TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/12 405-1/325/1/6-2018

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z4
WRG 1959 §31 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 14/1, AD AE, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.06.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben als die verhängte Geldstrafe auf
€ 440,- (Ersatzfreiheitstrafe 20 Stunden) reduziert wird.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend korrigiert, dass anstelle „Strafe gemäß § 137 (2) Z.4 Wasserrechtsgesetz 1959“ es zu lauten hat „Strafe gemäß § 137 Abs 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959“.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich auf € 44,-.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA zusammengefasst zur Last gelegt, dass er eine Kuh geschlachtet und das Blut über den Kanal des Schlachtraumes entsorgt habe. Das Rohr bzw. die Ableitung aus dem Schlachtraum führe auf das GN yy KG AJ und über weitere Grundstücke in den AI und letztlich in die Salzach. Das mit Blut verunreinigte und stark rot gefärbte Wasser sei vom Schlachtraum in den AI in die Salzach gelangt, wo es am 28.03.2018 zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr im Bereich der Einmündung des Abflussrohres in den AI sowie schließlich in der Salzach zu einer starken Schaumbildung sowie einer starken Rotfärbung des Wassers gekommen sei. Dies obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 2 Z 4 iVm § 31 Abs 1 WRG begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 70,- somit gesamt € 770,- verhängt.

In der Begründung wurde auf die Anzeige von Privatpersonen bei der Polizeiinspektion Schwarzach und die polizeilichen Ermittlungen verwiesen. Die vom Beschuldigten abgegebenen Rechtfertigungen vom 24.05.2018 und 15.05.2018 wurden wiedergegeben, sein Sohn habe die Schlachtung durchgeführt und sei ihm ein Eimer mit Blut umgefallen. Das Strafverfahren solle jedoch gegen ihn weitergeführt und abgeschlossen werden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmungen verstoßen habe und dies auch nicht in Abrede gestellt habe. Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass aufgrund von Vormerkungen Unbescholtenheit nicht strafmildernd, aber auch nicht straferschwerend gewertet worden sei, die persönlichen Verhältnisse seien als durchschnittlich geschätzt worden. Als Verschulden sei Fahrlässigkeit anzulasten gewesen.

1.2.

Mit Schreiben vom 26.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und gab „eine Richtigstellung des Sachverhaltes“ bekannt. Bei einem Schlachtvorgang werde das Blut in einem Behälter, der dem Abfluss vorgelagert sei, aufgefangen und bei den Schlachtabfällen mitentsorgt. Der Abfluss führe in die vollbiologische Kläranlage. Würde das Blut nicht aufgefangen werden, wäre bei jeder Schlachtung die Biologie der Kläranlage zerstört. Somit sei es unmöglich, dass das Blut direkt in den AI gelangen könne. In seinem Fall sei folgendes Missgeschick passiert: sein Sohn habe den Kübel mit Blut vor den vor dem Schlachtraum befindlichen Schacht gestellt, in dem sich die ganzen Drainagen-Wässer und die Dachgewässer der Gebäude sammeln würden. In der Folge sei der Kübel umgefallen und das Blut in den Schacht geronnen. Dieser habe eine direkte Leitung mit dem AI und so habe die Verunreinigung stattfinden können. Er ersuche daher, ihn für das Missgeschick seines Sohnes mit einer geringeren oder gar keiner Strafe zu bestrafen. Die Erträge in der Landwirtschaft und somit auch bei den Schlachtungen seien sehr gering und sei auch kein Schaden an Dritten entstanden.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27.06.2018 die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf eine Teilnahme daran verzichtet wird.

Am 12.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie sein Sohn, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass es ihm leidtue, dass der Vorfall passiert sei. An diesem Tag sei eine Kuh auf seinem Hof von einem Bekannten geschlachtet worden und sein Sohn habe diesem dabei geholfen habe. Er sei nicht anwesend gewesen. Das Blut werde nach Aufschneiden der Halsschlagader in einer Wanne gesammelt und dann in einen Kübel geleert. Es würden so ca. 15 bis 20 l Blut anfallen. Der Kübel sei von seinem Sohn unmittelbar beim Schacht abgestellt worden. Dieser sei soweit er wisse ausgerutscht und dabei sei es zur Entleerung des Kübels in den Schacht gekommen. Sein Sohn habe alles noch aufgewischt und abgewaschen, um die Spuren zu beseitigen. Auf Vorhalt, dass es sich doch um eine gewisse Menge Blut gehandelt haben müsse, da dieses bis in die Salzach gelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich dies nur so erklären könne, dass es im Frühjahr viel Wasser gegeben habe und es dadurch zu einer Aufschäumung bzw. Abschwemmung bis in die Salzach gekommen sei. Befragt zum Einlaufschacht führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um ein ganz normales quadratisches Einlaufgitter handle, in welches die gesamten Oberflächenwässer vom befestigten Hofbereich abgleitet würden. Einen speziellen Schutz über diesem Gitter gäbe es nicht.

Normalerweise werde das gesammelte Blut gleich in den Container gekippt, es könne aber auch sein, dass der Kübel mit Blut abgestellt werde.

