TE Bvwg Beschluss 2018/7/4 W236 1401610-2

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W236 1401610-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 439480705-150435379:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG[b2] die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Dezember 2007, als damals Minderjähriger, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 29.08.2008 wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.10.2012 gemäß § 3, § 8 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 09.08.2013 einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim Magistrat der Stadt Wien MA 35. Das Verfahren wurde am 12.03.2015 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Untersuchungshaftaufenthaltes in Ungarn nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhielt.

2. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde er am 30.04.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass er vor dreieinhalb Jahren traditionell und vor zwei Jahren standesamtlich geheiratet habe. Seine Frau lebe seit acht Jahren in Österreich und habe einen Konventionspass. Er wolle gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich bleiben.

2.2. Am 15.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, sich seit Dezember 2007 in Österreich aufzuhalten, er sei zwischenzeitlich in Ungarn gewesen, wo er sieben Monate in Untersuchungshaft gewesen sei. Er sei allerdings von dem ungarischen Gericht freigesprochen worden. Er sei dort inhaftiert worden, weil er den Auftrag bekommen habe, drei Personen von Ungarn abzuholen und nach Österreich zu bringen, wo sie schließlich an der Grenze erwischt worden seien. In seinem Heimatland sei er seit dem Jahr 2007 allerdings nicht mehr gewesen.

In Österreich lebe sein älterer Bruder, er habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden gemeinsam mit ihm in dessen Wohnung leben. Sein Zwillingsbruder sei aus Österreich weggegangen, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne er nicht. Sein jüngerer Bruder lebe bei seinen Eltern in Graz, diese hätten ein offenes Asylverfahren. Seine jüngere Schwester lebe auch in Wien, sei anerkannter Flüchtling und habe einen Konventionspass. In Tschetschenien lebe seine Großmutter und viele Onkeln und Tanten, er habe allerdings keinen Kontakt zu ihnen. Er könne die deutsche Sprache sehr gut verstehen, aber nicht so gut sprechen. Den A2 Kurs habe er bereits bestanden, er wolle in zwei Monaten die B1 Prüfung ablegen. Zu seinem Leben in Österreich wolle er anführen, dass er auch österreichische Freunde habe, zu niemandem jedoch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er wolle in Österreich bleiben, weil er hier verheiratet sei und im August (2016) Vater werde.

2.3. Nach Einlangen einer Beschwerde der Volksanwaltschaft beim Bundesamt, wurde der Beschwerdeführer schließlich am 02.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, dass seine Frau wieder schwanger und seine Tochter am XXXX (gemeint wohl 2016) in Wien geboren worden sei. Der Beschwerdeführer lebe nach wie vor gemeinsam mit seiner Frau und seinem Bruder in einer Wohnung. Seine beiden Schwestern hätten beide einen positiven Bescheid erhalten, seine Eltern und sein Bruder würden noch auf deren Entscheidungen warten. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien zehn Jahre in die Schule gegangen, er habe dort keine strafbaren Handlungen begangen. Sein Vater und sein Bruder hätten Probleme gehabt, deshalb wären sie geflohen. Auf Nachfrage, was in Ungarn geschehen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Bruder mitgefahren sei und dieser zwei Personen abholen hätte wollen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sie nach Ungarn fahren, er habe die Grenze nicht einmal wahrgenommen. Schließlich wären sie an der Grenze festgenommen und bis zur Gerichtsverhandlung inhaftiert worden. Nach der Gerichtsverhandlung wären sie schließlich freigelassen worden. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung.

Ein Monat nach seiner Festnahme in Ungarn habe seine Frau ein Schreiben erhalten, worin eine Verständigung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seine Rot-Weiß-Rot-Karte abholen könnte und er nur Passbilder hätte nachbringen müssen. Nach seiner Freilassung sei er dorthin gegangen, um seine Karte abzuholen, da hab man ihm gesagt, seine Karte wäre annulliert worden, weil er sie nicht rechtzeitig abgeholt habe. Man habe gedacht, er wäre aus Österreich ausgereist. Man habe ihm gesagt, er solle um den gleichen Schutz wie seine Frau ansuchen. Wenn der Beschwerdeführer einen negativen Asylbescheid vorlegen könne, würde er diese Karte erhalten. Seine Frau sei auch beim Anwalt gewesen, als der Beschwerdeführer in Ungarn gewesen sei, dieser habe gemeint, die Behörde würde ein Jahr nichts unternehmen.

