Entscheidungsdatum
21.09.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Z Adresse 1, v.d. Rechtsanwältin BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.6.2018, **** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
A)
1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.6.2018, ****, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/1608):
a) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 400,-- zu leisten.
2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2018, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/1609):
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monate auf 6 Monate, beginnend mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.6.2018, ****, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/1608):
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben sich am 28.10.2017, um 18:28 Uhr, in Z, Haus Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei aufgrund der Anzeige durch eine Verkehrsteilnehmerin, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX in Schlangenlinien im Bereich der „X“ in Richtung Y gefahren ist und der dienstlichen Wahrnehmung der Organe der Straßenaufsicht vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests, vermutet werden konnte, dass Sie sich am 28.10.2107, gegen 18:14 Uhr, beim Lenken des LKW, Kennzeichen XXXX, im Gemeindegebiet von Z, auf der B ** Tiroler Straße, im Bereich der „X“, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
2.000,00 § 99 Abs 1 lit b StVO 20 Tage
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe das gegenständliche Fahrzeug gar nicht gelenkt und er sei von den einschreitenden Polizeibeamten lediglich dahingehend befragt worden, ob das Fahrzeug ihm gehöre. Das habe er auch bejaht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem LVG wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen CC, PI Y, DD und EE einvernommen.
II. Sachverhalt:
Nach Durchführung eines aufwändigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z Adresse 1, lenkte am 28.10.2017 gegen ca. 18:00 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zunächst auf der Autobahn A **, Fahrtrichtung W, auf Höhe der Raststation „FF“. Bereits auf dem Autobahnabschnitt bis zur Ausfahrt V Ost fuhr er in derart starken Schlangenlinien, dass er mit dem angeführten LKW sowohl auf die Überholspur als auch auf den Pannenstreifen kam. Kurz vor der Ausfahrt V Ost wäre er beinahe mit den Leitschienen am Pannenstreifen kollidiert.
Er fuhr schließlich bei der Autobahnausfahrt V Ost aus und verließ den kurz danach folgenden Kreisverkehr (beim GG Werk) bei der dritten Ausfahrt und fuhr die B ** weiter Richtung V Zentrum. Bei dieser Fahrt, beginnend bei der Raststation „FF“ bis zum ersten Kreisverkehr in V fuhr die Zeugin EE stets unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer.
Beim genannten ersten Kreisverkehr im Ortsgebiet von V (immer noch auf der B **, im Kreuzungsbereich der Adresse 3/Adresse 4), verlor die Zeugin EE den Beschwerdeführer aus den Augen. Dieser fuhr weiter Richtung Autobahnauffahrt V West, befuhr in der Folge die A ** weiter bis zur Ausfahrt „U“, verließ dort die Autobahn und fuhr auf der Landesstraße B ** nach Z und schließlich in sein Firmengelände in Z Adresse 1. Die Zeugin EE, die den Beschwerdeführer beim ersten Kreisverkehr in V aus den Augen verloren hatte, fuhr ebenfalls auf kürzestem Weg auf die A ** auf, um nach Hause zu kommen. Bereits nach kurzer Zeit schloss sie dort wiederum auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf und konnte erneut wahrnehmen, dass dieser in Schlangenlinien fuhr. Sie verfolgte den Beschwerdeführer bis nach Z.
Auf dem Streckenabschnitt „Raststation FF“ bis zum ersten Kreisverkehr in V war die Zeugin EE stets mit dem Polizeinotruf in Kontakt und wurde sie vom diensthabenden Polizeibeamten ersucht, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu folgen. Als sie in V auf die A ** aufgefahren war und wiederum auf den Beschwerdeführer getroffen ist, hat sie – erneut - den Polizeinotruf verständigt und die Situation geschildert, wie in der polizeilichen Anzeige vom 2.11.2017 dargelegt und im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.3.2018 festgehalten. In Z angekommen, erklärte der Polizeibeamte am Telefon, sie könne jetzt nach Y fahren, zumal bereits eine Streife am Weg sei. Tatsächlich begegnete die Zeugin EE auf ihrer Heimfahrt dem Streifenwagen, der gerade auf dem Weg zum Firmengelände des Beschwerdeführers war.
