TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 L525 2196476-1

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

L525 2196476-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von Dipl.-Kfm. XXXX, MSc, SVNr. XXXX gegen den Bescheid des AMS Schärding vom 2.5.2018 Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000184-7, betreffend Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 7.9.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 21,78 tgl.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.2.2018 wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 12.1.2018 der Bezug der Notstandshilfe ruhe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.4.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die belangte Behörde führte zunächst wie folgt aus: Mit Schreiben vom 2.3.2018 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Weihnachten 2017 bis zum 12.1.2018 Urlaub in Costa Rica gemacht hätte. Da der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, habe das AMS mit dem vorliegenden Bescheid vom 13.2.2018 ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 12.1.2018 ruhe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Stellungnahme erstattet und führte dieser im Wesentlichen aus, die Angaben würden auf einem anonymen Hinweis beruhen und würden bestritten. Die belangte Behörde sei bisher jeden Beweis schuldig geblieben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Costa Rica gewesen sei. Soweit die belangte Behörde nämlich ausführe, die Leistungen des AlVG würden bezwecken, dass arbeitslosen Menschen wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollten und solle ein Leben ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln bestritten werden, so habe das Handeln der Behörde den gegenteiligen Effekt. Indem die Behörde mutwillige Aussagen offensichtlich zu Beweisen erkläre, zustehende Leistungen bereits vor Erlass des Bescheides einbehält, die aufschiebende Wirkung fadenscheinig einbehalte und damit verbunden jegliche Rechtssicherheit auf finanzielle Leistungen, die ein zwischenzeitliches Leben sicherstellen sollten, in Frage stelle, schädige sie nicht nur den Betroffenen, sondern verhindere damit auch Schritte des Betroffenen zur Selbständigkeit. Es werde gebeten, dass der Akt unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde. Abschließend sei darauf verwiesen, dass sie zu prüfen haben werde, inwiefern durch die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsperson nicht der Grundsatz der Objektivität und der Anspruch auf eine unvoreingenommene, faire und vorbehaltlose Betreuung verletzt werde. Die belangte Behörde führte weiters aus, das AMS sei am 18.1.2018 darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer angeblich in der Zeit nach Weihnachten (offenbar gemeint: 2017) bis zumindest dem 12.1.2018 in Costa Rica Urlaub gemacht habe. Dem Beschwerdeargument, dass ein willkürlicher anonymer Hinweis keine rechtliche Grundlage darstelle, die Notstandshilfe zu kürzen, sei entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer auf seine Facebook-Seite zwei Einträge darstellte, die ihn in Costa Rica zeigen würden (Anm: Screenshots davon im Bescheid). Dem Beschwerdeführer werde daher wiederum bis 16.3.2018 eine Stellungnahmefrist eingeräumt, die Ermittlungsergebnisse zu bestreiten. Mit Schreiben vom 16.3.2018 bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, als dass er zunächst wiederholte, dass das Verfahren überhaupt nur durch einen anonymen Hinweis eingeleitet worden sei. Die beiden Postings seien nicht öffentlich einsehbar, sondern seien nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich. Es hätten nur die öffentlich einsehbaren Postings verwendet werden dürfen, dies sei vergleichbar mit der Anstiftung zum Einbruch in ein Haus um an bestimmte Unterlagen zu kommen. Darüber hinaus würde eines der Bilder auf den Titel "El Tunco" lauten, dies sei aber nicht in Costa Rica sondern in El Salvador (wie im Übrigen auch das erste Bild keinen Ort in Costa Rica widerspiegle). Wenngleich sich nach derzeitiger Aktenlage einige der - aufgrund letztjähriger juristischer Erfahrungen nicht unbegründeten - Vermutungen des Beschwerdeführers, dass hier jemand unter Zuhilfenahme des AMS Einblick in die Daten des Beschwerdeführer erhalten wolle, die sonst nicht zugänglich seien, nicht bestätigen dürften, so werde der momentane Akteninhalt nach wie vor zahlreiche Fragen auf, sodass der Beschwerdeführer ein begründetes Interesse habe, dass die Angelegenheit von einem ordentlichen Verwaltungsgericht beurteilt werden müsse, wo sich das AMS dann nicht mehr hinter einem anonymen Informanten verstecken könne. Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, eine am 18.1.2018 im AMS Schärding anwesende Kundin hätte ihrer Beraterin bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Weihnachten bis zumindest dem 12.1.2018 in Costa Rica Urlaub gemacht hätte. Die beiden Screenshots seien von einer AMS Mitarbeiterin aufgrund von Fotos erzeugt worden, die am Facebook Profil des Beschwerdeführers im für jedermann zugänglichen Bereich gepostet worden seien. Das Argument, dass diese nicht ordnungsgemäß (gemeint wohl: rechtmäßig) beschafft worden wären, sei nicht nachvollziehbar. Dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel entsprechend, habe das AMS den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1.2.2018 ersucht, jene Unterlagen, (Reisepass, Telefonprotokoll, Nachweis über Bankbewegungen) vorzulegen, die geeignet seien, die Annahme eines Auslandsaufenthaltes zu entkräften. Mit der Begründung so sensible Daten nicht herzugeben, sei dem Ersuchen nicht nachgekommen worden. Für das AMS stehe aufgrund der vorliegenden Fotos mit Angabe der Uhrzeit, des Tagesdatums sowie der vom Beschwerdeführer am 28.12.2017 geposteten Nachricht, dass dies das Zuhause des Beschwerdeführers für die nächsten Tage sei und der Strand direkt vor der Tür sei, außer Streit, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 28.12.2017 bis zum 12.1.2018 im Ausland aufhältig gewesen sei.

