TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W120 2012438-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2012438-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014, PS 4/14-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 31.03.2013, vom 01.04. bis zum 30.06.2013, vom 01.07. bis zum 30.09.2013 und vom 01.10. bis zum 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

1.1. Gemäß § 34a KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.

Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.

Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Ob die beschwerdeführende Partei eine Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 iVm §§ 24 ff PMG und damit zur Anzeige gemäß § 25 Abs 1 PMG verpflichtet sei sowie der Finanzierungsbeitragspflicht gemäß § 34a KOG unterliege, sei von der RTR-GmbH im Verfahren zu PRSON 22/11 von amtswegen ermittelt und beurteilt worden. Auch von der belangte Behörde seien im gegenständlichen Verfahren amtswegige Ermittlungen zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und der Anzeige- sowie Beitragspflicht unterliege, als Vorfrage iSd § 38 AVG durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser durchgeführten, amtswegigen Ermittlungen wurde der beschwerdeführenden Partei einerseits mit Schreiben der RTR-GmbH vom 22.02.2011 und andererseits mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2014 auch mitgeteilt.

Von der beschwerdeführenden Partei sei sowohl im Jahr 2009 nach der Bestimmung des § 15 Abs 2 PostG 1997, als auch im Jahr 2011 nach der Bestimmung des § 25 Abs 1 PMG die Erbringung von Postdiensten angezeigt worden. Im Begleitschreiben zur Anzeige vom 05.05.2009 habe die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, dass diese ua auch Pakete bis zu 20 kg zum Transport übernehme. Des Weiteren biete die beschwerdeführende Partei in ihren Servicebeschreibungen und Tarifen sowie auf ihrer Website www. XXXX .at ua den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Dokumenten an. Das Unternehmen verfüge offenbar auch über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. An dieser Stelle sei schließlich festzuhalten, dass für die Verpflichtung, Finanzierungsbeiträge zu leisten, laut § 34a Abs 2 KOG nicht die tatsächliche Erstattung einer Anzeige, sondern die Verpflichtung zur Anzeige nach § 25 PMG (oder das Innehaben einer Konzession nach § 26 PMG) ausschlaggebend sei. Unabhängig von der tatsächlichen Erstattung der vorgenannten Anzeige(n) sei die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin zur Anzeige nach § 25 PMG und somit zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet.

Die beschwerdeführende Partei erbringe also Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fallen würden, und sei daher als Postdiensteanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren. Zudem habe die beschwerdeführende Partei diese Dienste nach § 25 PMG auch angezeigt. Diese Anzeigen seien von der beschwerdeführenden Partei auch nie widerrufen worden. Auch eine Änderung oder Einstellung der von ihr erbrachten Dienste sei nicht angezeigt worden, vielmehr biete die beschwerdeführende Partei diese Dienste unverändert weiter an. Als Postdiensteanbieterin habe sie somit gemäß § 34a Abs 2 KOG Finanzierungsbeiträge zu leisten. An dieser Stelle sei ferner noch anzumerken, dass - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht die Anzeige selbst, sondern die Erbringung von Postdiensten, die im Fall der beschwerdeführenden Partei eindeutig vorliege, die Finanzierungsbeitragspflicht bewirke.

1.2. Aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.01.2013 bekanntgegebenen Daten sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 berechnet und zur Beitragsberechnung herangezogen worden.

In rechtlicher Hinsicht erscheine wesentlich, dass die Finanzierungsbeiträge den Beitragspflichtigen nach § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten seien.

Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des § 34 Abs 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.

Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens, sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.

1.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 insgesamt EUR XXXX (darin enthalten insgesamt EUR XXXX an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser gemäß § 34 Abs 13 iVm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

1.4. Soweit die beschwerdeführende Partei beantrage, die Daten über die jeweiligen Unternehmen, Dienstleistungen, Umsätze etc., welche von der RTR-GmbH bei der Bemessung des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigt worden seien, offenzulegen, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass einzelne Umsätze zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtiger Stellung zu nehmen.

