TE Pvak 2018/6/29 A10-PVAB/18

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §14
PVGO §15
PVGO §16

Schlagworte

Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO von Amts wegen; Absehen von amtswegiger Prüfung; Protokollführung durch PVO; Inhalte von Protokollen nach PVGO

Text

A 10-PVAB/18-5

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen von Amts wegen die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim ***) in Wien (DA) im Zusammenhang mit der Protokollführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, entschieden:

Die Geschäftsführung des DA ist wegen Verletzung der Vorgaben der §§ 14 bis 16 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, betreffend die Protokollführung gesetzwidrig.

Begründung

Die Prüfung des Sachverhalts durch die PVAB im aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahren zu GZ A 8-PVAB/18 unter Einschluss der „Protokolle“ der Sitzungen des DA im Zeitraum vom 6. September 2017 bis 19. April 2018 erfordern ein Prüfungsverfahren nach § 41 Abs. 1 PVG von Amts wegen im Hinblick auf die Protokollführung über Sitzungen des DA.

Der DA führt keine Protokolle iSd §§ 14 bis 16 PVGO. Es werden lediglich Vermerke über die Sitzungen angefertigt, die weder von der Vorsitzenden noch von dem mit der Schriftführung betrautem DA-Mitglied unterfertigt werden. Eine Genehmigung dieser „Protokolle“ durch den DA bei den nächsten DA-Sitzungen erfolgt nicht.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen sind dem Vorbringen des DA im Verfahren zu GZ A 8-PVAB/18 und den vom DA selbst vorgelegten „Protokollen“ des DA über seine Sitzungen im Zeitraum vom 6. September 2017 bis 19. April 2018 zu entnehmen und aktenkundig. Daher war ein Vorgehen der PVAB nach § 45 Abs. 3 AVG im amtswegigen Verfahren nicht erforderlich und hatte daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und der gebotenen Raschheit des Verfahrens zu unterbleiben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen.

Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen (Schragel, PVG, § 41, Rz 16, mwN).

Die PVAB hat zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO bietet. Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist einzuleiten, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war. Zieht eine Rechtswidrigkeit jedoch keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde von der Einleitung eines Verfahrens absehen.

Im vorliegenden Fall wurden keine den Vorgaben der §§ 14 bis 16 PVGO entsprechenden Protokolle angefertigt. In den vorgelegten Protokollen wurden zum Teil wesentliche in § 15 Abs. 1 PVGO vorgesehene Punkte nicht aufgenommen, wie etwa die Tagesordnung, die Anträge und gefassten Beschlüsse in wörtlicher Fassung oder der wesentliche Inhalt von wichtigen Debatten. Die Protokolle wurde entgegen der Vorgabe des § 16 Abs. 3 PVGO auch nicht von dem/der Schriftführer/in und der Vorsitzenden unterfertigt. Die Vermerke über die Sitzungen werden von keinem DA-Mitglied unterzeichnet. Eine Genehmigung dieser „Protokolle“ durch den DA bei den nächsten DA-Sitzungen erfolgte nicht.

Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist beispielsweise zum größten Teil weder erkennbar, welche konkreten Anträge gestellt und welche konkreten Beschlüsse gefasst wurden, noch weisen die „Protokolle“ die nach § 16 Abs. 3 PVGO erforderliche Genehmigung auf. Die Missachtung von Vorgaben der PVGO zur Protokollführung verunmöglicht ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht somit wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insgesamt mit Rechtswidrigkeit, weshalb die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA von Amts wegen festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 29. Juni 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A10.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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