Vom Sohn wurde angegeben, dass der Metzger die Kuh geschossen habe und mit dem Messer die Halsschlagader geöffnet habe. Das Blut sei in einer Schüssel aufgefangen und dann in einen „Blutkübel“ gefüllt worden. Er habe den ersten ca. halbvollen Kübel aus dem Schlachtraum getragen, um ihn im ebenen Bereich beim Einlaufgitter abzustellen. Auf dem Weg dorthin sei er gestolpert und das Blut sei in den Einlaufschacht geflossen. Er habe den (Wasser)Schlauch geholt um die Spuren des Blutes zu beseitigen bzw. alles zu reinigen. Es hätten sich ca. 10 l Blut in dem Kübel befunden, soweit er sich noch erinnere. Er habe sein Missgeschick gar nicht gleich berichtet. In der Folge hab er dann den zweiten Kübel mit Blut geholt und auf den Schacht gestellt, bis dieser dann in dem Container für Tierkörperverwertung entsorgt worden sei. Auf die Frage, warum er die Kübel auf den Schacht stellen wollte bzw. gestellt hat, gab er an, dass es für ihn insofern eine geeignete Stelle gewesen sei, da es dort eben sei. Er habe sich nichts dabei gedacht. Dieser Vorgang, sprich das Abstellen von mit Blut gefüllten Kübeln im Bereich des Schachtes, sei auch bei anderen Schlachtungen schon erfolgt.

Vom Beschwerdeführer wurde abschließend die Herabminderung der Strafe beantragt.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Am 28.03.2018 wurde am Hof des Beschwerdeführers, „AK“, AF 14, AD AE in seinem Auftrag eine Kuh vom Metzger im Beisein seines Sohnes geschlachtet. Bei dem Schlachtvorgang wird das nach Öffnen der Halsschlagader anfallende Tierblut in einer Wanne gesammelt und danach in Kübel geleert. Der Sohn wollte den ersten, ca. mit 10 l Blut gefüllte Kübel aus dem Schlachtraum verbringen und im ebenen Bereich beim Einlaufgitter für die Drainagewässer abstellen. Dabei stolperte er mit dem Kübel und das Blut rann in den Einlaufschacht. Um die Spuren zu beseitigen, reinigte der Sohn mit einem Wasserschlauch den Bereich. Den zweiten mit Blut gefüllten Kübel stellte er dann wiederum in diesem Bereich ab, bis dieser in den Tierkörperverwertungs-Container verbracht wurde. Auch bei anderen Schlachtungen kam es schon zur Abstellung von mit Blut gefüllten Kübeln im Bereich des Einlaufschachtes, sofern diese Kübel nicht gleich in den Tierkörperverwertungs-Container entsorgt wurden. Aufgrund vermehrt anfallender Oberflächen- und Drainagewässer im Frühjahr 2018 dürfte das Blut bis in die Salzach abgeschwemmt worden sein.

Ein Fischer und ein Fischereischutzorgan nahmen eine Schaumbildung und Rotfärbung des Wassers sowohl im Bereich des Einleitungsrohres auf GN yy KG AJ in den AI als auch in der Salzach am 28.03.2018 wahr, in welche der Graben mündet. Um 15.00 Uhr wurde die Polizeiinspektion Schwarzach von dem Vorfall von diesen verständigt. Von den Fischern wurden sowohl Lichtbilder angefertigt, als auch Wasserproben genommen, welche auch mit Fotos dokumentiert und der Polizeiinspektion zur Verfügung gestellt wurden. Am 29.03.2018 bzw. in den folgenden Tagen erfolgten von zwei Polizeibeamten Erhebungen ua vor Ort (siehe Sachverhaltsanzeige vom 13.04.2018). Über das Rohr, welches in den AI mündet, werden neben den Oberflächenwässern auch die Abwässer aus der biologischen Kläranlage sowie die Abwässer aus dem Schlachtraum nach Vorreinigung abgeleitet, wofür der Beschwerdeführer entsprechende behördliche Bewilligung hat. Nach Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 14.05.2018 aufgrund der erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 27.04.2018 teilte der Beschwerdeführer telefonisch am Folgetag mit, dass seinem Sohn bei der Schlachtung ein Eimer mit Blut umgefallen sei.

Der Beschwerdeführer ist gemäß aktuellem Grundbuchsauszug Alleineigentümer des AK-Hofes, AF 14, vorgetragen in EZ aa KG … AJ.

Im Vormerkregister für Verwaltungsstrafen scheinen zwei Vormerkungen auf, welche jedoch in einem Fall das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und im anderen Fall das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betrifft. Umweltrelevante Vormerkungen scheinen nicht auf. Als persönliche Verhältnisse wurden hinsichtlich des Einkommens keine genauen Angaben gemacht, es bestehen Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Der Vorfall bzw. die daraus resultierende Verunreinigung der Gewässer wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war bei dem Vorfall nicht dabei, sein als Zeuge vernommene Sohn schilderte die Vorgänge jedoch nachvollziehbar und plausibel bzw. stimmten seine Angaben auch mit denen des Beschwerdeführers im Wesentlichen überein.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idgF hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

Die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung tritt nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern wird bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht sanktioniert.