Weiters sei auf die Bestimmung des § 34 Abs 8 iVm § 34a Abs 3 KOG zu verweisen, die ua besage, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach § 34 Abs 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd § 34 Abs 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden. Die Offenlegung der genannten Umsätze in der von der beschwerdeführenden Partei begehrten detaillierten Form sei in diesem Verfahren, in welchem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden würden, jedenfalls nicht notwendig, da es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, die die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle.

Darüber hinaus sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen.

Zur Offenlegung der jeweiligen Dienstleistungen sei auszuführen, dass die Finanzierungs-beiträge nach § 34 Abs 3 iVm § 34a Abs 3 KOG im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher im Einzelnen die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG. Des Weiteren sei der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der RTR-GmbH vom 21.12.2012 detailliert dargelegt worden, welche Dienstleistungen bzw. Umsätze zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen seien.

1.5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihrem Antrag auf Bekanntgabe der Unternehmen, die bei der Berechnung des Finanzierungsbeitrages einbezogen worden seien, bis heute nicht stattgegeben worden sei, sei auf die Schreiben der RTR-GmbH vom 03.07.2013 und 27.05.2014 zu verweisen, in welchem der beschwerdeführenden Partei zunächst im Verfahren vor der RTR-GmbH und dann im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl die bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 berücksichtigten Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, bekanntgegeben worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass nach § 34 Abs 6 und 8 iVm § 34a Abs 3 KOG von einem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und dessen Umsätze bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt werden würden, wenn der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag des Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 300,-- unterschreite.

1.6. Soweit die beschwerdeführende Partei ausführe, dass es unerfindlich sei, warum die Unternehmen XXXX und XXXX in die Berechnung des Branchenumsatzes nicht einbezogen werden würden, obwohl diese selbst für 2013 sich als (beitragspflichtiger) Postdiensteanbieter bezeichnet hätten, sei festzuhalten, dass diese Unternehmen, die derzeit auch in der auf der Website der RTR-GmbH nach § 25 Abs 2 PMG veröffentlichten Liste der Postdiensteanbieter aufscheinen würden, die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 Abs 1 PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten. Revidierungen der Planumsätze der Beitragspflichtigen und auch Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu dazugekommenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da die von den Beitragspflichtigen der RTR-GmbH vor Veröffentlichung mitgeteilten Planumsätze als wesentliche Grundlage für die Schätzung des Branchengesamtumsatzes herangezogen werden würden und sich daher jede Änderung eines Planumsatzes auf den bereits veröffentlichten Gesamtumsatz und folglich auch auf die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge jedes anderen Beitragspflichtigen auswirken würde. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei eine "Korrektur" der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.

Daher würden auf der an die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.05.2014 übermittelten Liste weder die Beitragspflichtigen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle liegen würden, noch die Postdiensteanbieter, die die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 Abs 1 PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten, aufscheinen.

1.7. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht begründet und klargelegt werde, warum bei dieser die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg einbezogen werden würden, obwohl die RTR-GmbH im Rahmen der Datenerhebung laut Post-Erhebungs-Verordnung (PEV), BGBl II Nr 105/2013, bei Briefsendungen nur Umsätze für Sendungen unter 50 g, zwischen 50 g und 2 kg sowie über 2 kg und bei Paketsendungen über bzw. unter 10 kg erhebe, sei zunächst festzuhalten, dass diese statistischen Erhebungen gemäß PEV bei sämtlichen Postdiensteanbietern iSd §§ 25 und 26 PMG (vgl. § 2 PEV) in der gleichen Weise durchgeführt worden seien und diese darüber hinaus nicht die Finanzierungsbeitragspflicht betreffen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Glossar der im Zuge der Datenabfrage verschickten Schreiben der RTR-GmbH angeführt worden sei, dass eine "Paketsendung" ein "Paket mit max 31,5 kg" sei. Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die PEV eine Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sei und daher weder die RTR-GmbH noch die belangte Behörde auf die in den Anlagen dieser Verordnung angegebenen und zu erhebenden Daten Einfluss hätten.

Daher gehe die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass die RTR-GmbH bei der Berechnung des Branchenumsatzes hinsichtlich der anderen Branchenteilnehmer nur die Umsätze innerhalb der vorgenannten Gewichtsgrenzen heranziehe und somit nicht die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg, ins Leere.

