TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/6 VGW-001/059/2806/2018

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EEffG §5
EEffG §9 Abs1
EEffG §9 Abs2
EEffG §32 Abs1
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der X. reg. GenmbH, Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.01.2018, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG, BGBl. l Nr. 72/2014 in der geltenden Fassung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit nicht datiertem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wurde dem verantwortlichen Beauftragten der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Zahl MBA ... unter Spruchpunkt I. wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als bestellter verantwortlicher Beauftragter der X. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, ..., eines Unternehmens mit mindestens 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz ab 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme ab 43 Mio. Euro, zu verantworten, dass diese Gesellschaft nach Mitteilung der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle vom 27. Februar 2017 trotz Ihrer Verpflichtung gem. § 9 EEffG die Durchführung eines externen Energieaudits der Monitoringstelle nicht fristgerecht bis 1.1.2015 gemeldet hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 1 und 2 iVm § 32 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz, EEffG, BGBl l Nr. 72/2014 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 lit. a leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG wie folgt ausgesprochen:

II. Die X. reg. GenmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn MMag. Dr. A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit einer Sanierung der Betriebsgebäude bereits im Jahr 2013, somit vor dem Inkrafttreten des EEffG begonnen worden sei und sei das Projekt als Mustersanierung anerkannt worden. Im Zuge der Sanierung sei auch der Auftrag für ein Energiemonitoring an die Y. GesmbH (Y.) vergeben worden. Aufgrund dieser Maßnahme hätten die Beschwerdeführerin wie auch der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die im EEffG vorgegebenen Ziele entsprechend nachhaltig umgesetzt würden. Erst nach näherer Prüfung habe festgestellt werden können, dass die Y. nicht in der Liste der zertifizierten Sachverständigen angeführt sei und der an sie erteilte Auftrag daher nicht dem EEffG entsprochen habe. An allfälligen Übertretungen des EEffG träfe den Beschuldigten aber kein Verschulden. Über lediglich per E-Mail erfolgte Aufforderungen der Monitoringstelle vom 19. September (welches zunächst als spam-Mail klassifiziert worden sei) und vom 10. November sei die Beschwerdeführerin sehr überrascht gewesen. Danach habe die Beschwerdeführerin umgehend innerhalb offener Frist die entsprechende Registrierung vorgenommen. Noch Ende November 2016 habe die Beschwerdeführerin Angebote mehrerer zertifizierter Sachverständiger eingeholt, die Anbotslegung und Auftragsvergabe habe sich sodann bis Februar 2017 gezogen, da sich herausgestellt habe, dass das Monitoring nicht nur die Gebäude der Beschwerdeführerin, sondern offenbar auch die Dienst-PKW ihrer Außendienstmitarbeiter erfassen müsse. Somit sei eine definitive Auftragsvergabe erst am 27.2.2017 möglich gewesen. Dass die Durchführung des Energieaudits nicht früher erfolgen konnte, habe nach diesen Ausführungen nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gelegen. Zudem sei das Unternehmen der Beschwerdeführerin in der Sanierungsphase großteils in Ausweichquartieren geführt worden, für welche ein Energieaudit nicht sinnvoll gewesen wäre, da dort weder zuvor noch danach ein Regelbetrieb bestanden habe. Insoweit sei das EEffG in der Weise einschränkend auszulegen, dass ein Energieaudit nur durchzuführen sei, wenn dabei ein Zustand abgebildet werde, der – anders als dies in einer Umbauphase der Fall sei - über einen längeren Zeitraum bestehen werde. Somit habe sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Mit Abschluss der Sanierung und Wiederbezug des sanierten Gebäudes sei seit April 2017 der Zielzustand für das Unternehmen der Beschwerdeführerin hergestellt. Der Sachverständige habe mit seiner Arbeit unmittelbar danach begonnen. Da die Beschwerdeführerin keine Produktionsstätte sondern nur einen Bürobetrieb führe, würden durch den verspäteten Abschluss des Audits die von der Monitoringstelle zu erstellenden Berichte auch nicht verfälscht oder sonst negativ beeinflusst. Die nicht fristgerechte Meldung habe daher keine weitreichenden Konsequenzen nach sich gezogen und seien die Folgen der angelasteten Übertretung daher als unbedeutend einzustufen. Beantragt werde somit die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht am 28.02.2018 (einlangend) vor.

