RS Lvwg 2018/7/9 VGW-122/043/9822/2017, VGW-122/V/043/9823/2017, VGW-122/V/043/9824/2017, VGW-122/V/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §353
GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §359 Abs2
AVG §42

Rechtssatz

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl.  91/04/0229).

Schlagworte

Tankstelle; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; Bewilligungspflicht; Gutachten; mündliche Verhandlung; Kundmachung; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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