TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/9 VGW-122/043/9822/2017, VGW-122/V/043/9823/2017, VGW-122/V/043/9824/2017,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §353
GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §359 Abs2
AVG §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde 1) der Frau Mag. A. H., ..., 2) des Herrn Ing. C. H., …, 3) der Frau G. B., …, 4) der Frau M. Go., …, 5) der Frau Mag. Ch. S., …, 6) der Frau E. Mi., …, 7) der Frau An. Ha., …, 8) des Herrn J. Ha., …, 9) der Frau N. Ho., …, 10) des Herrn Ma. Mi., …, 11) der Frau He. Hn., … und 12) des Herrn L. Mo., …, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2017, Zahl MBA ..., mit welchem gemäß § 81 GewO 1994 die Änderung auf der Betriebsanlage in Wien, R., genehmigt wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Ad I.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in Wien, R., durch Umbaumaßnahmen samt neuer technischer Ausstattung (insbesondere Hinzunahme von Service, Reparatur und Kraftfahrzeugs-Sicherheitsüberprüfungen sowie Änderung der Lüftungsanlage) erteilt.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zum Verfahrensgang:

Am 17. November 2016 stellte die X. GmbH einen Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Betriebsanlage in Wien, R.. Hierauf beraumte die belangte Behörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung in der gegenständlichen Betriebsanlage für 9. Jänner 2017 an. Der nunmehrige Beschwerdeführer L. Mo. erhob mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2017 dagegen Einwendungen und moniert zusammengefasst Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe. So wird vorgebracht, dass aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich sei, welche Service- und Reparaturarbeiten in der Betriebsanlage durchgeführt würden, insbesondere sei der Antrag nicht nur auf die Durchführung von §57a KFG-Überprüfungen und schon gar nicht auf acht solche Überprüfungen beschränkt, wie wohl alle dem Projekt beigelegten Gutachten von der Durchführung von acht § 57a-KFG-Überprüfungen ausgehen würden. Die Einreichunterlagen seien mangelhaft und würden einerseits die faktischen Gegebenheiten verkennen, als der Motor vor der Abgasprüfung bereits in Betrieb sein müsse, diese Zeit des Laufenlassens des Motors allerdings in den Schall- und Schadstoffgutachten nicht miteinbezogen worden sei. Andererseits seien die Schalldruckpegel von Schlagschraube und Kompressoren im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Sicherheitsvorkehrungen für die zahlreichen brennbaren Flüssigkeiten, die in der Tankstelle, über der sich ein Wohnhaus befinde, gelagert würden, seien im Antrag nicht angeführt. Es sei erforderlich die Schadstoffbelastungen sowie die Gefahren aufgrund der brennbaren und explosionsgefährlichen Flüssigkeiten im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Betriebsanlage unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes und der Erweiterung zu beurteilen.

Im Zuge der Verhandlung am 9. Jänner 2017 erhoben zahlreiche weitere Nachbarn, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen, als sie sich den Einwendungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Hausverwaltung des Hauses in Wien, ..., anschlossen. Diese lauten folgendermaßen:

„1.  Die Angaben hinsichtlich der §57 a KFG Überprüfungen sind lediglich „Ca-Angaben" und sollten durch Maximalangaben pro Tag ersetzt werden, ebenso die „Ca-Angabe" hinsichtlich der Dauer der Überprüfungen mit max. 40 min. Abgasmessung pro Tag.

2.  Die vorliegenden Emissions- und Immissionsgutachten stellen sich als bloße Aktgutachten dar und wurde auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Innenhofanlage) hierbei nicht berücksichtigt, und es wird daher eine Vorortmessung diesbezüglich angeregt (betrifft das Projekt-Schall).

3.  Hinsichtlich der Abluft: Durch die projektierte Abluftanlage und deren Auslass bei der Fassade kommt es zu direkten Einwirkungen in die darüber liegenden Wohnungen, Top 7, 1 und 8, welche durch Lüften der dazugehörigen Wohnungen in jeweiligen Abgasen ausgesetzt sein könnten. Unterlagen oder Messungen diesbezüglich sind den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen.

4.  Hinsichtlich des Waschplatzes ist eine Änderung den Einreichunterlagen zu entnehmen, jedoch fehlen eine verbale Beschreibung sowie sonstige Unterlagen.

5.  Geplant ist eine Bremsprüfstelle zur § 57a KFG-Überprüfung, wobei hierzu keine Informationen im Projekt enthalten sind; diese mögen diesbezüglich hinsichtlich Lärm und Schall nachgereicht werden. Es sind alle Maschinen und Geräte körperschallentkoppelt aufzustellen bzw. aufzuhängen. Es wird auf die bisherigen Genehmigungsbescheide verwiesen und die darin enthaltenen Auflagen insbesondere, dass nur bei geschlossener Türe gewaschen werden darf bzw. gewaschen wird.

6.  Hinsichtlich der Berücksichtigung der Abgastemperatur bei der Abluftaustrittsstelle, nämlich ca. 40°C bei Umgebungstemperatur von ca. 35°C, kommt es zu einer direkten Erwärmung der unmittelbar darüber liegenden Wohneinheiten. Diesbezüglich wird angeregt, die zuständlichen Amtssachverständigen zur allfälligen Ergänzung ihrer Gutachten aufzufordern.

