TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W179 2182392-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W179 2182392-1/ 26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit der Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , betreffend eine Asylsache, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. nun lautet:

"Gemäß § 55 Absatz 1 und Abs 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung."

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der volljährige im XXXX geborene und dort aufgewachsene XXXX Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan und Volksgruppenzugehörigkeit XXXX stellte in der Republik Österreich nach illegal erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein maßgeblicher Fluchtgrund ist, er sei im XXXX in die Armee eingetreten und habe in XXXX gegen den XXXX kämpft, um XXXX Papiere und Aufenthaltstitel zu erhalten, sei jedoch nach XXXX Monaten desertiert. Er befürchte deswegen in Afghanistan gesteinigt zu werden oder eine Haftstrafe zu erleiden. Die weitere noch vor der belangten Behörde behauptete Verfolgungsgefahr durch mögliche sexuelle Übergriffe wird vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt und zurückgezogen.

2. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig von einem Landesgericht rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , nach § XXXX ; sowie in Folge vom selben Landesgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wiederum nach § XXXX , diesmal iVm § 15 StGB, verurteilt. Zudem wurde bei dem Beschwerdeführer nach der zweiten erfolgten Verurteilung im Zuge einer polizeilich durchgeführten Kontrolle ein erhöhter Wert einer psychoaktiven Substanz der XXXX festgestellt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid

a. wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.),

b. erteilte ihm diese einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.),

c. erließ die Behörde vielmehr gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), und

d. stellte sie die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab XXXX verloren hat (Spruchpunkt VII.), fest.

e. Zudem sprach die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt VIII.) und erkannte der später erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IX.).

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, dies mit dem Begehren,

a. dem Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,

b. hilfsweise dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Spruchpunkte IV. bis IX. aufzuheben,

c. hilfsweise festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzung für die Erteilung in Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher nach § 58 Abs 2 AsylG iVm § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel von amtswegen zu erteilen ist und die Spruchpunkte

IV. bis IX. aufzuheben sind,

d. hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen,

e. sowie den Spruchpunkt VII. zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrechte in Österreich zukomme,

f. hilfsweise den Spruchpunkt VIII. betreffend das Einreiseverbot aufzuheben,

g. hilfsweise die Dauer des Einreiseverbot zu verkürzen,

h. jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuführen, sowie

i. wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 18 Abs 5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuzuerkennen.

5. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift, verzichtet auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Mit Entscheidung vom XXXX weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, erkennt der erhobenen Beschwerde jedoch amtswegig die aufschiebende Wirkung wieder zu. Diese Entscheidung bleibt unangefochten.

7. Mit Schreiben vom XXXX fragt das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Roten Kreuz/Accord zur Aufnahme afghanischer Staatsbürger in die XXXX Armee zum Einsatz in XXXX sowie deren Verfolgungsgefahr in Afghanistan nach. Die dazu erhaltenen zwei Antwortschreiben samt der gestellten Anfrage (siehe dazu die Feststellungen) unterzieht das Bundesverwaltungsgericht einem Parteiengehör und geben beide Parteien zu diesen drei Dokumenten jeweils eine schriftliche Stellungnahme ab.

8. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, der die belangte Behörde entschuldigt fernbleibt.

9. Die belangte Behörde reicht nachstehende Schreiben nach: 1.) eine Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion über die erfolgte Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des XXXX , 2.) eine Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § XXXX , und 3.) die polizeiliche Verhängung eines XXXX über den Beschwerdeführer hinsichtlich eines in einer ausgewiesenen Schutzzone befindlichen

XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen; die dagegen erhobene Beschwerde dem Zustelldienst am XXXX übergeben.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , als junger Erwachsener - wegen 1. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach XXXX , sowie 2. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach XXXX - unter zusätzlicher Anwendung des XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit XXXX bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde am XXXX rechtskräftig.

4. Der Beschwerdeführer wurde wiederum mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Dieses Urteil wurde am XXXX rechtskräftig.