1.8. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die beschwerdeführende Partei erachte sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf

"-

Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach dem PMG bzw. KOG,

-

Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a KOG iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG in richtiger, d.h. dem Gesetz entsprechende Höhe,

-

Nichteinbeziehung des von der Beschwerdeführerin für

-

die Zustellung von im Ausland aufgegebenen Sendungen in Österreich,

-

Sendungen von Paketen über 31,5 kg,

-

zeitdefinierte Dienstleistungen, internationale tagdefinierte Dienstleistungen,

-

auf im Ausland bzw. von ausländischen Unternehmen im Auftrag der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen,

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Sendungen von Paketen über 10 kg,

-

Sendungen von Paketen über 2 kg,

erzielten Umsatzes in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG,

-

Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG,

-

weil die Beschwerdeführerin keine Postdienste im Sinne des § 3 Z 1 PMG bzw. im Sinne der EU-Richtlinie 97/67/EG bzw. 2008/6/EG erbringt, insbesondere weil die Beschwerdeführerin Mehrwertdienstleistungen (Express-Dienstleistungen) erbringt,

-

sie nicht als Postdiensteanbieter nach § 25 PMG bzw. § 34a KOG zu qualifizieren ist,

-

ihr nach Art. 9 Art. 1, Abs. 2 Richtlinie 97/67/EG i.d.F. 2008/6/EG keine Verpflichtungen zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auferlegt werden darf, insbesondere nicht für (überwachungs-)behördliche Aufgaben, die sich nur auf die Regulierung der Universaldienste beziehen,

-

Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG, weil und soweit die Beschwerdeführerin keinen Dienst, der zum Universaldienst im Sinne der Postdienste-RL (Artikel 9 (1) iVm Artikel 3 Richtlinie 97/67/EG idF 2008/6/EG) gehört, erbringt,

-

richtige rechtliche Beurteilung des Begriffes ‚Postdienste' im Sinn des § 3 Z 2 PMG, insbesondere auf richtige und gesetzeskonforme Festsetzung der Gewichtsgrenzen für Postsendungen, deren Umsatz zur Berechnung der Beitragsleistung nach § 34a PMG iVm § 34 (3) bis (15) KOG herangezogen werden,

-

Offenlegung der Kalkulation des in die Bemessungsgrundlage nach §§ 34a, 34 Abs. (3) bis (15) KOG einbezogenen Branchenumsatzes, aufgegliedert nach Branchenteilnehmer und nach dem von jedem Branchenteilnehmer auf die in die Kalkulation jeweils einbezogenen Dienstleistungen entfallenden Umsatzanteiles, ein gesetzeskonformes Verfahren, insbesondere auf Berücksichtigung des gesamten Sachvorbringens und Durchführung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin,

-

auf ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren und Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin,

-

auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes"

als verletzt.

In der Beschwerde wurde des Weiteren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.1. Die beschwerdeführende Partei erbringe keine beitragspflichtigen Postdienste, weshalb ein Verstoß gegen Art 9 Abs 1 und 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABI L 15 vom 21. Jänner 1998, idF der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (Postdienste-Richtlinie) vorliege:

2.1.1. Unstrittig sei, dass die beschwerdeführende Partei keinen konzessionspflichtigen Dienst gemäß § 26 PMG betreibe.

2.1.2. Grundlage des Postmarktgesetzes sei die Postdienste-Richtlinie.

Aus den Bestimmungen des Unionsrechts folge, dass zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit nur Unternehmen herangezogen werden dürften, die Dienste erbringen würden, die zum Universaldienst gehören würden. Dagegen dürften für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören würden (wie die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten), nur Allgemeingenehmigungen verlangt werden. Von den Erbringern solcher Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören würden, dürften also keine Einzelgenehmigungen verlangt werden; ihnen dürften - daraus folgend - keine Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit auferlegt werden.