Im Akt aufliegend befindet sich ein Rückschein, wonach dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9.4.2018 die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei und werde das Schriftstück im Postamt 4780 bereitgehalten. Der Beginn der Abholfrist sei der 9.4.2018. Der Rückschein weist eine Unterschrift des Zustellorgans auf.

Mit Vorlageantrag vom 24.4.2018 (eingebracht über das eAMS Konto des Beschwerdeführers) beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des AMS Schärding vom 2.5.2018 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 24.4.2018 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 5.4.2018 sei am 9.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung gestellt, sondern erst am 24.4.2018. Das AMS Schärding weise daher den Vorlageantrag als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.5.2018.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens und die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.4.2018 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.2.2018 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag wurde am 24.4.2018 via eAMS eingebracht. Der Vorlageantrag erweist sich als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdevorentscheidung am 9.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt liegenden Rückschein, der neben dem Datum des Zustellversuches (9.4.2018), dem Vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, dem Ort der Hinterlegung (4780), dem Datum des Beginns der Abholfrist (9.4.2018) sowie eine Unterschrift aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 40/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, offensichtlich habe es am 9.4.2018 einen Zustellversuch gegeben. Bei Nichtantreffen werde gewöhnlich eine Benachrichtigung im Postkasten hinterlegt und das Schriftstück könne ab dem nachfolgenden Tag in der hiesigen Postfiliale abgeholt werden. Somit werde es auch erst mit dem folgenden Tag zur Abholung bereitgehalten. Selbstversuche hätten ergeben, dass es mit viel Glück passieren könne, dass man kurz vor Schalterschluss noch am gleichen Tag eine Briefsendung erhalten könne, aber für gewöhnlich würden die Briefe erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten. Dabei sei nicht der Glücksfaktor rechtsrelevant, sondern die Tatsache, dass Briefe in der Regel erst mit nächstem Tag behoben werden könnten. Es sei wohl unerheblich, ob der Briefträger nach Geschäftsschluss die Briefe in die Filiale bringe, da diese erst mit dem nächsten Tag verfügbar seien. Dies komme indirekt auch in jener Regelung zum Ausdruck, die besage, dass bei einer späteren Rückkehr an die Abgabestelle die Abholfrist mit dem folgenden Tag wirksam werde. Somit sei jedenfalls nicht der 9.4.2018 sondern der 10.4.2018 als erster Tag der Rechtsmittelfrist zu werten und sei der Vorlageantrag vom 24.4.2018 rechtzeitig.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustellung sei erst am 10.4.2018 wirksam geworden, da "Selbstversuche" ergeben hätten, dass nur mit sehr viel Glück ein hinterlegtes Schreiben am gleichen Tag auch abgeholt werden könne, so ist darauf zu verweisen, dass damit nicht konkret behauptet wird, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 5.4.2018 nicht am 9.4.2018 abholbereit gewesen wäre. Die bloße Behauptung, im Regelfall sei ein Schriftstück nicht am gleichen Tag abholbereit, ist nicht geeignet, den Zustellvorgang rechtsunwirksam erscheinen zu lassen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, neben seiner Eingangstür seien zwei Postkästen angebracht. Am Tag des Zustellversuches dürfte der Briefzusteller ausnahmsweise die beiden Postkästen verwechselt haben und den Rückschein in den Postkasten des Nachbarn geworfen haben. Nachdem der Nachbar den Irrtum bemerkt habe, hätte er die Benachrichtigung zwar in den Postkasten des Beschwerdeführers geworfen, jedoch sei der Rückschein dort unter Werbematerial gelegen. Der Nachbar hätte dem Beschwerdeführer dies erst am 23.4.2018 erzählt. Die Zustellung sei daher erst am 10.4.2018 erfolgt.

Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht (vgl. unter vielen: VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0043, mwN). Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht den Beweis der Zustellung (vgl. wiederum unter vielen VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0233, mwN). Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst bereits nicht, dass der Rückschein bzw. die Hinterlegungsanzeige fehlerhaft gewesen wäre. Zum Vorbringen, dass der Zusteller den Rückschein in den Postkasten des Nachbarn geworfen hat, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass - wie oben angeführt - der Rückschein eine öffentliche Urkunde darstellt. Obwohl der Gegenbeweis zulässig ist, ist es Aufgabe des Empfängers Umstände und Beweise anzuführen, dass die Zustellung eben nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar einen Einwurf in ein falsches Postfach, jedoch bleibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen vage in seiner Behauptung und zum anderen bietet der Beschwerdeführer überhaupt keinen Beweis über die behauptete falsche Zustellung an, insbesondere führt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht einmal den Nachbarn als Zeugen zum Beweis für sein Vorbringen an, sondern bleibt der Beschwerdeführer - wie im übrigen auch im inhaltlichen Verfahren - in seinen Angaben vage und unkonkret. Die bloße Behauptung ohne irgendwelche Beweise für diese Behauptung anzuführen, ist aber nicht geeignet die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu erschüttern, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht anzweifelt. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Gericht als durchaus lebensfremd und unwahrscheinlich, dass das Zustellorgan beide Beschwerdevorentscheidungen falsch eingeworfen hätte (vlg. dazu das hg Erk. vom gleichen Tag, Zl. L525 2196480).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt zuletzt noch vor, er sei in der ersten Wochenhälfte der KW 15 am 10.und am 11.4.2018 (mit Anreise am 9.4.2018) in Innsbruck gewesen um Gespräche über eine allfällige selbständige Tätigkeit bei einer näher bezeichneten Firma zu führen (XXXX Innsbruck). Durch seine Abwesenheit von der Abgabestelle habe er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt und hätte er erst am 12.4.2018 frühestmöglich davon Kenntnis erlangt und gemäß der Regelung des nächstfolgenden Tages wäre der 13.4.2018 der Tag an dem die Frist zu laufen begonnen hätte. In diesem Fall wäre das Ende der Rechtsmittelfrist der 27.4.2018 gewesen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:

Zunächst ist auf die oben angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise taugliche Beweise anführt, die seine Behauptungen, er sei in Innsbruck gewesen, nachprüfbar machen würden. Der Beschwerdeführer führt zwar eine Firma an, bei der er sich vorgestellt hätte, jedoch führt er weder den genauen Firmenwortlaut noch eine Adresse oder bringt er sonstige Beweise vor, die seine Abwesenheit nachvollziehbar machen würden (zB Reiserechnungen, Buchungsbestätigungen, etc.).

Doch selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung der Ortsabwesenheit erweist sich der Vorlageantrag als verspätet:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (vgl. dazu die im Erk. des VwGH vom 22.12.2016, Zl. Ra 2016/16/0094, mwN). Gegenständlich kehrte der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben folgend, am 12.4.2018 zurück an die Abgabestelle und wäre eine Behebung drei Tage nach der Frist bereits möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, ist bei einem Notstandshilfeempfänger dahingehend nicht erkennbar. Angesichts der zweiwöchigen Antragsfrist, wobei zu erwähnen ist, dass sich ein Vorlageantrag ohnehin nur darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung erhalten (die bei Erhebung durch den Beschwerdeführer eben nicht Voraussetzung ist: vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026), ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer kein angemessener Zeitraum mehr zur Verfügung gestanden wäre.

3.4 Soweit die Beschwerde als zusätzlichen Aspekt vorbringt, in allein Schreiben hätte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sein unbedingter Wille sei, dass das Verwaltungsverfahren durch ein Verwaltungsgericht überprüft werde und daher die Frage aufzuwerfen sei, warum überhaupt eine Beschwerdevorentscheidung gefällt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG im Ermessen der Verwaltungsbehörden steht eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Ein "impliziter Vorlageantrag" vor der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, da der Behörde immer bewusst gewesen sei, dass ein solcher im Falle des Falles gestellt werden würde, ist dem VwGVG fremd.

Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am 9.4.2018 auszugehen und erweist sich der Vorlageantrag daher als verspätet.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).

Zunächst beantragte der Beschwerdeführer nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte die Beschwerde aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Gründe vor, die an der Rechtsrichtigkeit des Rückscheins Zweifel erwecken würden. Da der Sachverhalt aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher mit ausreichender Sicherheit geklärt ist, konnte von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist, Hinterlegung, Notstandshilfe, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2196476.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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