7.  Hinsichtlich der Inanspruchnahme allgemeiner Teile, insbesondere von der Fassade (Abgasluft), liegt keine Genehmigung und Zustimmung der Miteigentümer vor.“

Die beigezogenen Amtssachverständigen erörterten ihre Gutachten und erörterten aus ihrem jeweiligen Fachbereich Mängel an den Einreichunterlagen, sodass die belangte Behörde einen Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Einreichunterlagen binnen 4 Wochen erließ. Unter einem reichte sie die Unterlagen der Antragstellerin zurück.

Am 18. Februar 2017 – also nach Ablauf der angemessenen behördlichen Frist – langten die verbesserten Einreichunterlagen ein und wurde seitens der belangten Behörde für den 21. März 2017 eine weitere mündliche Augenscheinsverhandlung in der gegenständlichen Betriebsanlage anberaumt. In einem Schriftsatz vom 17. März 2017 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Eigentümergemeinschaft ... Folgendes vorgebracht:

„1.  Aufgrund des ursprünglichen Bescheides, mit welchem die Betriebsanlage genehmigt wurde (MA 63-... vom 19.12.1969) ergibt sich, dass der gegenwärtige Bestand nicht diesem Bescheid samt den darin enthaltenen Auflagen entspricht. Eine Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid genannten Auflagen sowie des ergangenen Bescheides samt Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Waschbox ist daher zwingend für das gegenständliche Verfahren. Unter Umständen handelt es sich aufgrund der geplanten Änderungen tatsächlich um eine Neueinreichung.

2.  Ausgehend von den Änderungen im Zuge der beantragten Betriebsanlagenänderung ergibt sich, dass durch die Neuerrichtung von Lagerräumen die entsprechenden feuerpolizeilichen sowie brandschutztechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die zuständigen Magistratsabteilungen (Feuerwehr, Brandschutz, etc.) bis dato dem Verfahren nicht beigezogen wurden und auch keine Stellungnahmen diesbezüglich vorliegen. Insoweit ist das derzeitige Verfahren mit einem entsprechenden Mangel behaftet.

3.  Die Dichtheit der Rigolen sowie sämtlicher anderer mit der gegenwärtigen Betriebsanlage als auch der geplanten Änderung im Zusammenhang stehenden Ableitungen ist derzeit nicht gewährleistet und fehlt es an hierfür erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen und Nachweisen.

4.  Durch die Verankerung der Bremsprüfstelle im Estrich der gegenwärtigen „Betriebsanlage" kommt es zur Inanspruchnahme allgemeiner Teile - die Verankerung ist technisch zwingend erforderlich sodass vor Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen vorliegen müsste. Diese Zustimmung liegt bis dato nicht vor, sodass gegenwärtig über diese Änderung mangels Vorliegen der Zustimmung zur Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen nicht seitens der Behörde abgesprochen werden kann.

5.  Ausgehend von den bekanntgegebenen Öffnungszeiten im Zusammenhang mit der Anzahl von Arbeitnehmern kommt es anhand der bisher vorliegenden Informationen jedenfalls zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit und sohin zu einer Verletzung der Arbeitnehmer/-innenschutzvorschriften.“

In der Augenscheinsverhandlung wurde darüber hinaus Folgendes vorgebracht:

„Die Angaben bis max. 8 Autos zu § 57a KFG-Überprüfung sind unrealistisch und nicht nachvollziehbar, zumal sich das nicht wirtschaftlich amortisiert.

Die Beiziehung der MA 37 für bautechnische und brandschutztechnische Überprüfung wird verlangt.

Die Änderungen sind umfangreich, dies bedingt, dass ursprüngliche Auflagen eingehalten werden müssen, insbesondere Brandschutz, Verlegung/ Änderung Öllagerraum.

Die Schallmessungen müssen sowohl bei geschlossenem als auch bei offenem Tor gemacht werden.

Es möge ein Gutachten zum Arbeitsnehmerschutz eingeholt werden, da das Arbeitsinspektorats „nur“ Partei ist und kein Gutachten abgibt.

Es möge weiters ein Überprüfungsgutachten hinsichtlich der Dichtheit der Rigole und der Zuleitungen und Kanalleitungen eingeholt bzw. vorgelegt werden.

Die bestehende Servicebox möge hinsichtlich Schallschutz überprüft werden (verglaste Elemente gewährleisten keine ausreichende Schalldämmung im Vergleich zu einer festen Mauer).

Das schalltechnische Gutachten ist unvollständig und wird um Schallauswirkung bei Bremstests und Motortests zu ergänzen sein.

Die Reparatur und Waschzeiten beschränken sich auf Montag bis Freitag 8-18 Uhr und Samstag 8-15 Uhr und sind die Reparaturarbeiten konkret zu definieren und diesbezüglich entsprechende Auflagen zu setzen.

Es möge auf Grund der möglichen Änderungen jedenfalls die Auflagen entsprechend angepasst und erweitert werden, insbesondere betreffend die derzeitige Service- und Waschbox, welche als Überprüfungsbox angedacht ist ( § 57a Überprüfungen).

Es wird zwar im letzten Ansuchen betreffend die neue Waschbox angeführt, das eine Verfliesung stattfinden soll, jedoch wird das Aufbringen einer entsprechenden Feuchtigkeitsisolierung nicht erwähnt, und wird dies nachzuholen sein, zumal Feuchtigkeit in den Wänden zu befürchten ist.“

Die anwesenden Nachbarn schlossen sich diesen Einwendungen sowie den Ausführungen des Schreibens vom 17. März 2017 an und erklärten es zu ihrem eigenen Vorbringen.

Nach Einholung einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wonach der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass die einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen den Ausfertigungen an die Beschwerdeführer nicht angeschlossen worden seien, sodass der Bescheid unvollständig übermittelt worden sei. Die Unterlagen seien auch nicht vollständig im Akt enthalten.