Es werde auch von der belangten Behörde nicht bestritten, dass die beschwerdeführende Partei für keine von ihr erbrachten Dienstleistungen eine Einzelgenehmigung nach dem PMG bzw. der Postdienste-Richtlinie benötige: Diese Dienste würden nicht zum Universaldienst nach Art 9 Abs 1 iVm Art 3 der Postdienste-Richtlinie gehören. Daher sei auch eine Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages unzulässig.

2.1.3. Insbesondere nicht ersatzfähig (und auf die beschwerdeführende Partei umwälzbar) seien insofern beispielsweise die durch die Regulierung des Universaldienstes verursachten Kosten:

Dass die beschwerdeführende Partei selber keinen Universaldienst betreibe, sei unstrittig. Die beschwerdeführende Partei sei daher etwa nicht von "Filialschließungen" der XXXX betroffen: Die beschwerdeführende Partei, die schon seit Jahren (auch schon lange vor der [schrittweise erfolgten] Liberalisierung) im schärfsten Wettbewerb mit zahlreichen anderen Konkurrenten (etwa XXXX ; Speditionen und sonstigen Zustelldiensten) stehe, sei auch nicht von der Umsetzung der Vollliberalisierung der Universaldienste betroffen.

2.1.4. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des PMG bzw. KOG nicht für europarechtswidrig halten sollte, wäre es daher jedenfalls verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union über die Richtlinienkonformität der entsprechenden, für den Ausgang des Verfahrens präjudiziellen Bestimmungen des PMG zu richten.

2.2. Zudem seien im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise Planumsätze in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages miteinbezogen worden, die auf ausländische Dienstleistungen entfallen würden:

Die Einbeziehung des auf ausländische Dienstleistungen, die durch ausländische Unternehmen erbracht werden würden, entfallenden Umsatzanteiles in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages sei jedenfalls gesetzwidrig und widerspreche der Postdienste-Richtlinie. Dies umso mehr, als diese Vorgangsweise letztlich dazu führe, dass - unterstelle man, dass überhaupt ein Finanzierungsbeitrag nach der Postdienste-Richtlinie für Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei eingehoben werden könne (was allerdings bestritten werde) - hinsichtlich der Umsatzanteile, die auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen entfallen würden, eine zweifache Heranziehung zur Finanzierung der nationalen Überwachungsbehörden erfolgen könne:

Nämlich einerseits durch die belangte Behörde und andererseits durch die im Ausland ansässige Behörde. Eine solche auch nur bloße Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme eines Unternehmens für die Überwachungsaufgaben nationaler Regulierungsbehörden sei aber ohne Zweifel weder gesetzmäßig noch von der Postdienste-Richtlinie gedeckt.

Die belangte Behörde habe bei ihrer Berechnung des Finanzierungsbeitrages einen Gesamtplanumsatz der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR XXXX ,-- zugrunde gelegt, obwohl hiervon nur ein Betrag in der Höhe von EUR XXXX auf in Österreich vertriebene Dienstleistungen entfallen würden; ziehe man davon einen Betrag in der Höhe von EUR XXXX für Umsätze, die auf Sendungen von über 31,5 kg entfallen würden, ab, verbleibe tatsächlich ein österreichischer Umsatz von maximal EUR XXXX

2.3. Ferner sei die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Gewichtsgrenze von 31,5 kg gesetzwidrig:

Tatsächlich würden weder die Postdienste-Richtlinie noch das PMG eine derartige Gewichtsgrenze als Abgrenzungskriterium enthalten.

In dem heute geltenden, internationalen Abkommen (UPU-Convention) gebe es keine Gewichtsgrenze von 31,5 kg; stattdessen werde dort auf eine Gewichtsgrenze von 20 kg abgestellt (Art 12 UPU-Convention); diese Grenze (Art 12 UPU-Convention) gelte allerdings nur für die sogenannten "designated operators"; das seien jene Dienstleister, die Postpakete im grenzüberschreitenden Verkehr annehmen und zustellen müssten (also für jene, für die eine Kontrahierungspflicht bestehe): Dass die beschwerdeführende Partei eine Kontrahierungspflicht treffen solle, behaupte aber selbst die belangte Behörde nicht.

