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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien (im folgenden: UVS) vom 4. Juli 1996 wurde die gemäß §51 FremdenG, BGBl. 838/1992, erhobene Beschwerde des Einschreiters als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1996, B2281/96, ab und trat sie über nachträglich gestellten Antrag vom 13. Dezember 1996 gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies in der Folge die Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0605, als unbegründet ab; er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zwar zulässig sei, sich jedoch nicht als berechtigt erweise, weil sich der Einschreiter bei Erhebung seiner Beschwerde an den UVS bereits nicht mehr in Schubhaft befunden habe. Dadurch, daß der UVS die an ihn gerichtete Beschwerde zum Teil einer meritorischen Erledigung zugeführt habe, obgleich sich der Einschreiter nicht mehr in Schubhaft befunden habe, sei der Einschreiter in keinem Recht verletzt worden.
3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG 1953) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Einschreiter im wesentlichen darauf, daß beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Bescheidbeschwerde verneint hätten. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche "qualitativ einer Zurückweisung, weil eine meritorische Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde geltend gemachten - und zuvor beim Verfassungsgerichtshof auch nicht in Abrede gestellten - Rechtsverletzungen in Wahrheit nicht erfolgt" sei. Deshalb bestehe ein negativer Kompetenzkonflikt, "der offensichtlich darin begründet liegt, daß beide Gerichtshöfe (des öffentlichen Rechts) eine gegenteilige ständige Rechtsprechung zur Schubhaftbeschwerdelegitimation auch nach bereits erfolgter Haftentlassung vertreten und der Verwaltungsgerichtshof nicht geneigt ist, die - ein solches Beschwerderecht bejahende - Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes anzuerkennen, obwohl diese vom Verfassungsgerichtshof auch bereits mehrfach bekräftigt wurde."
Der Antragsteller begehrt abschließend, der Verfassungsgerichtshof möge den dargestellten Kompetenzkonflikt entscheiden und "die dem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen Akte" - kostenpflichtig - aufheben.
II. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".
Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben und einer dieser beiden Gerichtshöfe dies zu Unrecht tat (s. VfSlg. 13983/1994, 14203/1995, VfGH 29.2.1996, KI-8/94, uva.).
Zwar kann auch dann, wenn einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob letzterer in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen hat, ein Kompetenzkonflikt vorliegen, der von ihm gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu entscheiden ist; dies dann, wenn entweder die Ablehnung der Behandlung und die Abtretung der Beschwerde unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber - sofern dies nicht zutrifft - wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat (s. VfSlg. 13983/1994, 14203/1995, VfGH 29.2.1996, KI-8/94).
2. Der Verwaltungsgerichtshof wies nun aber die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurück; der Antragsteller übersieht, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschied, wenn er die Beschwerde mangels Vorliegens der vom Einschreiter behaupteten Rechtsverletzung abgewiesen, nicht etwa mangels Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen hat (s. VfGH 12.6.1997, KI- 1/97). Ein Kompetenzkonflikt liegt deshalb nicht vor.
Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes war deshalb zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluß konnte
gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI11.1997Dokumentnummer
JFT_10029070_97K0I011_00