Zu seinem Leben in Österreich führte er an, dass er gemeinsam mit seiner Frau, seinem Kind und seinem Bruder in einer Wohnung lebe. Er gehe spazieren und trainieren, treffe sich mit Freunden und habe auch Kurse besucht, er habe keine Probleme mit seiner Frau. Er wolle in Österreich arbeiten gehen und bei seiner Familie bleiben. Seine Ehefrau sei sehr ruhig und leise, sie koche gut. Ihr Lieblingsessen sei Salat mit Oliven, sie esse viel Obst. Sie schaue russische Serien, Titel könne er keine nennen.

Er befürchte bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, dass er genauso verprügelt werde, wie sein Bruder damals. Dieser sei mehrmals operiert worden, auch am Herzen, die Nase würde aus Plastik bestehen, er sei furchtbar zugerichtet worden.

2.4. Schließlich wurde auch die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2018 einvernommen. Diese bestätigte im Wesentlichen mit ihrem Mann zusammen zu leben und betonte, dass sie sich eine positive Entscheidung für ihn wünsche.

2.5. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe, er habe ausgeführt, in Österreich bleiben zu wollen, weil er hier verheiratet sei und ein Kind habe. Das Familienleben sei jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, als dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst hätte sein müssen, dass der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus habe. Der Beschwerdeführer habe am 29.08.2008 einen negativen Bescheid erhalten, der vom Asylgerichtshof am 11.10.2012 bestätigt worden sei und den Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet habe. Dennoch habe er am 12.02.2013 eine Ehe geschlossen, aus der auch eine Tochter entstamme.

Die Asylverfahren seiner Eltern und seines Bruders wären mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, sein Bruder habe bis 14.08.2018 einen Aufenthaltstitel. Nur seine Schwester sei hier asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe kein nennenswertes Privatleben in Österreich, er hätte Österreich spätestens im Jahr 2012 verlassen müssen. Sein Familienleben sei nur dadurch ermöglicht worden, indem sich der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung widersetzt habe.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in Österreich sei und gerne als Automechaniker arbeiten würde, um von seinem Bruder finanziell unabhängig zu sein. Seine Ehefrau sei anerkannter Flüchtling und sei von ihm schwanger, er kümmere sich um sie und unterstütze sie in allen Bereichen des täglichen Lebens. Im Falle des Beschwerdeführers würden Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorliegen, welcher zur Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen würde. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russischen Föderation die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.7. Folgende Unterlagen wurden im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens in Vorlage gebracht:

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Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, aus welcher die Eheschließung mit XXXX , geb. XXXX , am 12.02.2013 an einem Standesamt in Wien hervorgeht;

-

Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 21.09.2016, wonach die vorgelegte Heiratsurkunde vom 12.02.2013 authentisch sei;

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Kopie des Konventionsreisepasses der Ehefrau, ausgestellt am 28.08.2015, gültig bis 27.08.2020;

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Kopie des positiven Asylbescheids der Ehefrau;

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Kopie des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers;

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Zertifikat über die Absolvierung eines Modulprogrammes ("Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen") im Ausmaß von 96 Unterrichtseinheiten und Absolvierung eines zweitägigen Schnupperpraktikums vom 15.09.2008 bis 04.12.2008;

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Bestätigungsschreiben über Absolvierung eines Deutschkurses auf A1 Niveau vom 24.03.2010;

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Bestätigungsschreiben über Absolvierung eines Deutschkurses auf A2 Niveau vom 29.10.2012;

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Sprachzertifikat A2 vom 24.10.2012;

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Bestätigung eines Unternehmens vom 14.06.2016, wonach man den Beschwerdeführer bei Vorlage einer Arbeitserlaubnis als Fahrer einstellen würde;

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Kopie des ungarischen Gerichtsurteils in ungarischer Sprache und übersetzt in die deutsche Sprache, wonach der Beschwerdeführer wegen Schlepperei als Mittäter zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

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Geburtsurkunde der Tochter vom 16.08.2016;

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Kopie des Konventionsreisepasses der Tochter, ausgestellt am 03.04.2017;

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Zeugnis zur Integrationsprüfung des Beschwerdeführers vom 18.11.2017, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen;

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Bestätigungsschreiben eines Kleintransportgewerbes vom 25.01.2018, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Fahrer eingestellt werde, sobald er über einen gültigen Reisepass verfüge.

3. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 28.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1401610.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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