5. Im Zuge einer am XXXX (sohin nach der zweiten Verurteilung) von einer Polizeiinspektion durchgeführten Kontrolle des Beschwerdeführers wurde bei diesem ein erhöhter XXXX ) festgestellt.

6. Im aktenkundigen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung zum Beschwerdeführer finden sich unter anderem nachstehende Anmerkungen:

"Anzeige der XXXX vom XXXX wegen Verdacht der XXXX . Geschädigter ist der Mitbewohner (...)."

"1. Verwarnung - Hat mehrmals länger als drei Tage nicht im Quartier übernachtet."

"2. schriftliche Verwarnung vom XXXX : Nichtteilnahme an der verpflichteten Hausversammlung"

"Verlegung zur XXXX nach Brand im Quartier XXXX ."

"Telefonische Anfrage bezüglich WA nach Haftentlassung. Wird mit XXXX dem Quartier [...] zugeteilt."

"Lt. Fr. [...] ist der AW nicht im Quartier angekommen."

"Schriftliche Verwarnung vom XXXX : XXXX ."

"4. schriftliche Verwarnung: Ständige unerlaubte Abwesenheit im Quartier[...]; Ein Betretungsverbot seitens der [...]-Betreuung wurde ausgesprochen."

7. Zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens heißt der Beschwerdeführer

XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Identität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers können nicht eindeutig festgestellt werden.

8. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls volljährig und afghanischer Staatsangehöriger sowie gehört er dem XXXX Glauben und der Volksgruppe der XXXX an. Der Beschwerdeführer wurde im XXXX geboren, wuchs dort auf, besuchte XXXX Jahre eine Schule und begann mit XXXX Jahren auf Baustellen als XXXX für ca XXXX Jahre zu arbeiten, verbrachte somit bis zu seiner Flucht nach Österreich den größten Teil seines Lebens im XXXX . Gegenüber der belangten Behörde gab er an, gesund zu sein.

9. Der Beschwerdeführer und seine Familie besaßen eine Aufenthaltskarte für den XXXX und beantragten eines Tages einen afghanischen Reisepass und erhielten auch ein XXXX Visum. Der Beschwerdeführer verabsäumte im Alter von ca XXXX oder XXXX Jahren das Visum verlängern zu lassen und wurde festgenommen und alleine (ohne Familie) nach Afghanistan abgeschoben.

10. Der Beschwerdeführer lebte sodann XXXX Monate lang in Kabul und wohnte bei XXXX , die nicht mit ihm verwandt ist, die er aber als

XXXX ansieht und sie auch mit XXXX ansprach. Zur Kontaktaufnahme mit dieser Frau kam es dadurch, dass diese ihn auf der Straße ansprach, ob er ihr helfen könne, die Kläranlage ihres Hauses auszuräumen. Für seinen Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Kabul hat der Beschwerdeführer selbst gesorgt. Ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

11. Der Beschwerdeführer kehrte sodann in den XXXX zurück und trat dort in die Armee ein, dies in der Hoffnung, so eine Aufenthaltsberechtigung für den XXXX wiederum zu erlangen. Nach dem Erhalt einer militärischen Erkennungsmarke und Uniform sowie einer zweiwöchigen Ausbildung XXXX , wurde der Beschwerdeführer XXXX zugeteilt und nach XXXX zum Kampfeinsatz auf der Seite der Armee von

XXXX gegen XXXX geschickt. Nach ca XXXX Kriegseinsatz gelang es dem Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Erkrankung seiner Mutter einen Kurzurlaub zum Besuch derselben XXXX zu erhalten, sodass er zu seiner Familie in den XXXX zurückkehrte. Als er einen Brief der XXXX Armee (offenbar eine Art Einberufungsbefehl) zur Rückkehr erhielt, flüchtete er nach Europa und desertierte somit aus der XXXX Armee.

12. Im Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion an eine Staatsanwaltschaft vom XXXX hält jene unter dem Punkt "Sonstiges:" fest, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge

XXXX ; auf seinem Handy befänden sich Fotos, die ihn lt. eigenen Angaben XXXX zeigen würden, eine Lichtmappe sei angefertigt worden.

