TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/31 VGW-021/035/6663/2018

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §370 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn A. V. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.05.2018, Zahl: MBA ..., betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit näher angeführten Bescheidauflagen, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeebar) des Betriebsinhabers Herrn B. W. zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, ..., am 23.03.2018 entgegen den Auflagen Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 16.03.2006, GZ: MBA ..., Musik mit 83 dB dargeboten werden habe können und entgegen Auflage Nr. 11 des Bescheides vom 29.03.2017, GZ: ..., kein Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzuführung für das Gasgerät der Bauart B vorgelegt werden habe können. Wegen dieser beiden Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zwei Geldstrafen von je 175 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 35 Euro auferlegt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Vorlage seiner Abmeldung bei der WGKK aus, dass er seine Tätigkeit für Herrn B. W. am 02.02.2018 beendet habe und damit auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei. Offensichtlich habe Herr W. es verabsäumt, eine Meldung über sein Ausscheiden als gewerberechtlicher Geschäftsführer an die zuständige Stelle zu verschicken, um diese darüber zu informieren.

In der der Beschwerde angeschlossenen Abmeldung bei der WGKK vom 06.02.2018 ist die Abmeldung des Beschwerdeführers mit 05.02.2018 aufgrund einer einvernehmlichen Lösung der Beschäftigung bei Herrn B. W. ausgewiesen.

Auch dem Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 01.07.2017 bis 05.02.2018 als Angestellter des Herrn B. W. bei der WGKK angemeldet war. In der Zeit vom 21.03.2018 bis 30.04.2018 und somit zum Tatzeitpunkt (23.03.2018) war der Beschwerdeführer als Angestellter der P. GmbH bei der WGKK angemeldet.

Aufgrund der vorliegenden Abmeldebestätigung der WGKK sowie dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser seit 02.02.2018 nicht mehr für den Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Herrn B. W. mit 05.02.2018 faktisch ausgeschieden ist.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 370 Abs 1 GewO 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) sind Geld- oder Verfallsstrafen dann, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.1983, 83/04/0069) endet die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden.

Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Herrn B. W. mit 05.02.2018 beendet hat und der Beschwerdeführer somit jedenfalls vor dem Tatzeitpunkt (23.03.2018) aus dieser Funktion ausgeschieden war, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr B. W., der auch verpflichtet gewesen wäre, das Ausscheiden des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit 05.02.2018 der Gewerbebehörde anzuzeigen, für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verantwortlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verstoß gegen Bescheidauflagen; Geschäftsführer; Verantwortung; Ausscheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.6663.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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