Die vom Betriebsinhaber beigebrachten Unterlagen seien zur Beurteilung der Schallimmissionen (Schallgutachten) nicht geeignet, Beurteilungsgrundlage zu sein, weil der Schall ausgehend von der veränderten Tätigkeit in der Betriebsanlage nicht berücksichtigt worden sei und diese Lärmquellen gemeinsam mit den Schallemissionen des Konsenses unberücksichtigt geblieben seien. Weiters sei die schallhemmende Wirkung der Rolltore nicht angegeben. Der Antrag vom Februar 2017 und die Betriebsbeschreibung würden einander widersprechen, zumal nicht klar sei, wie viele Boxen für Autowäschen verwendet würden. Laut Antrag würden in der Box 1 Wäschen durchgeführt und der Hochdruckreiniger zur Anwendung kommen sowie in Box 2 eine Hebebühne auch zur Durchführung von Unterbodenwäsche eingerichtet sei, während laut Betriebsbeschreibung Box 1 der Durchführung von Wäschen und der Verwendung des Hochdruckreinigers diene und Box 2 eine Hebebühne enthalte und dort Unterbodenwäsche und Wäschen erfolgen würden. Der Antrag sei von der Behörde nicht auf Plausibilität geprüft worden, als die Waschbox für Arbeiten mit Hochdruckreiniger unterdimensioniert sei, sodass die Arbeit bei geschlossener Tür verunmöglicht würde. Der Lärm durch Rangiervorgänge in der Betriebsanlage sei ebenso wenig wie die daraus hervorgerufenen Schadstoffe nicht berücksichtigt worden. Die durch die Fahrzeugbewegungen vermehrt ausgestoßenen Abgase würden zu einem erhöhten Betrieb der Abluftanlage führen, sodass sich auch zwangsläufig die Emissionen erhöhen würden. Die medizinische Amtssachverständige gehe von 8 Fahrzeugbewegungen aus, was jedoch aus den Einreichunterlagen nicht entnehmbar sei. Tatsächlich sei von mehr Fahrzeugen auszugehen, zumal laut Antrag 8 § 57a-Überprüfungen durchgeführt würden und die übrigen Flächen ebenfalls beansprucht würden. Die Ausblasöffnung an der Front R. liege 3 Meter unter der Fensteröffnung einer beschwerdeführenden Person. Unter Berücksichtigung der Wetterlage seien Belästigungen anzunehmen. Insbesondere ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch daraus, dass Auflagen zum Schutz der Anrainerschaft fehlen würden. So gebe es keine Auflagen, die die Höchstmengen für Spraydosen, brennbare Flüssigkeiten, etc. begrenzen würden, die die höchstzulässige Anzahl von Fahrzeugen pro Kalendertag zur Durchführung der geplanten Tätigkeit begrenzen würden, die das Arbeiten in den 4 geplanten Boxen bei geschlossenen Rolltoren vorschreiben würden und letztlich die das Verbot und Spengler- und Lackierarbeiten enthalte.

Diese Beschwerde wurde den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei das Arbeitsinspektorat auf eine Stellungnahme verzichtete und die Betreiberin der Betriebsanlage eine Stellungnahme übermittelte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Nachbarn präkludiert seien, zumal sie mangels Erkennbarkeit, in welchen Recht sie sich als verletzt erachten würden, keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr Anleitungen für die behördliche Vorgehensweise erstattet hätten.

Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte die Amtssachverständigen DI La. (MA 36-A, Gewerbetechnik), Ing. Lö. (MA 22 – EMIL, Luftschadstoffe), Ing. DI (FH) Ji., Msc. (MA 36-A, Schallschutz) und Dr. W. (MA 15, Medizin) zur Erstellung von Befund und Gutachten.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz vom 27. September 2017 hat folgenden Wortlaut:

„Schalltechnische Stellungnahme

Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 23.05.2017 z.Zl. MBA ... genehmigt. Dabei wurde in Auflage 5 sinngemäß festgelegt, dass die öffenbaren Lichtkuppeln nicht für Lüftungszwecke geöffnet werden. Sämtliche Service und Reparaturarbeiten (Ausnahme: Bremsprüfung) sowie Autowäsche mit Hochdruckreiniger sind bei geschlossenen Rolltoren durchzuführen.

Bei der terminlich letzten Augenscheinsverhandlung wurden im Beisein der Amtsabordnung, der Eigentümer (Miteigentümer) des Wohnhauses und deren Rechtsvertretung der Betrieb der Werkstatt simuliert. Dabei wurde das Werkstattrolltor geschlossen und in der Werkstatt ein Abgastest simuliert. Dabei wurde der Motor mit hoher Drehzahl betrieben und dabei emittieren energieäquivalente Dauerschalldruckpegel, die pegelgemindert durch das geschlossene Rolltor in die Betriebsanlage zu den Anwesenden immittieren. Durch die hohen Drehzahlen des Kraftmotors entsteht typischer Lärm. Es stellt dieser Teil der § 57a KFG-Untersuchung, der Motor-Abgastest eine repräsentative Lärmentwicklung dar um die Tätigkeit in der Werkstatt schalltechnisch zu beurteilen.