13. Die nachstehenden zwei Fotos sind ua diesem Landespolizeidirektionsbericht als Lichtbeilage angeschlossen und hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf beiden Fotos jeweils als die ganz rechts stehende Person XXXX :

Bild kann nicht dargestellt werden

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14. Eine Beratungsstelle für Suchtfragen bestätigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine (!) psychosoziale Beratung in Anspruch genommen hat.

15. Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung A1 mit insgesamt XXXX von 100 Punkten bestanden, wobei die Bewertung "bestanden" für 74 - 60 Punkte gewährt und ab 59 Punkten oder weniger die Prüfung mit "nicht bestanden" beurteilt wird. In der Zeit vom XXXX hat der Beschwerdeführer an einer Volkshochschule an der Bildungsveranstaltung " XXXX " im Ausmaß von XXXX Unterrichtseinheiten teilgenommen.

16. Im XXXX gab es einen Brand in einer Asylwerber-Unterkunft, nämlich im XXXX , wobei XXXX in Brand gerieten. Der Beschwerdeführer wohnte in dieser Unterkunft und wurde XXXX in ein anderes Quartier verlegt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer an einer - einstündigen - Feuerwehrschulung und am Probelöschen durch die freiwillige Feuerwehr teilgenommen.

17. Die belangte Behörde legte - nach der abgeführten Beschwerdeverhandlung - nachstehende Schreiben vor, weswegen deren Inhalt zwar der Vollständigkeit halber festgestellt wird, sich jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diese - explizit - nicht stützt: 1.) eine Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion über die erfolgte Anzeige des Beschwerdeführers wegen XXXX , 2.) eine Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer XXXX , und 3.) die polizeiliche Verhängung eines XXXX über den Beschwerdeführer hinsichtlich eines in einer ausgewiesenen Schutzzone befindlichen XXXX .

b) Anfrage bei Accord:

18.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an Accord hinsichtlich des Eintritts afghanischer Staatsbürger in die XXXX Armee und deren militärischen Einsatz im XXXX -Krieg folgende zwei Fragen:

" XXXX ?

XXXX ?"

18.2. Die Anfragebeantwortung von Accord zu diesen Fragen ("Informationen zum Eintritt afghanischer Staatsbürger in die Armee, um gegen den Islamischen Staat (IS) in Syrien zu kämpfen; Ausweisdokument und Aufenthaltsberechtigung für diese Personen [a-10520-1]") lautet:

"15. März 2018

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guide/ines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Informationen zu dieser Fragestellung entnehmen Sie bitte auch folgenden

Anfragebeantwortungen vom Jänner und Dezember 2016:

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Iran: Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan [a-9925], 16. Dezember 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1393857.html

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Iran: Zwangsrekrutierung von illegal aufhältigen Afghanen für den Krieg in Syrien [a-9475], 28. Jänner 2016 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/318477/457485 de.html

Atlantic Council, eine in Washington ansässige Denkfabrik für internationale Angelegenheiten, veröffentlicht im April 2017 einen Artikel, in dem berichtet wird, dass schiitisch-afghanische Truppen in Syrien mit 629 Gefallenen nach den libanesischen Hisbollah-Milizen die höchsten Verluste unter den für die syrische Regierung kämpfenden ausländischen Truppen zu verzeichnen hätten. Alle getöteten schiitisch-afghanischen Kämpfer seien Teil der "Fatemiyoun- Brigade" gewesen. Die iranische Revolutionsgarde habe illegal im Iran aufhältige Afghanen für den Kampf in Syrien rekrutiert und ihnen dafür eine permanente Aufenthaltsgenehmigung im Iran sowie ein paar hundert US-Dollar Monatslohn versprochen. Die hohen Zahlen an gefallenen afghanischen Kämpfern in Syrien würden auf eine hohe Sterblichkeitsrate schließen lassen. Diese hänge damit zusammen, dass Afghanen als "Kanonenfutter" benutzt würden. Afghanische Deserteure hätten berichtet, dass sie lediglich eine militärische Grundausbildung von ein paar Wochen absolviert hätten, bevor sie nach Syrien geschickt"With at least 629 combat fatalities in Syria, Shia Afghan nationals suffered the second highest losses among foreign Shia fighters supporting the Syrian regime, second only to Lebanese fighters and surpassing Iranian fighters. [...]