Für die Heranziehung der Gewichtsgrenze von 31,5 kg durch die belangte Behörde gebe es daher tatsächlich keinerlei Rechtsgrundlage; eine solche behaupte auch selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht. Dass dennoch im angefochtenen Bescheid auf eine Gewichtsgrenze von 31,5 kg abgestellt werde, beweise nur ein weiteres Mal, dass insoweit dem angefochtenen Bescheid jede gesetzliche Grundlage fehle und dieser daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei.

2.4. Überdies seien im Verfahren vor der belangten Behörde die bei der Berechnung des Branchenumsatzes einbezogenen Unternehmen und die Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen nicht offengelegt worden:

Es sei aufgrund des angefochtenen Bescheides absolut nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde bzw. die RTR GmbH überhaupt zu dieser Schätzung des Gesamtumsatzes der Postbranche gelange: Ohne detaillierte Informationen darüber, welche Dienstleistungen bei der Schätzung des Branchenumsatzes herangezogen, welche Unternehmen miteinbezogen und welche Umsätze den jeweiligen Dienstleistungen zugeordnet worden seien sowie auf welchen Angaben, Unterlagen oder Beweisergebnissen die Schätzung dieser Branchenumsätze beruhe, sei jedoch keine Nachprüfbarkeit möglich. Diese Vorgangsweise sei willkürlich und raube der beschwerdeführenden Partei überdies die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge und Vorbringen auf eine richtige, gesetzeskonforme Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde hinzuwirken: Nur wenn im Zuge des Verwaltungsverfahrens offengelegt werde, welche Unternehmen mit welchen Umsätzen für welche Dienstleistungen berücksichtigt worden seien, könne die beschwerdeführende Partei überhaupt - unter Benützung der ihr zur Verfügung stehenden Marktkenntnisse - ein entsprechendes, konkretes und substantiiertes Vorbringen sowie Beweisanträge stellen: Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht nehme daher der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und sei mit dem Grundsatz des "fair trial" nicht vereinbar.

2.5. Auch der festgestellte Sachverhalt sei in weiten Bereichen unrichtig:

"Unrichtig und unvollständig ist zunächst die Feststellung in Punkt 2.: Denn die Beschwerdeführerin bietet nicht nur ‚Express-Dienstleistungen' an, sondern Express- und Paket-Dienstleistungen als Mehrwertdienste, die insbesondere gegenüber einem Universaldienstleister durch folgende Zusatzdienstleistungen charakterisiert sind:

vorgegebene, zeitlich sehr knappe Laufzeiten, die regelmäßig unter jenen der Postdienstleister liegen;

Sonderdienstleistungen mit definierten ‚time-definite'-Zustellungen, zu bestimmten Zustellzeiten (9:00 Uhr, 10:30 Uhr, 12:00 Uhr);

Zustellungen noch am selben Tag (‚same day');

jederzeitige, lückenlose Sendungsverfolgung (‚track and trace'-Informationssystem), die überdies vom Kunden im Internet abrufbar ist;

flexible und einfache Buchungsverfahren;

elektronische Kundenanbindungssysteme;

Standardformulare;

Geld-zurück-Garantie bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Zustellzeiten;

Einziehung von Nachnahmen;

Höherversicherung (Transportversicherung) des beförderten Gutes;

persönliche Zustellung, d.h. keine Zustellung in Hausbrieffächern.

Optional können zahlreiche weitere Dienstleistungen hinsichtlich der Sendung in Anspruch genommen werden, wie etwa Samstags-Zustellung, Zwischenlagerung innerhalb Österreichs; weitere Zustellversuche innerhalb Österreichs, Retournierung / Alternativadresse innerhalb Österreichs; CO2-neutraler Versand (‚go green'), Verzollung (Übernahme der Einfuhragenden), Übernahme der Verpackung, einschließlich temperaturkontrollierter Verpackung und Spezialverpackung für diagnostische Proben, Transport von dry ice, Transport von Gefahrgütern, etc."

Unrichtig und unvollständig sei auch die Feststellung zu B/3 im angefochtenen Bescheid: Denn die belangte Behörde habe hierbei geflissentlich unterlassen, den von der beschwerdeführenden Partei jeweils erstatteten Zusatz, dass sie keine Postdienste leiste, festzustellen.