Dabei konnten sich die Anwesenden davon überzeugen, dass die Schallimmissionen des Motor-Abgastestes im Umgebungsgeräuschpegel untergehen, der bestimmt ist von Schallimmissionen von Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen des Verkehrsträgers Straße, der R. und der ...gasse. Dies gilt sowohl in der Betriebsanlage als auch im Freien, bei den weiter entfernten Fenstern von Wohnungen schallexponierter NachbarInnen. Durch die Pegelminderung durch den Abstand von der Betriebsanlage ins Freie ist mit einer Schallreduktion zu rechnen, sodass man im Sinne des NachbarInnenschutzes vor Lärmbelästigung auf der sicheren Seite ist.

Für diese schalltechnische Stellungnahme für das Verwaltungsgericht Wien und um die vorher beschriebene Simulation in Messwerten darzulegen, wurde diese Simulation der lärmenden Tätigkeit nochmals mit einem geeichten Schalldruckpegelmessgerät durchgeführt. Dabei wurden neben dem Motor-Abgas-Test auch andere lärmenden Tätigkeiten wie Schlagschrauben, Hochdruckreinigen mit Wasserstrahl und Testen der Hupe durchgeführt. Dabei waren die Türe zur Werkstatt und das Rolltor geschlossen gehalten. Gemessen wurde im Freien, in der ...gasse bei der Einfahrt zur Tankstelle an der Grundstücksgrenze, unterhalb von Fenstern von Wohnungen schallexponierter NachbarInnen des Wohnhauses. Der Schallimmissionsmesspunkt war in 1,5 Meter Höhe über dem Trottoir. Gemessen wurde am 26.09.2017 von 17.30 Uhr bis 18:00 Uhr.

Gemessen wurden die simulierten betrieblichen Tätigkeiten der gegenständlichen Betriebsanlage (inklusive dem zeitgleich auftretenden Tankstellen-Betrieb), der zeitgleich auftretende Verkehrslärm in der ...gasse und der zeitgleich auftretende entfernt wahrnehmbare Verkehrslärm der R. Aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens der R. bestimmt sie die örtlich akustische Situation vor Ort dh. der Verkehrslärm der R. erscheint subjektiv lauter als der in der ...gasse. Daher wurde der Messpunkt in der ruhigeren ...gasse festgelegt.

Messergebnisse mit und ohne betriebliche Schallquellen und Umgebungsgeräuschpegel:

A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel..............................................LA,1 = 75 dB

A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel.......................LA,eq = 66 dB

Der messbare örtliche Umgebungsgeräuschpegel war bestimmt von mehreren Schallquellen, die gleichzeitig während der 30 minütigen Dauerschallmessung auftraten, wie Verkehrslärm, dh. von Schallimmissionen von Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen des Verkehrsträgers Straße der ...gasse und der R., vereinzelte Schallpegelspitzen durch Auto-Hupen des Individualverkehrs, von Schall vom Tankstellenbetrieb (Zufahrt in die Tankstelle über die ...gasse, Motor starten, Türen schlagen dh. schließen der geöffneten Autotüre), von Schallimmissionen von Menschen, die vorbei gingen (Gehgeräusche), kommunizierten (sprachen, telefonierten) und Geräuschen aus Wohnungen mit offenen Fenstern (TV, Radio, Gespräche).

Schalltechnische Beurteilung der Schallpegelmessungen

Bei geschlossenem Rolltor der Werkstatt gehen die simulierten Tätigkeiten wie Wasserstrahl-Hochdruckreinigung, Schlagschrauben, Motor-Abgastest und ein einmaliger Test der Auto-Hupe (Dauer: 1 Sekunde) im örtlichen Umgebungsgeräuschpegel unter und waren nicht messbar. (Angemerkt wird, dass die Rolltore der Waschboxen noch nicht eingebaut waren und daher die Simulation der Tätigkeiten z.B. Wasserstrahl-Hochdruckreinigung usw. in der Werkstatt-Box bei geschlossenem Rolltor durchgeführt wurden).

Die individuelle schalltechnische Beurteilung gemäß ÖAL-Richtlinie 3 des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung wurde durch Schallpegelmessungen durchgeführt. Dabei wurden die betrieblichen Schallimmissionen und der Umgebungsgeräuschpegel gemessen und die Änderung aufgezeigt.

Das Ergebnis zeigt, dass bei konsensgemäßer Ausführung und Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage und Einhaltung der Auflagen, durch betriebliche Schallimmissionen mit keiner Änderung der örtlich akustischen Situation bei Fenstern schallexponierter Wohnungen von NachbarInnen zu rechnen ist. Dies gilt sowohl in der ...gasse als auch in der R..

Verwendete Messanordnung

 

 

Schallpegelmessgerät:

 

Type:

Norsonic Schallpegelmesser Type 140-05

Klasse:

0,7

Seriennummer:

...

Eichzulassung:

OE 08 s 010

Jahr der letzten Eichung:

2016 *)

 

 

Vorverstärker:

 

Type:

Norsonic Vorverstärker Type 1209

Seriennummer:

...

Jahr der letzten Eichung:

2016 *)

 

 

Messmikrofon:

 

Type:

Norsonic 1/2" Mikrofonkapsel Typ 1225

Seriennummer:

...

Jahr der letzten Eichung:

2016 *)

 

 

Prüfschallquelle:

 

Type:

Norsonic Prüfschallquelle Type 1251

Klasse:

0,3

Seriennummer:

...

Eichzulassung:

OE 92 S 143

Jahr der letzten Eichung:

2016 *)

*) Gültige Eichzulassung bis 2018

Die gesamte Messkette wurde vor Beginn und nach der Messung
mit der Prüfschallquelle kalibriert.“

Am 3. Oktober 2017 langte das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik ein. Dies lautet Folgendermaßen:

„Mit Auftrag vom 04.08.2017 wurde der unterzeichnende Sachverständige vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.