Als die Polizeibeamten an der Adresse des Beschwerdeführers eingetroffen waren, konnten sie feststellen, dass das gegenständliche Fahrzeug am Firmengelände abgestellt war. Sie läuteten an der Haustüre, doch öffnete niemand. Schließlich erschien der Beschwerdeführer am Balkon des Hauses. Er wurde von JJ befragt, ob das Fahrzeug, ein blauer Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ihm gehöre und ob er damit zuvor auf das Firmengelände gefahren sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das sein Fahrzeug sei und er das Fahrzeug soeben gelenkt habe. Er habe jetzt zu Hause nach der Fahrt noch ein Bier getrunken. Für die amtshandelnden Polizeiorgane war es aufgrund der Anzeige der Zeugin EE und des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers (insb. seiner lallenden Aussprache und seines aggressiven Verhaltens) offensichtlich, dass er alkoholisiert ist. Er wurde um 18:28 Uhr von JJ in für den Beschwerdeführer verständlicher Art und Weise zur Durchführung des Alkomattests aufgefordert. Dieser wurde jedoch vom Beschwerdeführer verweigert und zog er sich in die Wohnung zurück, nachdem er die Polizeibeamten in aggressiver Art und Weise aufgefordert hatte, das Firmengelände zu verlassen.
III. Beweiswürdigung:
Auf der Ebene des Sachverhaltes bestreitet der Beschwerdeführer, einerseits dazu aufgefordert worden zu sein, anzugeben, ob er das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, andererseits sei er überhaupt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Vielmehr habe der Zeuge DD das Fahrzeug gelenkt.
Zur Aufforderung zum Alkomattest:
Hier schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich der Schilderung des Zeugen CC sowohl in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.3.2018, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7.5.2018 als auch in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an.
Es wäre auch völlig unerfindlich, wenn erfahrene und gut ausgebildete Polizeibeamte beim Verdacht einer Alkofahrt den Verdächtigen lediglich die Frage stellen würden, ob das in Frage kommende Fahrzeug ihm gehöre. Dies mag, wie auch vom Zeugen CC einräumt, die erste Frage gewesen sein. Völlig nachvollziehbar folgte dieser Frage aber jene, ob er dieses Fahrzeug auch gelenkt habe bzw. ob er mit diesem Fahrzeug gekommen sei. Die alleinige Frage nach dem Besitz/Eigentum am Fahrzeug wäre völlig sinnentleert, zumal sie ja für die weitere Befugnis zum Aufforderung zum Alkomattest („Verdacht, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben“) keine zentrale Bedeutung hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass seitens des Meldungslegers sehr wohl die Frage an den Beschwerdeführer gestellt wurde, ob er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX gelenkt habe. Diese Frage hat der Beschuldigte auch gut verstehen können, waren die beiden Polizeibeamten doch nur wenige Meter vom Balkon entfernt (vgl. hier wiederum die Aussage Ing. CC vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Auch wäre es völlig unsinnig, wenn sich die Polizeibeamten – wie dies der Beschwerdeführer angibt (in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.8.2018 spricht er von ca 20 bis 30 Meter) – derart weit vom Balkon im Obergeschoß weg entfernen würden, um mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Auch hier schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich den Schilderungen des Meldungslegers sowie des Zeugen CC an, dass es sich nur um wenige Meter gehandelt habe. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Fragen der Polizeibeamten sehr wohl verstanden hat. Er gab offenkundig stets klare Antworten und konnte andere Fragen sehr wohl beantworten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gibt er ausweichend an, dass er, sollte diese Frage gestellt worden sin, die Frage, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, „so nicht verstanden habe“.
Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte bei der Amtshandlung selbst nie von einem anderen Lenker gesprochen bzw. die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass etwa der gerade weggefahrene Zeuge DD der eigentliche Lenker gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer also bestritten, der Lenker gewesen zu sein, wäre – so ja auch der Zeuge CC vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („dann hätte sich die ganze Situation für uns geändert“) – davon auszugehen gewesen, dass die Polizeibeamten noch eine weitere Recherche in Bezug auf den Lenker gemacht hätten.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht nun keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige aber auch der ergänzenden Aussagen des Zeugen CC in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger und den Zeugen CC veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger und dem Zeugen CC als Organe der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Der Zeuge CC hat überdies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
Der Beschwerdeführer hingegen erscheint völlig unglaubwürdig. Er leugnet (siehe dazu unten), der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein und auch sonst erweist er sich in seiner Aussage als ausweichend (siehe oben) und unsicher. So gab er etwa den Polizeibeamten gegenüber an, das gegenständliche Fahrzeug „soeben“ gelenkt zu haben. Im weiteren Verfahren wechselt er diese Angabe. In seiner Stellungnahme vom 16.4.2018 gibt er an, ab 14:30 Uhr in seinem Haus an der Adresse Z Adresse 1 gewesen zu sein und habe in seinem Büro gearbeitet. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum spricht er davon, dass er an diesem Tag die „ganze Zeit“, mithin ab dem Morgen, im Büro gearbeitet habe.
Zum Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges:
Entgegen der Verantwortung des Beschuldigten im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol war der Beschwerdeführer der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur in Frage kommenden Zeit vor dem Eintreffen Polizeibeamten gegen 18:15 Uhr auf dem Firmengelände des Beschwerdeführers.
Zunächst ist auf seine Erstverantwortung beim Eintreffen der Polizeibeamten hinzuweisen. Hier geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Angaben in der polizeilichen Anzeige und der Aussage des Zeugen CC davon aus, dass er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten sehr wohl ausgesagt hat, er sei der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen. Hätte er die Lenkereigenschaft bestritten und allenfalls eine andere Person genannt, hätten die Polizeibeamten, wie schon vom Zeugen CC dargelegt, noch weitere Ermittlungsschritte gesetzt. So aber wurde der Beschwerdeführer in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Alkomattest aufgefordert.
Der Erstaussage des Beschwerdeführers kommt im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit besondere Bedeutung zu, zumal er hier kaum die Möglichkeit hat, eine andere Variante des Geschehens – wie dies hier im Nachhinein erfolgt ist – zu konstruieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubhafter ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0145; 20.3.1991, 90/02/0205; 27.2.1992, 92/02/0084; 25.6.1999, 99/02/0076; ua.). Daher war schon aus diesem Grunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war.
Aber auch das weitere Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass der Zeuge DD, augenfällig vom Beschwerdeführer dazu vorgeschoben, die Verantwortung für das Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges übernommen hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.
Bereits die Analyse seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft W am 30.4.2018 weist zahlreiche, in Richtung Lüge zielende Merkmale auf. So ist er nicht in der Lage, auf zahlreiche Fragen eine konkrete Antwort zu finden. Er weiß beispielsweise nicht einmal mehr, was der Zweck seiner Fahrt war. Er schwankt zwischen Einrichten einer Baustelle und Abholen von Material. Dies ist verwunderlich, ist doch zwischen dem Einrichten einer Baustelle und Abholen von Material ein auffallend großer Unterschied gegeben. Er weiß auch nicht mehr, was er in V gekauft. Er vermutet lediglich, dass es sich um Whiskey gehandelt hat. Er weiß auch nicht mehr, wie lange er sich auf dem Firmengelände aufgehalten hat und ob er seinen Chef, den Beschwerdeführer, dort getroffen hat bzw. mit ihm noch ein „Feierabendbier“ (wie vom Beschwerdeführer vorgebracht) getrunken hat. Auch letzterer Umstand ist eigentlich sehr auffallend und müsste so noch im Gedächtnis stehen. Es bestanden für das erkennende Gericht also bereits nach Studium dieser Aussage gewichtige Zweifel, ob der Zeuge DD die Wahrheit sagt.