Nach Abs 1 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs 1 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll; Abs 1 erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles. Dabei sind auch an das Erkennenmüssen möglicher Gefahren die durch Verweis auf das ABGB einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen, womit neben der allgemein gebotenen Sorgfalt vor allem bei beruflichen Tätigkeiten auch ein besonderer Grad an Aufmerksamkeit verlangt wird.

„Jedermann“ ist in Bezug auf seine Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen zur entsprechenden Sorgfalt gegenüber den Gewässern verpflichtet; die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Abs 1 gilt daher nur insoweit für „jedermann“, als sorgfaltswidriges Verhalten des einzelnen für eine konkrete drohende oder aktuelle Gewässerverunreinigung kausal wäre (siehe Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 31 RZ 2, Stand 15.7.2018, rdb.at).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht objektiver Verursacher der Gewässerverunreinigung war. Fakt ist jedoch, dass er als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes, zu welchem auch die Entwässerungsanlage für die Ableitung von Drainage- und Oberflächenwässern mit Ableitung in den AI und in weiterer Folge in die Salzach gehört, Anlagenbetreiber ist. Da auf seinem Hof öfter Schlachtungen durchgeführt werden und das Abstellen eines mit Blut gefüllten Kübels im Bereich des Einlaufschachtes kein Einzelfall war, ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht dahingehend nicht nachgekommen, als er keine klare Anweisung an die bei einer Schlachtung beteiligten Personen gegeben hat, im Bereich dieses Schachtes keine mit Blut gefüllten Kübel abzustellen, damit eine Gewässerverunreinigung wie im gegenständlichen Fall vermieden wird. Zur vorsorglichen Verhinderung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Eindringen von flüssigen Stoffen wie Blut in das Entwässerungssystem wäre dies geboten gewesen.

§ 31 Abs 1 WRG fordert (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0115).

Zu den Verpflichteten gehört neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, gleichviel, ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und Betrieb (OGH 28.03.2000, 1 Ob 3/00y).

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung als Anlagenbetreiber der Entwässerungsanlage erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist ihm hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zur Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 137 Abs 2 Einleitungssatz WRG mit einem Strafrahmen bis zu € 14.530,- bedroht. Die belangte Behörde hat durch die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 700,- ca. 5% des möglichen Strafrahmens ausgenutzt.

Hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes ist auszuführen, dass der Zweck der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG, überschrieben mit „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung“, darin liegt vorbeugend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten.

Der Unrechtsgehalt (dh die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes) einer Missachtung dieser Regelungen ist daher, in Anbetracht des öffentlichen Interesses iSd § 105 Abs 1 lit e WRG an der Reinhaltung der Gewässer und keiner nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers nicht gering. Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine Verfärbung der Gewässer bzw. eine Schaumbildung jedoch kein Schaden im engeren Sinn festgestellt, sodass durch die Tat die Intensität der Beeinträchtigung im geringfügigen Bereich geblieben ist.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist festzustellen, dass Gewässerverunreinigungen durch Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 WRG reine Ungehorsamkeitsdelikte iSd des § 5 VStG sind, bei denen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht erforderlich ist (VwGH 21.06.1994, 91/07/0062). Vom Beschwerdeführer und vom Zeugen wurde für den gegenständlichen Fall glaubhaft dargelegt, dass es sich um ein Missgeschick gehandelt hat, durch welches das Tierblut in das Entwässerungssystem und in der Folge in die Gewässer gelangt ist. Hinsichtlich der Verletzung der Sorgfaltspflicht als Anlagenbetreiber der Entwässerungsanlage ist jedoch Fahrlässigkeit anzunehmen, da keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen wurden.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich im Beschwerdeverfahren keine anderen Anhaltspunkte als für die Annahme von durchschnittliche Verhältnisse ergeben.

Absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt durch zwei Vormerkungen nicht vor, diese betreffend jedoch keine Delikte im Umweltbereich. Als strafmildernd iS § 34 Abs 1 Z 7 und Z 13 StGB kann jedoch herangezogen werden, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden ist und trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Letztlich hat der Beschwerdeführer die Tat nie bestritten und war bemüht eine Aufklärung des Sachverhaltes zu bewirken. Er gab von sich aus einen Tag nach Vorsprache bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass – offenbar nach Rücksprache mit seinem Sohn – diesem der Kübel mit Blut umgefallen sei und dadurch das Blut über den Schacht in den Graben und in die Salzach gelangt sei.

Zusammengefasst war daher die verhängte Geldstrafe auf € 440,- zu reduzieren, was etwa 3% des möglichen Strafrahmens darstellt. Die Strafe in dieser Höhe erscheint sowohl aus spezial- aber auch als generalpräventiver Sicht erforderlich, um künftig derartige Taten hintanzuhalten.

Der Spruch war aus formalrechtlichen Gründen zu korrigieren.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der (jeweils) verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen, waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Schlachtung, Tierblut, Drainage, Gewässer, Anlagenbetreiber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.325.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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