TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W210 2163800-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W210 2163563-1/11E

W210 2163809-1/11E

W210 2163804-1/10E

W210 2163811-1/10E

W210 2163800-1/10E

W210 2163814-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX, 2. XXXX , geboren am XXXX, 3. XXXX , geb. XXXX, 4. XXXX , geboren am XXXX, 5. XXXX , geboren am XXXX und 6. XXXX , geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstrasse 1/I, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 27.06.2017, Zlen. 1092282507-151622827 (1.), 1092282409-151622805 (2.), 1092282605-151622843 (3.), 1092282703-151622860 (4.), 1092282801-151622886 (5.) und 1142444307-170168073 (6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

V. Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

VI. Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I, A.II, A.III, A.IV, AV. und A.VI. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 29.06.2018 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2163800.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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