Diesem Auftrag wird hinsichtlich der gewerbetechnisch relevanten Fragen entsprochen, Belange des Schallschutzes und der Luftreinhaltung sind von der Fachabteilung MA 22 beantworten.

Befund:

Mit Bescheid MBA ... vom 23.05.2017 wurden in der bestehenden Betriebsanlage folgende Änderungen genehmigt.

Es sollen Service, Reparatur und Kraftfahrzeugs - Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen werden. Karosseriearbeiten, Lackieren und Spenglerarbeiten werden nicht durchgeführt. Dafür wird eine Absauganlage und eine mechanische Zu- und Abluftanlage installiert. Für die bestehende Wasch- und Servicebox (jetzt Reparaturbox) wird die Zuluft straßenseitig (...gasse) mit 1.600 m3/h angesaugt und straßenseitig (R.) mit 1.600 m3/h gefiltert ausgeblasen. Die Auslegung der Absauganlage entspricht einem Auto mit maximal 3,6 Liter Diesel/Benzin. Für die neuen Wasch und Serviceboxen bzw. für die Abstellbox wird eine Abluft mit 770 m3/h in die Abluft zur R. eingebunden. Die Zuluft wird im Bereich der Einfahrt ...gasse angesaugt.

Die Betriebs- und Öffnungszeiten der Tankstelle inklusive kleinerer Servicetätigkeiten (nicht lärmende Arbeiten, z.B. Lampentausch, Reifenwechsel werden nur im Notfall und nur in der geschlossenen Servicebox durchgeführt) sind Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Bürotätigkeiten bis 21:00 Uhr), Sonntag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die KFZ-Überprüfungen und alle anderen Reparaturarbeiten sowie die Hochdruckautowäsche finden nur von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt und Samstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Im hinteren Teil der Betriebsanlage werden zwei Waschboxen und eine Box als Autoabstellplatz eingerichtet. Die mittlere Box wird als kombinierte Wasch- und Servicebox mit einer Hebebühne ausgestattet. In dieser Box sollen neben der herkömmlichen Autowäsche auch Unterboden- und Motorwäschen, kleinere Servicetätigkeiten sowie Ölwechsel und Reifenwechsel durchgeführt werden. An der Decke im Boxenbereich wird zusätzlich eine abgehängte Decke mit zweilagigen Gipskartonfeuerschutzplatten zur Schalldämmung angebracht. Diese dämmt sowohl die Schallübertragung durch Lichtkuppeln als auch durch die Decke. Die Boxen werden zur Vermeidung von Schallemissionen mit jeweils einem Tor versehen. In der Box 1 wird mit einem Hochdruckreiniger gearbeitet. Das Autowaschen dauert 7-8 Minuten, am Tag maximal 80 Minuten. Die 2. Box wird mit einer Hebebühne und der Möglichkeit der Unterboden- und Motorwäsche ausgestattet. Die 3. Box wird als Autoabstellplatz verwendet. Sämtliche Service- und Reparaturarbeiten sowie die Autowäsche mit Hochdruckreiniger werden bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt. Ausgenommen davon sind Bremsenprüfungen.

Gewerbetechnisches Gutachten:

In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wurden zusammengefasst folgende gewerbetechnisch relevante Beschwerden angeführt:

•   dass die Behörde es unterlassen hat, zur Absicherung der Interessen der Anrainer der Antragstellerin mit dem Bescheid Auflagen zu erteilen - vorgesehen, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten sowie die Autowäsche mit Hochdruckreinigern bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden sollen; ausgenommen davon sind Bremsenprüfungen, obwohl die MA 22 in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2016 „Das Geschlossen Halten des Werkstatt Tores während lärmender Tätigkeiten (Hupen, Motortest, Reparaturen)" vorgeschlagen hat.

Im Bescheid vom 23.05.2017, MBA ..., mit dem Änderungen an der Betriebsanlage genehmigt wurden, wurde u. a. vorgeschrieben, dass die öffenbaren Lichtkuppeln nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen und sämtliche Service- und Reparaturarbeiten (Ausnahme Bremsprüfungen) sowie die Autowäschen mit Hochdruckreiniger nur bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden dürfen.

Bei einer Erhebung am 27.09.2017 wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Lichtkuppeln erneuert wurden und an der Unterseite zusätzlich mit Drahtglaselementen fix verschlossen waren. Ein Öffnen ist daher nicht möglich. Durch die Vorschreibung, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten (Ausnahme Bremsprüfungen) sowie die Autowäschen mit Hochdruckreiniger nur bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden dürfen, wird die lärmtechnische Situation bei den Nachbarn wesentlich verbessert (Details werden vom schalltechnischen Sachverständigen beantwortet). Die Ausnahme, dass Bremsprüfungen bei geöffnetem Tor durchgeführt werden dürfen, ist darin begründet, dass der Rollenprüfstand im Einfahrtsbereich angeordnet werden muss, da zuerst die Bremsanlage an der Vorderachse und dann an der Hinterachse geprüft werden muss. Diese Tätigkeiten müssen bei laufendem Motor durchgeführt werden, da nur dann die Bremskraftverstärkung des Fahrzeuges aktiv ist.

Die Forderungen der MA 22 - „Das Geschlossen Halten des Werkstatt Tores während lärmender Tätigkeiten (Hupen, Motortest, Reparaturen)“ ist daher in der Auflage enthalten.

