Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0229).
Schlagworte
Tankstelle; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; Bewilligungspflicht; Gutachten; mündliche Verhandlung; Kundmachung; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018