Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
G302 2143849-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.11.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 28.11.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage von Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 2.181,27 beträgt.
Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 des BF ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2014 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorgelegen seien, wie folgt festzustellen sei: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 20.238,45; vorgeschriebene Beiträge EUR 5.936.82, die Summe geteilt durch 12 ergebe EUR 2.181,27 mtl. Beitragsgrundlage. Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.181,27 die in § 25 Abs. 4 bzw. 5 GSVG vorgesehene monatliche Mindestbeitrags- bzw. Höchstbeitragsgrundlage nicht unter- bzw. überschreiten würden, sei die monatliche GSVG Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 2.181,27 festzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass für das Jahr 2014 eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 2.181,27 festgestellt worden sei. Ab dem 01.07.2014 werde eine vorzeitige Alterspension gewährt. Der steuerliche Überschuss bis 30.6.2014 würde EUR 19.757,17 und von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 481,26 betragen und daher liege das steuerliche Einkommen ab 01.07.2014 aus selbständiger Arbeit weit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkünfte als Geschäftsführer der XXXX GmbH würden im 2. Halbjahr 2014 € 481,28 betragen und im 1. Halbjahr wäre der doppelte Betrag anzusetzen. Der BF sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX), jedoch nicht Gesellschafter dieser GmbH. Grundsätzlich seien diese Bezüge als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Die belangte Behörde überrechne bei der Beitragsgrundlage ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 die Einkommensteile des ersten Halbjahres in das zweite Halbjahr obwohl die Beiträge des 1. Halbjahres durch den Pensionsantritt eingefroren worden wären. Aufgrund des Versteinerungsprinzips bleiben Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden würden, ohne Wirkung. Das bedeute für den BF, dass bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens Juli bis Dezember 2014 nur die Einkünfte von 01.07.2014 bis 31.12.2014 heranzuziehen seien und diese würden unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 wäre die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 4.456,89 somit für das erste Halbjahr eine Bemessungsgrundlage von EUR 26.741,24 den laufenden Beitragsberechnungen zugrunde gelegt worden. Durch das Überrechnen der "eingefrorenen" Beitragsgrundlagen des ersten Halbjahres und andererseits der Nichtberücksichtigung der dafür bereits geleisteten Beiträge komme es zu einer Doppelverrechnung von Beiträgen. Anders ausgedrückt sei nach Meinung der belangten Behörde für ein erzieltes selbständiges Einkommen im
2. Halbjahr 2014 vor Abzug der GSVG-Beiträge von EUR 481,26 ein Beitrag von EUR 3.674,64 vorgeschrieben worden. Im Bescheid der SVA werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 insgesamt 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen. Wenn zwölf Monate der Beitragsgrundlage unterworfen werden würden, dann sei auch die Überzahlung für das erste Halbjahr 2014 auf das zweite Halbjahr 2014 anzurechnen. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den österreichischen Rechtsnormen, da der vorgeschriebene Sozialversicherungsbeitrag zweites Halbjahr 2014 gerundet achtmal höher als das tatsächlich erzielte Einkommen sei. Die Pensions- und Krankenversicherung aufgrund des Gesamteinkommens 2014 inklusive der "eingefrorenen" Beträge des ersten Halbjahres würden EUR 6.923,81 betragen; bezahlt wären im ersten Halbjahr bereits EUR 6.992,82 worden. Diese Vergleichsberechnung wäre am 07.09.2016 an die SVA der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark übermittelt worden. Es werde daher um Gutschrift der für das zweite Halbjahr 2014 vorgeschriebenen SoziaIversicherungsbeiträge zuzüglich der damit angefallenen Nebenkosten beantragt.
Die belangte Behörde legte am 04.01.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Versicherungserklärung bezüglich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 17.02.2012 mitgeteilt, 50% Gesellschafter im operativen Bereich derXXXX GmbH zu sein und die relevante Versicherungsgrenze zu überschreiten.
Die belangte Behörde hat den BF am 24.02.2012 darüber informiert, dass er ab 01.02.2012 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Zum Stichtag 01.07.2014 wurde dem BF eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt.
Der Steuerberater des BF teilte der belangten Behörde mit, dass der BF ab 01.07.2014 keine aktiven Erwerbseinkünfte mehr beziehe und deshalb wurde der BF von der belangten Behörde vorläufig aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Der BF ist per 03.02.2012 als Geschäftsführer aus der XXXX GmbH ausgeschieden und mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte der BF der belangten Behörde die endgültige Aufgabe/Einstellung seiner Tätigkeit per 30.06.2014 mit.
Die Geschäftsführertätigkeit bei der XXXX GmbH ist aufrecht ist und der BF wurde über den 30.06.2014 hinaus weiter in die Pflichtversicherung einbezogen.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt am 04.01.2016 wurden der belangten Behörde Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 20.238,45 für das Jahr 2014 (Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2015) überspielt.
Im Jahre 2014 waren EUR 5.936,82 an Sozialversicherungsbeiträgen (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden.
Dem BF wurden im 3. Quartal 2016 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von EUR 3.674,64 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 stellte der BF die Nachverrechnung in Frage und beantragte zur Erhebung eines Rechtsmittels die Ausstellung eines Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) für das Jahr 2014 lauten:
"...
§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 704,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 687,98 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 704,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 687,98 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 704,99 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 395,31 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
ab 1. Jänner 2018 mindestens 590,42 €,
ab 1. Jänner 2020 mindestens 492,88 €,
ab 1. Jänner 2022 mindestens 395,31 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) (Anm.: Aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
..."
3.3. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Argumentation wonach Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden, ohne Wirkung bleiben, ist insofern richtig, als es sich hier um die sogenannte Versteinerung der Beitragsgrundlage bei Pensionsbeantragung handelt. § 25 Abs. 7 GSVG sagt aus, dass vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen wurden, als endgültige Beitragsgrundlagen anzusehen sind.
Schutzzweck dieser Norm ist, dass eine Pension zum Stichtag sofort berechnet werden kann, und der Pensionswerber nicht "monate- bzw. jahrelang" warten muss, bis die exakte Höhe seiner Pension feststeht (vgl. RV Nr. 1235 XX GP, 4).
Bleibt ein Pensionist jedoch weiterhin "aktiv", das heißt, weiterhin selbständig erwerbstätig, weil beispielsweise eine Weiterarbeit nicht pensionsschädlich ist, greift wieder die Beitragsgrundlagenermittlung nach Abs. 6 GSVG und tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise (im gegenständlichen Fall der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014) vorliegen.
Es ist also wieder die seit 01.01.1998 in Kraft getretene Rechtslage (BGBL I 1998/139) anzuwenden, wonach für die Ermittlung der Beitragsgrundlage, die im jeweiligen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenen Einkünfte (Einkommensteuerbescheid / 12) heranzuziehen (permanente Nachbemessung).
Somit gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen erfolgte aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2143849.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018