   Im hinteren Teil der Betriebsanlage werden zwei Waschboxen und eine Box als

Autoabstellplatz eingerichtet. Die mittlere Box wird als kombinierte Wasch- und Servicebox mit einer Hebebühne ausgestattet. In dieser Box soll neben der herkömmlichen Autowäsche auch Unterboden- und Motorwäschen, kleinere Servicetätigkeiten sowie Ölwechsel und Reifenwechsel durchgeführt werden. Dem bekämpften Bescheid kann nicht entnommen werden, welche Tätigkeiten in den jeweiligen Boxen ausgeübt werden sollen bzw. dürfen.

In der beiliegenden Betriebsbeschreibung vom Februar 2017 wird festgehalten, dass im Zuge der Änderung der Betriebsanlage drei Boxen errichtet werden sollen, wobei die zwei Boxen als Waschboxen vorgesehen sind und Box drei als Autoabstellplatz dienen soll. In Box eins wird ein Hochdruckreinigungsgerät zur Autowäsche aufgestellt, Box zwei wird als Servicebox mit Hebebühne für Servicearbeiten und Motor- und Unterbodenwäschen verwendet. Die geplanten Tätigkeiten werden auf Seite 2 der technischen Beschreibung im erforderlichen Umfang beschrieben. Da es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, sind auch die in den Vorbescheiden genehmigten Tätigkeiten in der Betriebsanlage umfasst.

Fehlende Auflagen

Die Behörde hat es unterlassen, in den Genehmigungsbescheid auch nur eine Auflage zum Schutz der Anrainerinteressen im Sinne des gemäß § 74 GewO aufzunehmen, sodass die Durchsetzung der von den Amtssachverständigen als notwendig erachteten Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin nicht möglich ist. Insbesondere enthält der Bescheid

   keine Höchstmengen für Spraydosen, brennbare Flüssigkeiten, etc., welche die Antragstellerin in der Betriebsanlage zum Verkauf bereithalten darf,

In der technischen Beschreibung wird angeführt, dass maximal 20 Stück Druckgaspackungen in einem Sicherheitsschrank gelagert werden sollen. In der dafür zuständigen Rechtsvorschrift, der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002, ist die Lagerung von 20 Stück Druckgaspackungen ohne besondere Maßnahmen zulässig. Bei einer Lagerung in Sicherheitsschränken ist eine größere Anzahl zulässig. Eine bescheidmäßige Beschränkung ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich.

   keine Angaben über die höchstzulässige Anzahl von Fahrzeugen, die pro Kalendertag in die Betriebsanlage zur Durchführung der geplanten Tätigkeiten (Reparatur, Überprüfung gemäß § 57 a KFG, Fahrzeugreinigung) in die Betriebsanlage eingebracht werden dürfen bzw. keine Anordnung von Höchstzahlen der jeweiligen Tätigkeit,

In der technischen Beschreibung sind die Betriebszeiten, die Tätigkeiten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten der Betriebsanlage angeführt.

•   keine Verpflichtung der Antragstellerin, sämtliche mit lärmverbundenen Tätigkeiten ausschließlich in den insgesamt vier geplanten Boxen beigeschlossenen Rolltoren durchzuführen,.

Eine entsprechende Auflage wurde mit Bescheid vom 23.05.2017, MBA ... vorgeschrieben (siehe oben).

   keine Auflage, dass keine Spengler und Lackierarbeiten in der Betriebsanlage durchgeführt werden dürfen.

In der technischen Beschreibung wurde der Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten vom Betreiber festgelegt. Andere bzw. zusätzliche Arbeiten, mit Ausnahme der bereits genehmigten Tätigkeiten, dürfen daher an der Betriebsanlage nicht durchgeführt werden. Eine diesbezügliche Auflage ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich.

Zusammenfassend kann aus gewerbetechnischer Sicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Unterlagen der beantragten Änderung inklusive der im Bescheid vom 23.05.2017, MBA ... vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich der gewerbetechnisch zu beurteilenden Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und daher die für diesen Fachbereich voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aus gewerbetechnischer Sicht ist die geplante Änderung genehmigungsfähig, eine Vorschreibung weiterer Auflagen ist nicht erforderlich.“

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 erstattete der Amtssachverständige für Luftschadstoffe folgendes Gutachten:

„In Ihrem Schreiben vom 30. August 2017 erteilen Sie folgenden Auftrag:

… „Befund und Gutachten bis längstens 30. September 2017 darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt, oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z.2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.“

Der vom Gericht bestellte Amtssachverständige Lö. gibt dazu folgende gutachterliche Stellungnahme ab:

ZUGRUNDEGELEGTE DOKUMENTATIONEN

[a] Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien, Mag. ..., Rechtsanwalt, 25.06.2017

[b] Vom Verwaltungsgericht Wien übermittelter Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2017, Zur Zahl MBA ... (ohne Beilagen)

[c] Vom Verwaltungsgericht Wien übermittelte Kopie der Parie D (ohne Kollaudierungsvermerk) bestehend aus:

?    Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage R., Wien, „Kurzbeschreibung“, datiert mit Februar 2017

?    Beilage D1 Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage R., Wien, „Änderung der Betriebsbeschreibung“, datiert mit Februar 2017

?    Beilage D2 Technische Anlagenbeschreibung der lufttechnischen Anlagen, undatiert

?    Beilage D3 Geräteliste, undatiert

?    Beilage D4 Abfallwirtschaftskonzept, undatiert,

?    Beilage D5 Einreichplan „Tankstelle Sp. Erweiterung KFZ Werkstatt R., Wien“, Planverfasser … Gebäudetechnik, 03.02.2017

