Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
SchBG §18Rechtssatz
* Ein explizit auf § 18 Abs 2 SchBG gestützter Bescheid, mit dem ein Teil von gewährter Schulbeihilfe wegen des Austritts des Schülers während des Schul-jahres wieder zurückgefordert werden soll, ist dann, wenn dieser Bescheid nicht i.S.d. § 21 Abs 1 SchBG an den Schüler selbst, sondern an dessen Erzie-hungsberechtigten adressiert ist, zwar nicht a priori nichtig, sondern dieser lässt sich i.d.R. zumindest als ein sog. „Haftungsbescheid“ i.S.d. § 21 Abs 4 SchBG deuten;
* Da jedoch aus einem Haftungsbescheid nach § 21 Abs 4 SchBG die tragen-den Gründe für eine dementsprechende Ermessensübung hervorgehen müs-sen, ist dieser gemäß § 28 Abs 4 VwGVG aufzuheben, wenn sich daraus weder ableiten lässt, welche Erwägungen für die Rückzahlung des zu viel empfange-nen Beihilfenbetrages bis zu einem bestimmten Termin für die Behörde jeweils maßgeblich sein mögen, und vor allem tragfähige Gründe, die eher für eine Heranziehung des Erziehungsberechtigten bzw. umgekehrt seines Sohnes selbst oder für eine teilweise Inanspruchnahme beider Personen (und in wel-cher jeweiligen Höhe) sprechen würden, gänzlich fehlen.
Schlagworte
Schulaustritt, Förderung, Erziehungsberechtigter, Schüler, InanspruchnahmeAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.250136.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
04.10.2018