All Shia Afghan nationals killed in combat in Syria, were organized in the so-called Fatemiyoun Division. [...]

Shia Afghan nationals did not leave their home country to fight in Syria. The IRGC [Islamic Revolutionary Guards Corps] recruited illegal Afghan immigrants in Iran in return for a permanent residence permit in Iran and a few hundred dollars monthly pay. In interviews with BBC Persian, defectors from the Fatemiyoun Division who fled to Turkey and Greece alongside Syrian refugees, further disclosed they received military training from the IRGC in Iran prior to their deployment in Syria by the civilian Iran registered Mahan Air. [...]

Relatively high number of Shia Afghan combat fatalities may therefore indicate a high mortality rate. This is not surprising:

Afghan fighters seem to be used as cannon fodder, and Afghan defectors disclose they only received four weeks of basic military training prior to their deployment in Syria." (Atlantic Council, 19. April 2017)

Das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, veröffentlicht im Juni 2016 einen Kurzbericht von Said Reza Kazemi, einem Doktoranden im Bereich Ethnologie an der Universität Heidelberg, der die Geschichte eines jungen afghanischen Schiiten aus Herat namens Musa nachzeichnet. Musa sei im syrischen Krieg geendet, nachdem sich ihm alle anderen Türen in Europa, Iran und Afghanistan verschlossen hätten. Er habe nicht genug Geld für eine Reise nach Europa gehabt und die Grenzen seien ohnehin bereits geschlossen gewesen. Er habe auch das Gefühl gehabt, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da er damit sein eigenes Scheitern eingestanden hätte und allen gezeigt hätte, dass er damals einen Fehler gemacht habe, als er Afghanistan verlassen habe. Das Leben im Iran habe Musa jedoch auch nicht ertragen können. Die iranische Regierung biete Vorzüge für junge Männer an, die sich für den Kampf aufseiten des Assad-Regimes melden würden. Sie würden monatlich 769 bis 1076 US- Dollar (etwa 623-872 Euro, Anm. ACCORD) beziehen und Aufenthaltsgenehmigungen für sich und ihre Familien im Iran erhalten. Das iranische Parlament diskutiere derzeit, ob Familien von Afghanen, die von der iranischen Regierung nach Syrien geschickt worden und dort den "Märtyrertod" gestorben seien, die iranische Staatsbürgerschaft gewährt werden solle. Auch Religion habe Einfluss auf die Entscheidung junger Afghanen, die sich für den Krieg melden würden. Eine Unterhaltung mit einem wichtigen Mitglied der schiitischen Hauptmoschee in Herat habe ergeben, dass die meisten Schiiten in Herat und in Afghanistan allgemein Ayatollah al-Sistani [ein hoher schiitscher Religionsführer im Irak, Anm. ACCORD] folgen würden, der die Verteidigung der heiligen Stätten in Syrien zu einer Pflicht für alle, die dazu in der Lage seien, erklärt habe:

"Musa ended up in the war in Syria when he felt all other doors - to Europe, Iran and Afghanistan - were closed to him. He could not go to Europe as he was unable to make enough money to do so. Even if he had had the money, by early 2016, a move to Europe would most likely have been futile, as European states had closed their borders to asylum- seekers, especially those from Afghanistan. At best, he would have ended up in T urkey.

Secondly, he had lost face and felt he could no longer return to Afghanistan. That would have demonstrated his leaving had been a mistake and, worse, that he had failed himself. Recent research on Afghan migration has brought up the role of stigma in causing people who have failed in their migration efforts and been deported to try to migrate again. Thirdly, Musa found life in Iran unbearable [...].