?    Beilage D6 Schalltechnischer Bericht gemäß ÖNORM EN ISO 9613-2, Pe. GmbH, 26.01.2017

?    Beilage D7 Schadstofftechnisches Gutachten Erweiterung KFZ Werkstatt, P. GmbH, November 2016

[d] Fotos vom Ortsaugenschein in der Betriebsanlage, Lö., 18.09.2017

[e] Akteneinsicht in den beim Verwaltungsgericht Wien aufliegenden Betriebsanlagenakt der gegenständlichen Betriebsanlage, Lö., 15.09.2017

[f] BE-274 „LEITFADEN UVP UND IG-L- Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“, Umweltbundesamt GmbH 2007

BEFUND

Fotodokumentation Ortsaugenschein 18.09.2017 [d] (Fotos im Anhang):

1.   Foto: Lüftungsmündung Blickrichtung Nord Nord Ost

2.   Foto: Blick aus der Betriebsanlage in Richtung R.

3.   Foto: Blick aus der Betriebsanlage in Richtung ...gasse

4.   Foto: Blick Richtung Gebäude R.

Einsicht in den beim Verwaltungsgericht Wien aufliegenden Betriebsanlagenakt der gegenständlichen Betriebsanlage [e]:

Bei der Einsichtnahme in den Akt konnte aus technischer Sicht nicht konkret festgestellt werden, wieviel Zu-und Abfahrten in bzw. aus der Betriebsanlage und wieviel Rangiertätigkeiten in der Betriebsanlage genehmigt sind. Aus technischer Sicht wurde dieser Umstand bisher nicht bescheidmäßig festgelegt.

Dem vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Bescheid [b], und der Kopie der Parie D [c], sind folgende aus luftschadstofftechnischer Sicht relevante Änderungen der genehmigten Betriebsanlage zu entnehmen:

Errichtung und Betrieb einer mechanischen Lüftungsanlage:

Die Lüftungsanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen:

?    Zuluftanlage Werkstatt 1600h³/h

?    Abluftanlage Werkstatt 1600m³/h

?    Abgasabsauganlage 1600m³/h

?    Zuluftanlage Wasch- und Autoabstellplatz 770m³/h

?    Abluftanlage Servicebox 770m³/h

Die Abluft von insgesamt 2370m³/h wird über eine gemeinsame Abluftmündung in Richtung R. horizontal ausgeblasen. Die genaue Lage der Abluftmündung ist dem Einreichplan, und der Fotodokumentation im Anhang zu entnehmen.

Die Lüftungsanlage ist so konzipiert, dass entweder die Abluftanlage der Werkstatt, oder die Abgasabsaugung in Betrieb ist, die Umschaltung erfolgt über eine Motorklappe.

Als Betriebszeiten sind angeführt:

Zuluftanlage Wasch-und Autoabstellplatz und Abluftanlage Servicebox:

Während den Betriebszeiten: Montag bis Samstag  6:00-21:00

                                             Sonntag   8:00-20:00

Zuluftanlage Werkstatt, Abluftanlage Werkstatt und Abgasabsaugung:

Montag bis Freitag: 8:00 -18:00

Samstag:   8:00-15:00

Wobei die Abgasabsaugung während diesen Zeiten täglich max. 40 Minuten betrieben wird. Der Lüftungsbeschreibung ist dazu zu entnehmen: „ Am Tag werden ca. 8 Autopickerls gemacht. Die Abgasprüfungen pro Auto dauern max. 5min. Die Abgasabsauganlage ist somit 5 min. pro Auto x 8 Pickerl= 40Minuten am Tag in Betrieb.“

Im Rahmen der geplanten Änderungen wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Luftschadstoffemissionen und Immissionen betrachtet welche aus den Zu- und Abfahrt von 8 PKWs, welche für eine Überprüfung nach § 57 a in die Betriebsanlage ein- oder ausfahren, und die aus der Prüfung nach § 57 a erforderlichen Abgasmessungen von 8 PKWs pro Tag resultieren.

SCHLUSSFOLGERUNG

Ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt, oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z.2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wurde aus luftschadstofftechnischer Sicht im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens ausreichend betrachtet.

Weitere luftschadstofftechnisch zu bewertende Auswirkungen als jene die bereits betrachtet wurden liegen auf Basis der vorliegenden Informationen nicht vor.

Die Auswirkungen der zusätzlichen Emissionen, welche ins Freie abgeleitet werden, jene zusätzlichen Emissionen durch die Zu- und Abfahrt von 8 PKWs pro Tag und den 8Stk. Abgasmessungen pro Tag, welche im Rahmen der § 57 a Überprüfungen durchgeführt werden, wurden im letzten Genehmigungsverfahren betrachtet.

Aufgrund der geringen zusätzlichen Emissionen an Luftschadstoffen sind die Schlussfolgerungen des luftschadstofftechnischen Amtssachverständigen im Genehmigungsverfahren des Magistratischen Bezirksamts f. d. ... Bezirk wie folgt zu erweitern:

Die durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, für die im Immissionsschutzgesetz Luft Grenzwerte genannt sind, sind nach dem Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) [f] als irrelevant zu klassifizieren.

