RS Pvak 2018/6/29 A10-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §14
PVGO §15
PVGO §16

Schlagworte

Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO von Amts wegen; Protokollführung durch PVO; Inhalte von Protokollen nach PVGO

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden keine den Vorgaben der §§ 14 bis 16 PVGO entsprechenden Protokolle angefertigt. In den vorgelegten Protokollen wurden zum Teil wesentliche in § 15 Abs. 1 PVGO vorgesehene Punkte nicht aufgenommen, wie etwa die Tagesordnung, die Anträge und gefassten Beschlüsse in wörtlicher Fassung oder der wesentliche Inhalt von wichtigen Debatten. Die Protokolle wurde entgegen der Vorgabe des § 16 Abs. 3 PVGO auch nicht von dem/der Schriftführer/in und der Vorsitzenden unterfertigt. Die Vermerke über die Sitzungen werden von keinem DA-Mitglied unterzeichnet. Eine Genehmigung dieser „Protokolle“ durch den DA bei den nächsten DA-Sitzungen erfolgte nicht. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist beispielsweise zum größten Teil weder erkennbar, welche konkreten Anträge gestellt und welche konkreten Beschlüsse gefasst wurden, noch weisen die „Protokolle“ die nach § 16 Abs. 3 PVGO erforderliche Genehmigung auf. Die Missachtung von Vorgaben der PVGO zur Protokollführung verunmöglicht ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht somit wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insgesamt mit Rechtswidrigkeit, weshalb die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA von Amts wegen festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A10.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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