Diese Vermutung fand schlussendlich ihre Bestätigung nach der Einvernahme der Zeugen EE und DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.9.2018. Vorweg ist dazu anzuführen, dass dem Zeugen DD offenkundig die Aussage der Zeugin EE im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.3.2018 bekannt war. Darin schildert die Zeugin EE, allerdings sehr rudimentär, das Geschehen. Weder spricht sie die genaue Ausfahrt in V an noch bei welchem Kreisverkehr sie den Lenker aus den Augen verloren hat. Diese sehr allgemein gehaltene Schilderung wurde dem Zeugen DD nunmehr zum Verhängnis. Er musste sein Lügengebilde so konstruieren, dass er jedenfalls in V von der Autobahn abgefahren ist. Dabei bestand für ihn die Gefahr, im Verfahren gefragt zu werden, warum er dies getan hatte. So gab er an, bei einem KK-Lebensmittelgeschäft einkaufen gewesen zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde er dazu vom Verhandlungsleiter konkret einvernommen und er gab an, bei der Autobahnausfahrt V Ost ausgefahren zu sein und dann am LL vorbei zum KK beim nächstens Kreisverkehr gefahren zu sein. Wörtlich gab er in der mündlichen Verhandlung an wie folgt:
„Bei V Ost bin ich dann ausgefahren, weil dort ein KK ist. Wenn ich gefragt werde, was ich denn beim KK eingekauft habe, dann kann ich das nicht mehr genau sagen. Wenn ich gefragt werde, wo denn der KK ist, wenn man in V Ost ausfährt, gebe ich an wie folgt: Man fährt bei der Ausfahrt Richtung GG am LL vorbei, dann kommt ein Kreisverkehr, auf der Seite ist so ein Autopark und dort gegenüber. Gefragt, wie lang der Einkauf in etwa gedauert hat, dann schätze ich mal, so ungefähr 20 Minuten. Ich bin dann wieder zurück auf die Autobahn und weiter Richtung W. Ausgefahren bin ich dann bei der Ausfahrt Uer Höhe, dann bin ich die Landesstraße nach Z gefahren.“
Tatsächlich ist das Fahrzeug jedoch nicht bei der zweiten Ausfahrt des Kreisverkehrs nach der Autobahnausfahrt V Ost Richtung sog. „T“ zum dortigen KK gefahren, sondern nahm die dritte Ausfahrt, um in der Folge über die B ** ins Zentrum von V zu kommen. Beim dortigen ersten Kreisverkehr hat die Zeugin EE das Fahrzeug aus dem Auge verloren und schloss erst wieder auf der Autobahn A ** auf dieses Fahrzeug auf.
Die Zeugin EE konnte also mit ihrer eingehenden und völlig glaubhaften Schilderung des Vorfalles, die im Übrigen ja auch durch Telefonate mit der polizeilichen Notrufzentrale abgesichert ist, bestätigen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt, wenn er von einem Aufenthalt beim KK „T“ von ca 20 Minuten spricht. Vielmehr war es so, dass der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – die dritte Ausfahrt nahm und dann Richtung Zentrum V fuhr. Vor dem Hintergrund der Schilderungen der Zeugin EE (Schlangenlinie, beinahe Kollision mit den Leitschienen) ist das Ausfahren des offenkundig völlig betrunkenen Beschwerdeführers bereits in V durchaus nachvollziehbar. Entweder hat er schlichtweg die Ausfahrt „verfehlt“ oder ihm wurde trotz seiner starken Alkoholisierung bewusst, dass er die Autobahn verlassen müsse, um nicht weiter Gefahr zu laufen, einen Unfall zu provozieren.
Aufgrund der Schilderung der Zeugin EE lösten sich auch die anfänglichen Bedenken des Gefertigten auf, wie es denn sein kann, dass die Zeugin EE quasi „wie durch Zufall“ nach der Fahrtunterbrechung in V (der Zeuge DD schilderte ja, dass er für ca 20 Minuten einkaufen war) im Bereich von Z wiederum auf das gegenständliche Fahrzeug aufgefahren ist und warum sie denn, doch in Y wohnhaft, ebenfalls die Autobahnausfahrt U wählte. Nach deren Einvernahme war dies völlig klar. Tatsächlich kam es zu gar keiner Fahrtunterbrechung in V. Der Beschwerdeführer fuhr, nachdem ihn die Zeugin EE beim ersten Kreisverkehr in V aus den Augen verlor, wiederum auf die Autobahn A ** auf (allerdings bei der Auffahrt V West und nicht, wie der Zeuge DD geschildert hat, bei der Auffahrt V Ost) und fuhr dort, wiederum in Schlangenlinien weiter. Bereits auf der Autobahn fuhr die Zeugin EE auf ihn auf und folgte ihm den Weg über die Ausfahrt U weiter auf der B ** nach Z. Die Zeugin EE erklärte dazu völlig nachvollziehbar, dass sie ja eigentlich gar nicht nach V fahren wollte und dies nur tat, weil der Polizeibeamte bei der Notrufstelle sie darum bat. Daher war es völlig logisch, dass sie, nachdem sie dem Beschwerdeführer im ersten Kreisverkehr in V nicht mehr folgen konnte, selbst den erstbesten Weg auf die Autobahn Richtung Y nahm, dann jedoch bereits auf der Autobahn wiederum auf den Beschwerdeführer auffuhr und ihm, dem Ratschlag des wiederum angerufenen Polizeibeamten folgend, dem Beschwerdeführer nachfuhr.