Folgende Belange, welche aus luftschadstofftechnischer Sicht relevant sein könnten, sind der von Rechtsanwalt Mag. ... eingebrachten Beschwerde [a] zu entnehmen:

1. Seite 18 letzter Absatz: „ Mit dem Rangieren der Fahrzeuge ist jedoch nicht nur eine Lärm-sondern auch eine erhebliche Schadstoffemission verbunden, welche ebenfalls weder in den Antragsunterlagen noch in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlungen Eingang gefunden haben. Aufgrund der beim Rangieren der Fahrzeuge entstehenden Abgase wird es zwingend notwendig sein, die ab-und Zuluftanlage in einem höheren zeitlichen Ausmaß in Betrieb zu halten als es bei der Berechnung in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bzw. in den auf diesen aufbauenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen berücksichtigt wurde.“

Die Betriebszeiten der Zu-und Abluftanlagen der mechanischen Lüftungsanlage sind dem Bescheid [b] und der Parie D [c] zu entnehmen. Die Betriebszeiten des Lüftungsanlagenteils „Zuluftanlage Wasch- und Autoabstellplatz“ und „Abluftanlage Servicebox“ erstrecken sich über die gesamte Betriebszeit der Betriebsanlage. Die Betriebszeiten des Lüftungsanlagenteils „Zuluftanlage Werkstatt, Abluftanlage Werkstatt und Abgasabsaugung“ erstrecken sich über jenen Zeitraum in welchem dieser Teil der Betriebsanlage genutzt werden soll. Wenn die Lüftungsanlage außerhalb der im Bescheid festgelegten Zeiten betrieben werden sollte, würde dies einen Verstoß gegen den Genehmigungsbescheid bedeuten- entsprechend war im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen welche Auswirkungen der Betrieb der Lüftungsanlage außerhalb der projektierten Betriebszeiten hat.

2.     Seite 19/20: „3.3.2. Ausweislich dieser Stellungnahme geht die Magistratsabteilung 15 davon aus, dass durch die beantragte Änderung ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen in der Betriebsanlage von lediglich 8 Pkw pro Tag generiert wird. Diese Annahme läßt sich jedoch weder aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen noch aus den Stellungnahmen der anderen (Amts-)Sachverständigen ableiten.“ Bei sachgerechter Beurteilung des Antrags und der vorgelegten Unterlagen ist aus diesen vielmehr abzuleiten, dass selbst die Antragstellerin davon ausgeht, dass pro Tag durchschnittlich 8 Überprüfungen gemäß § 57a KFG durchgeführt werden. Mit den beantragten Änderungen werden jedoch auch zusätzliche Flächen bzw. Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen geschaffen und ist bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass diese Einrichtungen und Flächen nicht nur für Fahrzeuge, an welchen eine Überprüfung gemäß § 57 a KFG durchgeführt werden, genutzt werden, sodass mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.“

In der gegenständlichen genehmigten Betriebsanlage, die Erstgenehmigung erfolgte 1969, waren aufgrund der Art der Betriebsanlage schon bisher Rangierfahrten von Kraftfahrzeugen und weitere Fahrbewegungen durch Zu-und Abfahrten erforderlich. Konkrete Angaben zu Emissionen an Luftschadstoffen durch die erforderlichen Fahrbewegungen, oder die Anzahl der Fahrbewegungen finden sich nicht im Betriebsanlagenakt [e].

In der erhaltenen Parie D [c] findet sich kein Hinweis, dass die Fläche der genehmigten Betriebsanlage vergrößert wurde. Die Art der genehmigten Betriebsanlage lässt erwarten, dass schon bisher untergeordnete Reparaturen und auch Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Weiter waren bisher auch schon genehmigte Reinigungseinrichtungen vorhanden.

Die Beilage D7 der Parie D [c] beschreibt u.a. die Emissionen durch die Zu- und Abfahrt von 8PKWs pro Tag und jene Emissionen die im Zuge der Abgasprüfung von 8 PKWs über die neu errichtete Lüftungsanlage ins Freie Richtung R. abgeleitet werden.

Die Parie D [c] und der Genehmigungsbescheid [b] enthalten keine Beschreibungen welche darauf schließen lassen, dass aus der genehmigten Betriebsanlage, weder quantitativ noch qualitativ, weitere Luftschadstoffe emittiert werden als eben jene die in den genannten Unterlagen festgehalten wurden.

3.     Seite 20: „3.3.2. Die Stellungnahme der MA 15 berücksichtigt weiters nicht, dass durch die topographischen Gegebenheiten bei bzw. in der unmittelbaren Umgebung der Betriebsanlage es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anrainerinteressen durch das Ausblasen der Abluft aus der Betriebsanlage kommt.“

Die mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien genehmigte [b] mechanische Lüftungsanlage befindet sich in jenem Bereich, über welchen schon bisher Luftschadstoffemissionen der Betriebsanlage ins Freie abgeleitet wurden. Ein topographischer Unterschied zur bzw. zu den bisherigen Emissionsöffnungen (die Zu- und Abfahrten der Betriebsanlage) ist nicht feststellbar – siehe Fotos im Anhang.

Aufgrund der örtlichen Nähe der Mündung der mechanischen Lüftungsanlage zur Zu- und Abfahrt und der nun genehmigten Änderung, der Betrieb eben dieser mechanischen Lüftung, lässt aus luftschadstofftechnischer Sicht keine erheblichen Beeinträchtigung der Anrainerinteressen durch das Ausblasen der Abluft aus der Betriebsanlage erwarten.“

Schließlich langte am 12. Dezember 2017 das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:

„Mit Schreiben vom 19.10.2017 wird der Auftrag zur Erstellung von

Befund und Gutachten

betreffend die Änderung der Betriebsanlage X. GmbH, in Wien, R. erteilt.

Inhalt:

1. Fragestellung

2. Befunde

3. Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren

4. Irrelevanzkriterium

5. Gutachten

6. Literatur

1.) Fragestellu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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