Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Aufgrund des § 26 Abs. 2a FSG ist keine Wertung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0068), sondern hat jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen, wenn die Autobahn auf welche Weise auch immer gegen die Fahrtrichtung befahren wird. […] Die im Sinne des § 26 Abs. 2a festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit, daher bleibt es der Behörde in schwerwiegenderen Fällen unbenommen, die Dauer der Entziehung entsprechend zu erhöhen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Nachschulung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1034.001.2016Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018