Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).
Schlagworte
Tankstelle; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; Bewilligungspflicht; Gutachten; mündliche Verhandlung; Kundmachung; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018