Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
WaffG 1996 §21 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, in ***, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Waffenpasses zu GZ: *** vom 22.11.2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsmittelwerbers erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 22.11.2017 vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
A stellte am 17.11.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen.
Im Wesentlichen begründete er diesen Antrag, dass er im Rahmen einer drei- bis vierjährigen Ausbildung der Spezialeinsatzkräfte (SEK) des österreichischen Bundesheeres persönlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.
Innerhalb Europas und auch Österreich steige die terroristische Bedrohung sukzessive an, dies insbesondere aufgrund der nachweislichen Infiltration subversiver Elemente im Zuge von Flüchtlingsströmen, mit welchen nachweislich Terroristen nach Europa gekommen seien, auch bei Auslandseinsätzen am Balkan sei eine erhöhte Gefährdung der eingesetzten Bediensteten gegeben.
Dieser Argumentation folgte die belangte Behörde nicht und wies den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab.
Mit vorliegender Beschwerde, welche ganz offensichtlich von einem nicht nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsfreund verfasst worden ist, wird der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft und in der Begründung des Rechtsmittels darauf verwiesen, dass ein Bedarf entgegen der Rechtsansicht in der Person des Antragstellers gegeben und nachgewiesen wurde.
Insbesondere sei der Bedarf mit der beruflichen Tätigkeit in Afghanistan ableitbar und er sohin aufgrund der guten Kontakte der afghanischen Terroristen nach Österreich ein leichtes Ziel für Attentäter sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abzuändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen zu folgen, allfällig den angefochtenen Bescheid an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In Hinblick auf gegenständliches Vorbringen hat das LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung A nicht erschienen ist, bis dato auch keine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Gericht erfolgte, die Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt wurde, und unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Beschwerdeführers, rechtlich erwogen wird wie folgt:
Vorliegender Antrag erweist sich als unberechtigt und ist der bekämpfte Bescheid der LPD NÖ vollinhaltlich zu bestätigen.
Präzisierend wird rechtlich ausgeführt wie folgt:
Folgende Rechtsgrundlagen sind dieser Entscheidung zugrunde zu legen:
Nach § 21 Abs. 2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
Nach § 22 Abs. 2 leg.cit. ist ein Bedarf im Sinne obzitierter Norm des § 21 Abs. 2 leg.cit. jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Aus obigen gesetzlichen Bestimmungen und der darauf fußenden ständigen höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur, der sich das LVwG NÖ in seiner ständigen Rechtsprechung rückhaltlos anschließt, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines BEDARFES zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und die geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.
Es hat daher der Waffenpasswerber im Verfahren konkret und in substantieller Weise darzutun, woraus er für seine Person die geforderte, besondere Gefahrenlage ableitet.
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sie schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Die Darlegung der Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe reicht für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht aus und muss das Gericht der Überzeugung sein, dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. bspw. VwGH v. 19.03.2013, 2013/03/0014 ua).
Im gesamten Verfahren legt A ausschließlich dar, dass er insbesondere aufgrund von beruflich bedingten Auslandseinsätzen im Rahmen der SEK allenfalls auch in Österreich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein könne.
Diese logische Schlussfolgerung ist jedoch durch keine glaubhaften, nachvollziehbaren, konkreten Gefährdungsmomente glaubhaft dargetan, ist es ihm trotz gebotener Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht gelungen, die in seiner Person bestehende besondere Gefährdung glaubhaft zu machen, die geäußerten Befürchtungen, die auch durch keinerlei – glücklicherweise – in Österreich bekanntgewordenen, vergleichbaren Gefährdungssituationen für diese Personengruppe bestehen, nicht in der Praxis eingetreten sind.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer bzw. die die vorliegende Beschwerde verfassende Person, dass die in § 22 Abs. 2 Waffengesetz getroffene Bedarfsregelung lediglich auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt (vgl. VwGH v. 22.11.2017, Ra 2017/03/0082 und jüngst VwGH v. 23.02.2018 zu Ra 2018/03/0002).
Des Weiteren ist auffällig in der allgemein gehaltenen, auf Vermutungen und Befürchtungen aufgebauten Beschwerde seitens des Einschreiters, dass er den offenbar auch aus Personenschutzaufgaben abgeleiteten waffenrechtlichen Bedarf nicht näher konkretisiert bzw. glaubhaft machen kann, sohin schon mangels näherer Aufgabenumschreibung vom Beschwerdeführer nicht konkret und im Einzelnen dargetan wurde, woraus er für seine Person die von § 22 Abs. 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage konkret ableitet.
Diese allgemein gehaltenen Befürchtungen stehen auch im Widerspruch mit der im Akt erliegenden, dieser Entscheidung auch zugrunde liegenden Bedarfserhebung für Bedienstete des österreichischen Bundesheeres für die Ausstellung eines Waffenpasses zu GZ: ***, wonach keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung der persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes abgeleitet werden können.
Es ist dem Beschwerdeführer schon zuzugestehen, dass gerade in Hinblick auf die Migrationsbewegungen sehr wohl dahingehend neue Gefahren- und Gefährdungslagen pro futuro nicht auszuschließen sind, jedoch – glücklicherweise – entgegen der diesbezüglichen Argumentation – dem Gericht kein Fall bekannt ist, wonach ein SEK-Mitglied von einem afghanischen Terroristen getötet, verwundet oder auch nur bedroht worden ist, dies resultierend aus seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland des Drohers.
Es ist A sohin nicht gelungen, seiner Verpflichtung Rechnung zu tragen, eine konkrete und substantielle Dartuung im Einzelnen zu erstatten, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt, er somit der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen hat (vgl. VwGH v. 13.09.2016, Ra 2016/03/0073, insbesondere neueste Entscheidung des VwGH v. 23.02.2018 zu Ra 2018/03/0002).
Weiters wird in vorliegendem Rechtsmittel übersehen, dass sich aus Artikel 3 B-VG ergibt, dass das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenzt.
Daraus folgt, dass grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird (vgl. VwGH v. 26.03.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405A) und nur auf alle im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. VwGH v. 30.06.2004, 2002/09/0118, VwSlg. 16393A).
Das Höchstgericht hat auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2017 zu Ra 2017/03/0082 wiederum dezidiert ausgesprochen, dass diese Bedarfsbestimmung des § 22 Abs. 2 Waffengesetz ausschließlich auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt, für die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Ausland und dem darauf begründeten Bedarf schon angesichts der auf diesem Bedarf abstellenden Regelung keine gesetzliche Grundlage besteht.
Aus obigen Erwägungen, im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich hinsichtlich des Beschwerdevorbringens keine qualifizierte Gefährdung erkennen, ist es dem Antragsteller nicht gelungen, den erforderlichen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nachzuweisen, weshalb das Rechtsmittel zu verwerfen und der bekämpfte Bescheid der LPD NÖ vollinhaltlich zu bestätigen war.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen als einheitlich anzusehenden, ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, wobei auf die aktuelle, ständige, einzelfallbezogene Judikatur verwiesen wurde, und stellt gegenständliche Entscheidung in ihrer zu lösenden Rechtsfrage der Prüfung des Vorliegens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit keine solche von grundsätzlicher – von der einheitlich anzusehenden Judikatur abgehender – Bedeutung dar.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Bedarf; Waffenpass; Inland; Auslandeinsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.27.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018