Der Zeuge DD wusste nun nicht, dass die Zeugin EE eigentlich nur kurz die Autobahn verlassen hatte und auf dem kürzesten Weg wiederum auf die Autobahn aufgefahren und bereits dort wiederum auf den Beschwerdeführer gestoßen ist. Sein Lügengebilde weißt sohin einen schwerwiegenden logischen Fehler auf, indem er von einer Fahrt zum KK beim sog. „T“ und einer Fahrtunterbrechung von 20 Minuten spricht. Damit steht fest, dass er, ungeachtet der eingehenden Belehrung des Verhandlungsleiters, die Unwahrheit gesagt hat, um offenkundig seinen „Chef“ zu schützen.
Die Zeugin EE machte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Sie hatte überhaupt kein Interesse, dem Beschwerdeführer, den sie weder kannte noch erkannte, in irgendeiner Art und Weise zu belasten. Sie erklärte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar, dass ihr beim Nachfahren „nicht wohl gewesen wäre“ und deshalb einen polizeilichen Notruf abgesetzt hätte. Die gesamte Schilderung des Vorfalles ist schlüssig und mit keinerlei Ungereimtheiten behaftet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher nicht ansatzweise Zweifel, sich ihren Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen.
Bezeichnenderweise hat der Zeuge DD auch auf die Fragen des Verhandlungsleiters, ob er denn „Autofahren könne“, sehr ausweichend geantwortet und nichts davon wissen wollen, dass das Fahrzeug in Schlangenlinien gefahren und beinahe mit den Leitschienen kollidiert wäre. Es wäre auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass ein völlig nüchterner Fahrzeuglenker (so jedenfalls der Zeuge DD), der den LKW-Führerschein (Klasse C) seit 2001 innehat, in einer derartigen Art und Weise ein Fahrzeug lenkt. Vielmehr ist – wie oben eingehend dargelegt – davon auszugehen, dass der schwer alkoholisierte Beschwerdeführer in einer für betrunkene Fahrzeuglenker geradezu typischen Art in Schlangenlinien gefahren ist.
Zusammenfassend steht daher für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur angeführten Tatzeit war.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/68 (StVO), lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]“
V. Rechtliche Erwägungen
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes waren die einschreitenden Polizeibeamten berechtigt, den Beschwerdeführer zum Alkomattest aufzufordern. Es bestand nämlich beim Beschwerdeführer auf jeden Fall der begründete Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es auf den Umstand, ob er zuvor tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, gar nicht ankommt, mithin es für die Verwirklichung dieses Deliktes nicht entscheidend ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er gar nicht der Lenker des Fahrzeuges war (vgl. VwGH 23.2.1996, 95/02/0567; 12.12.2007, 2007/02/0270 ua.). Entscheidend ist vielmehr, dass aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten ein ausreichender Verdacht gegeben ist, dass er ein Fahrzeug gelenkt hat. Davon ist gegenständlich jedenfalls auszugehen, hatten die Polizeibeamten doch die Information, dass mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers eine offenkundige Alkoholfahrt (darauf deuten unmissverständlich die Schilderungen der Zeugin EE, dass das Fahrzeug in Schlangenlinien gefahren ist und beinahe mit den Leitschienen kollidiert wäre) durchgeführt worden ist, genau dieses Fahrzeug vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers stand und der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten sogar angab, mit diesem Fahrzeug gerade zuvor nach Hause gefahren zu sein. Auch der Verdacht in Bezug auf die Alkoholisierung war sohin eindeutig gegeben, lallte der Beschwerdeführer doch und war auch äußerst aggressiv gegenüber den Polizeibeamten. Überdies gab er selbst zu, nach dem Nachhausekommen Bier getrunken zu haben. Insgesamt lag sohin unzweifelhaft eine Situation vor, in der die Polizeibeamten berechtigt waren, den Alkomattest durchzuführen und den Beschwerdeführer dazu aufzufordern. Der Beschwerdeführer hätte daher – wie bereits ausgeführt – das gegenständliche Delikt auch dann verwirklicht, wenn er überhaupt nicht mit seinem Fahrzeug gefahren wäre. Tatsächlich war er jedoch – wie oben festgestellt – der Lenker des Fahrzeuges.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes, den Alkomattest durchzuführen, nicht nachgekommen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten dazu aufgefordert wurde, den Alkomattest durchzuführen, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahre 2016 zu werten. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits am 15.10.2016 in Zirl, in der Bahnhofstraße ein Alkoholdelikt (§ 99 Abs 1b StVO) begangen.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 2000 bei einem Strafrahmen von Euro 1.600 bis 5.900 als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2018, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/1609):