This does not mean that these young men are immune to incentives offered by Iran to fight for the Assad regime. They receive monthly salaries ranging between 2.5 and 3.5 million Toman (around 50,000-70,000 Afghanis, or 769 - 1,076 US dollars) and residence permits for themselves and their families. The Iranian parliament is also discussing granting Iranian citizenship to the families of Afghans who are dispatched by the Iranian government and 'martyred' fighting in Syria. Religion also has an impact on young people such as Musa. According to the author's conversation with a well-placed member of Sadeqia, the major Shia mosque and religious centre in Herat, Grand Ayatollah Sayyed Ali al-Sistani, whom the majority of Shias in Herat and the wider western region of Afghanistan follow, has declared going to Syria to defend Shia shrines as wajeb-e kefa'i (mandatory within one's capacity). In fact, Afghans fighting for the Assad regime in Syria are described by Iran as well as by themselves as 'the defenders of the shrine and the domain of the guardianship of the Islamic jurist' (modafe'an-e haram wa harim-e welayat)."

(Kazemi, 14. Juni 2016)

Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) schreibt im Juni 2017, dass es sich bei der Fatemiyoun-Brigade um eine iranische Einheit schiitisch-afghanischer Flüchtlinge handle, die 2014 aufgestellt und von der Iranischen Revolutionsgarde und ehemaligen Hisbollah-Kämpfern ausgebildet worden sei. Schätzungen bezüglich der Anzahl von Fatemiyoun-Kämpfern würden zwischen 8.000 und 14.000 liegen. Die iranischen Behörden würden behaupten, dass es sich dabei um Freiwillige handle. Zunächst seien schiitisch- afghanische Flüchtlinge im Iran rekrutiert worden, die sich nach der Besetzung Afghanistans durch die Sowjetunion und während des Bürgerkriegs und der Talibanherrschaft im Iran angesiedelt hätten. In den letzten Jahren habe der Iran die Rekrutierung auf Afghanen ohne Aufenthaltstitel ("undocumented") ausgeweitet. So sei zum Beispiel ein Herr Amin, der erst kürzlich auf der Suche nach Arbeit aus Afghanistan gekommen sei, rekrutiert worden. Der Iran nutze die wirtschaftlichen Nöte der Flüchtlinge, sowie deren prekäre gesetzliche Lage und deren schiitischen Glaube aus, um sie für den Kampf aufseiten des Assad-Regimes zu rekrutieren. Nachdem Herr Amin in Aleppo verwundet worden sei, sei er zwei Monate vor der Veröffentlichung des Artikels in die Provinz Bamian in Afghanistan zurückgekehrt. Er sei nun in Besitz einer zehnjährigen Aufenthaltsgenehmigung für den Iran. Die meisten derjenigen Afghanen, mit denen er in Syrien gekämpft habe, würden weiterhin im Iran leben:

"A few months after Iran asked Hezbollah to join the fighting in Syria alongside Mr. Assad's forces, it began raising other Shiite militias. The Fatemiyoun Division (formerly Brigade), a militia of Shiite Afghan refugees, was formed around early 2014 and trained by both the Revolutionary Guards and Hezbollah veterans. Its strength has been estimated at 8,000 to and 14,000 men. The Iranian authorities maintain the fighters are volunteers. The initial recruits to the Fatemiyoun Division were initially Shiite Hazara Afghans, who settled in Iran after the Soviet occupation, after the civil war in the early 1990s and the subsequent Taliban rule. [...]

In the past few years, Iranians have expanded recruitment to undocumented Afghans, like Mr. Amin, recently arrived from Afghanistan in search of economic opportunity. Apart from the refugees' economic anxiety and precarious legal status, the Iranians exploit the Shia faith of Afghan refugees to recruit them to fight for the Assad regime in Syria. [...]

