sich ein weiteres Mal in einer unzulässigen Kritik der Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E122816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00065.18Z.0926.000

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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