RS Lvwg 2018/8/31 VGW-021/035/6663/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §370 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.1983, 83/04/0069) endet die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden.

Schlagworte

Verstoß gegen Bescheidauflagen; Geschäftsführer; Verantwortung; Ausscheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.6663.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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