After being wounded in Aleppo, Mr. Amin returned to Bamian two months ago with a 10- year Iranian residency in hand and promise of a home in Iran, or in postwar Syria, if he would like to live there. A majority of the Afghans who fought with him in Syria have stayed in Iran. He keeps in touch with them on the Telegram app." (NYT, 30. Juni 2017)

Die in London ansässige, unabhängig finanzierte Online-Nachrichtenorganisation Middle East Eye (MEE), die Artikel freiberuflicher Journalisten und Beiträge von Denkfabriken veröffentlicht, schreibt im Jänner 2018, dass laut Angaben eines freiwilligen Kämpfers gegenüber iranischen Medien mehr als 2.000 Afghanen, die vom Iran in den syrischen Krieg entsandt worden seien, getötet worden seien. Der Iran veröffentliche nur selten Zahlen der bei den Operationen im Irak und in Syrien kämpfenden und getöteten Soldaten. Im März 2017 habe die Veteranenorganisation von 2.100 getöteten Freiwilligen gesprochen, jedoch ohne anzugeben, bei wie vielen davon es sich um Nicht-Iraner gehandelt habe. 2015 habe die britische Zeitung The Guardian berichtet, dass die iranischen Behörden manche der etwa drei Millionen afghanischen Flüchtlinge im Land nach Syrien locken würden, indem sie ihnen ein reguläres Einkommen und eine Aufenthaltserlaubnis im Iran versprechen würden:

"More than 2,000 Afghans deployed by Iran have been killed fighting in Syria on the side of President Bashar al-Assad's government, an official in the volunteer force told Iranian media. The Fatemiyoun Brigade of Afghan 'volunteer' recruits has been fighting in Syria for five years, said Zohair Mojahed, a cultural official in the brigade. 'This brigade has given more than 2,000 martyrs and 8,000 wounded for Islam,' he said in an interview with the reformist Shargh newspaper published Saturday. Iran rarely provides figures on the numbers fighting and killed in its operations in Syria and Iraq. The last toll was provided by the veterans organisation in March, which said 2,100 volunteers had died without specifying how many were foreign recruits. Iran denies sending professional troops to fight in the region, saying it has provided only military advisers and organised brigades made up of volunteers from Iran, Afghanistan and Pakistan. [...]

In 2015, the Guardian reported that Iranian authorities have lured some of the estimated three million Afghan refugees living in their country to fight in Syria by offering a regular salary and permanent residence in Iran." (MME, 6. Jänner 2018)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 15. März 2018)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Iran: Zwangsrekrutierung von illegal aufhältigen Afghanen für den Krieg in Syrien [a-9475], 28. Jänner 2016 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/318477/457485 de.html

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Iran: Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan [a-9925], 16. Dezember 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1393857.html

• Atlantic Council: Shia Afghan Fighters in Syria, 19. April 2017 http://www.atlanticcouncil.orq/bloqs/syriasource/shia-afqhan-fiqhters-in-syria

• Kazemi, S Reza (Autor), veröffentlicht von AAN - Afghanistan Analysts Network: Raftan, Raftan: How young Afghans from Herat end up in the Syrian war, 14. Juni 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1068782.html

• MME - Middle East Eye: More than 2,000 Afghans killed in Syria fighting for Bashar al- Assad: Official, 6. Jänner 2018

http://www.middleeasteye.net/news/2000-afghans-killed-in-syria-fighting-for--bashar-

al-assad-says-official-769805655

• NYT - New York Times: How Iran Recruited Afghan Refugees to Fight Assad's War, 30. Juni 2017

https://www.nytimes.com/2017/06/30/opinion/sunday/iran-afghanistan-refugees-

assad-syria.html"

19.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an Accord hinsichtlich der Gefahr der Steinigung von Personen, die in Syrien für die iranische Armee gekämpft haben, bei nachfolgendem Aufenthalt in Afghanistan, nachstehende Frage:

" XXXX

19.2. Die Anfragebeantwortung von Accord zu dieser Frage "Lage von Personen, die in XXXX für die XXXX Armee gekämpft haben; Gefahr der Steinigung [a-10520-2 (10521)]" lautet:

"15. März 2018

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guide/ines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Es konnten keine genauen Informationen zur Lage von Personen gefunden werden, die nach ihrem Kampfeinsatz für den Iran im syrischen Bürgerkrieg nach Afghanistan zurückkehren. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zur Rückkehr dieser Kämpfer nach Afghanistan sowie zur Haltung der afghanischen Regierung gegenüber für den Iran kämpfenden Afghanen in Syrien.