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klasen für einen Zeitraum von 8 Monaten, erkennbar ab Rechtskraft dieses Bescheides (siehe den folgenden Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides „Sie werden … aufgefordert, Ihren Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides … abzugeben)“ entzogen. Weiters wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU vorgeschrieben.
Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.
II. Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 28.10.2017, um 18:28 Uhr, in Z, Haus Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei der vorausgehenden Fahrt mit dem gegenständlichen Fahrzeug im Gemeindegebiet von Z, auf der B ** Tiroler Straße in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte. Ausdrücklich festgestellt wird unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung unter A) 1. III., dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war.
III. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
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Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
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(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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IV. Rechtliche Erwägungen:
Zumal festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, erübrigt es sich zunächst, näher darauf einzugehen, ob im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall könne, offenbar bezugnehmend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Fallkonstellation, dass bei einer Alkotestverweigerung danach der Nachweis erbracht wurde, nicht alkoholisiert gewesen zu sein (VwGH 14.3.2000, 99/11/0207 mwH), eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen werden könne. Tatsächlich war er ja – wie erwähnt - der Lenker des Fahrzeuges.
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.
Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 ein Delikt nach § 99 Abs 1b StVO begangen hat. Die Behörde vertritt in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht, diese Fallkonstellation wäre ebenfalls unter § 26 Abs 2 Z 3 FSG zu subsumieren und bezieht sich auf eine nicht näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Einerseits hat der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung diese Fallkonstellation nicht genannt, andererseits ist auch insofern ein Unterschied zu erkennen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier – zuvor ein Delikt nach § 99 Abs 1b StVO begangen wurde, keine begleitenden Maßnahmen wie z.B. wenigstens eine Nachschulung zu absolvieren waren. Eine gesetzliche Mindestentziehungsdauer besteht sohin für den gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt – „lediglich“ für 6 Monate.
Im Sinne einer durchzuführenden Wertung wäre der genannte Entzug aus dem Jahre 2016 dagegen sehr wohl (naturgemäß in einem geringen Ausmaß) mit einzubeziehen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insofern ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag legte, als er unter Namhaftmachung eines Zeugen, der als Angestellter sogar in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht und den er damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Zeugenaussage aussetzte, ein perfides Lügengebilde konstruierte und seine Verantwortung für das Lenken des Fahrzeuges negierte.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände wäre die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 8 Monaten grundsätzlich keinesfalls als überhöht anzusehen gewesen. Allerdings bleibt dabei unberücksichtigt, dass seit der Tat am 28.10.2017 beinahe 11 Monate vergangen sind und diese Entziehungsdauer („ab Rechtskraft der Entscheidung“) sohin eine Verkehrsunzuverlässigkeit von ca 19 Monaten bedeuten würde, die jedoch keinesfalls dem Ausmaß der Verkehrsunzuverlässigkeit entspricht. Aus diesen Erwägungen musste diesbezüglich eine Spruchkorrektur vorgenommen werden, und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestdauer (ab Zustellung dieser Entscheidung) reduziert werden. Im Rahmen der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer ist eine Wertung nicht vorzunehmen.
Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
Beweiswürdigung; Zeugenaussagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1608.7Zuletzt aktualisiert am