Sachverhalt: Die X. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (X.) hat ebenso wie die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihren Sitz in Wien. Mit – undatiertem - Straferkenntnis der belangten Behörde zur GZ MBA ... wurde zu Spruchpunkt I. über Herrn MMag. Dr. A. B. als bestelltem verantwortlichem Beauftragten iSd § 9 VStG wegen Übertretung nach §§ 9 Abs 1 und 2, 32 EEffG eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt II. wurde unter einem die Haftung der nunmehr beschwerdeführenden Genossenschaft gem. § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.1.2018. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.2.2018.

Der Personalstand der X. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung hat zum Jahresende 2015 152 Mitarbeiter betragen, der Umsatz betrug mehr als 100 Millionen Euro. Das Unternehmen hat bis zum 1.12.2015 kein (externes) Energieaudit durchgeführt bzw. durchführen lassen, dementsprechend erfolgte auch keine entsprechende Meldung an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.

Die Feststellungen zum Personalstand bzw. Umsatz der X. ergeben sich nach Einsichtnahme in den frei im Internet (unter http://www.x....pdf) abrufbaren Jahresbericht 2015. Die übrigen Feststellungen ergeben sich nach der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Nichts daran ist strittig

Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, lauten auszugsweise – wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 5.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

        

3.

Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; …

18.

Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;

19.

große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;

20.

kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;

21.

mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;

        

2. Teil
Energieeffizienz bei UnternehmenEnergiemanagement bei Unternehmen

§ 9.

(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

(2) Große Unternehmen haben

1.

entweder

a)

in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen

b)

oder

aa)

ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder

bb)

ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder

cc)

ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem

einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;

2.

den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;

3.

die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 31.

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde …

3.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

a)

den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.

(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.

Übergangsbestimmungen

§ 32.

(1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.

(2) Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.

(3) Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.

(4) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.

(5) Verordnungen gemäß § 10 Abs. 2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Inkrafttreten

§ 33.

(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Durch den erstinstanzlichen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG erlangte die beschwerdeführende Gesellschaft Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren; als Haftungspflichtige nach § 9 Abs. 7 VStG ist sie nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Beschwerderechts ausüben, weil es nur so dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern (vgl. VwGH 26.2.2015, 2014/11/0019).

Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hierzu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN).

Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).

Ausgehend hiervon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis bis zuletzt einzig zur Last gelegt wurde, dass die X. die Durchführung eines externen Energieaudits nicht fristgerecht an die Monitoringstelle gemeldet habe. Sanktioniert wurde ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 und 2 iVm § 32 Abs 1 EEffG. Konkret wurde der Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung zur Last gelegt. Zunächst ergibt sich aber aus § 32 Abs 1 EEffG lediglich die Verpflichtung eines sog. großen Unternehmens zur fristgerechten Durchführung eines Energieaudits. Unstrittig wurde ein derartiges Energieaudit von der beschwerdeführenden Gesellschaft tatsächlich nicht fristgerecht durchgeführt, jedoch wurde dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet. Aus § 9 EEffG ist aber im systematischen Zusammenhang zu folgern, dass sich die Verpflichtung zur Meldung nur auf ein durchgeführtes Energieaudit beziehen kann. Wurde ein solches nicht einmal durchgeführt, besteht insoweit – wie hier – auch keine Verpflichtung, die – sodann - Nichtdurchführung eines Energieaudits zu melden. Die unterlassene Meldung ist daher beim hier gegebenen Sachverhalt nicht strafbar (vielmehr wäre gegenüber dem Beschuldigten die Nichtdurchführung eines Energieaudits anzulasten gewesen; jedoch wäre eine dahingehende Ergänzung bzw. Auswechslung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Judikatur unzulässig).

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg nicht zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr lässt sich die zu beurteilende Rechtsfrage durch eine einfache Interpretation von Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Gesetzesstellen lösen, auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Energieaudit; Monitoringstelle; unterlassene Meldung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.059.2806.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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