Angefochten werde auch die Feststellung zu B/4 im angefochtenen Bescheid, wonach von der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtumsatz in Österreich in der Höhe von EUR XXXX erzielt worden sei: Wie ausgeführt ergebe sich aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 11.01.2013, dass in Österreich der Gesamtumsatz lediglich EUR XXXX betrage, von dem jener auf schwere Pakete (über 31,5 kg) entfallende jedenfalls noch abzuziehen sei. Der andere Umsatzanteil beziehe sich auf ausländische Dienstleistungen, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden könnten.

2.6. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

"eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Post-Control-Kommission bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, PS 4/14-14, vom 30.6.2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu dahingehend abändern, dass die Abgabenvorschreibung auf 0,00 reduziert wird und in jedem Fall die belangte Behörde zur Tragung der Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.

Unter Hinweis auf die Ausführungen oben unter IV/A wird weiters beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Unterabs. 3 i.V.m. Unterabs. 1 lit. b) AEUV insbesondere folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Ist es mit Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4. Spiegelstrich Richtlinie 97/67/EG idF der Richtlinie 2008/6/EG vereinbar, dass nach dem nationalen Recht eine Pflicht zur anteiligen Finanzierung der nationalen Regulierungsbehörde aus der Erbringung solcher Dienstleistungen folgt, die nicht zum Universaldienst im Sinne des Art. 3 Richtlinie 97/67/EG idF Richtlinie 2008/6/EG gehören?

Bei Bejahung der Frage a):

b) Ist es mit Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4. Spiegelstrich Richtlinie 97/67/EG idF der Richtlinie 2008/6/EG vereinbar, dass bei der Bemessung des individuellen Finanzierungsanteils nicht berücksichtigt wird, dass dem Erbringer von Dienstleistungen, die nicht zum Universaldienst im Sinne des Art. 3 Richtlinie 97/67/EG idF Richtlinie 2008/6/EG gehören, Kosten von Regulierungstätigkeiten auferlegt werden, die mit den von ihm erbrachten Diensten in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen?"

3. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.

4. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die auch hier beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Vorschreibung der Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2011 und vom 01.10. bis zum 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

6. Die unter I.4. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

7. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.4. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.09.2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 25.10.2017 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine entsprechende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"1) XXXX ist einer der führenden Paketdiensteanbieter weltweit und bietet ihre Dienste auch in Österreich flächendeckend an.

2) XXXX bietet ‚Expressdienstleistungen' an. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich unter anderem um die Abholung, Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Schriftstücken bzw Dokumenten.

3) XXXX übermittelte der RTR-GmbH insgesamt zwei Anzeigen von Postdiensten (mit Schreiben vom 07.05.2009 nach den Bestimmungen des § 15 Abs 2 Postgesetz 1997 und mit Schreiben vom 10.03.2011 nach den Bestimmungen des § 25 Abs 1 PMG).

4) Unter Berücksichtigung des Schreibens von XXXX vom 11.01.2013 setzt sich der Planumsatz 2013 des Unternehmens wie folgt zusammen:

EUR XXXX ,-- Gesamtumsatz in Österreich minus EUR XXXX ,-- betreffend Pakete über 31,5 kg. Es ergibt sich somit ein Planumsatz in der Gesamthöhe von EUR XXXX ,-- für das Jahr 2013.

5) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX,

XXXX und XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von EUR XXXX

6) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2013 auf rund EUR XXXX Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2013 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX

7) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX ,-, das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX ,-- für 2013. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

8) Für das Jahr 2013 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).

9) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 21.03.2013, 14.06.2013, 13.09.2013 und 13.12.2013.

10) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 30.06.2014 - sowie in die Beschwerde vom 31.07.2014, in die Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage vom 29.09.2014 und in die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2017.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. zu den beantragten Feststellungsergänzungen die Ausführungen unter den Punkten II. 3.6. und 3.10.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende

Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.3. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, tragen folgenden Wortlaut:

"Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. [...]

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telek

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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