Die US-Denkfabrik Middle East Institute (MEI) berichtet in einem Beitrag vom März 2018, dass ein Berater der ehemaligen Regierung von Präsident Karzai (Mohammad-Hashem Esmat- Allahi), ein afghanischer Experte für Internationale Angelegenheiten (Ahmad Saeedi) sowie ein Vertreter des derzeitigen afghanischen Regierungschefs, Abdullah Abdullah (Haji Mohammad Mohaqeq), bei unterschiedlichen Anlässen sich positiv zum Einsatz der afghanischen Fatemiyoun-Brigaden in Syrien geäußert hätten. Haji Mohammad Mohaqeq, der Vertreter von Abdullah Abdullah, der sich bei den Fatemiyoun-Kämpfern für ihren Einsatz bedankt habe, sei in Afghanistan für seine Aussagen kritisiert worden, da sie nicht der offiziellen Haltung der Regierung entsprechen würden. Ahmad Saeedi, der afghanische Experte für Internationale Angelegenheiten, habe in einem Interview jedoch auch Vorbehalte in der Hinsicht ausgedrückt, dass die Rückkehr von Fatemiyoun-Kämpfern nach Afghanistan negative Folgen mit sich bringen könne. Pir-Mohammad Molla-Zehi, ein sunnitisch-afghanischer Nahostexperte im Iran, habe vor einem Einsatz der Fatemiyoun in Afghanistan gewarnt. Die Fatemiyoun seien bis jetzt nicht in der Lage gewesen, Sunniten zu rekrutieren. Bei einem Einsatz im Iran würden sie mit dieser Tatsache der Gruppe Islamischer Staat (IS) in die Hände spielen, die versuche, zwischen Sunniten und Schiiten Zwietracht zu säen:

"On March 2, Mohammad-Hashem Esmat-Allahi, who served as a senior adviser to former President of Afghanistan Hamid Karzai, praised Afghan Shiite militiamen fighting in Syria.

'The Fatemiyoun group is a foretaste of the governance of the Imam of the Era and the transnational struggle against injustice... Geographic boundaries will lose their meaning during the reign of the Imam Mahdi, and the Fatemiyoun group has demonstrated the transnational reign of the Imam,' Esmat-Allah told an assembly of Afghans in the Iranian city of Mashhad commemorating Fatemiyoun combatants killed in Syria. Separately, on March 5, Ahmad Saeedi, an Afghan international affairs expert, in an interview with the

Islamic Republic News Agency, said: 'The Fatemiyoun Division, which consists of Afghans, is an anti-terror force whose role will never change and one must not be worried about its future.' However,

Saeedi did express some concern: 'One day, both sides of the fight in Syria, meaning those who fight the terrorists in Syria and the terrorists themselves, will return to Afghanistan and one must be concerned about the negative dimensions of such a presence.'

Comment: While none of these statements provide proof of the Islamic Revolution Guards Corps (IRGC) actively deploying the Fatemiyoun Division to Afghanistan, they clearly reflect a debate amongst Afghans, who fear the spillover effects of the Syrian war into their country. On July 13, 2017, Pir-Mohammad Molla-Zehi, a Sunni Afghan Middle East expert based in Iran, in an interview with Qods Khabar, warned against deployment of the Afghan Fatemiyoun Division to

Afghanistan: 'Unfortunately, the wars in Iraq and Syria became sectarian wars and mistakes were made. The Islamic State is trying to plant discord between Shiites and Sunnis and we must be vigilant. The Fatemiyoun and other Divisions supported by Iran, are still not capable of mobilizing the Sunnis. With its past record, should the Fatemiyoun Division return to Afghanistan and not recruit Sunnis, it will in reality play the game of the Islamic State.' [...]

With a minimum 868 losses, the Afghan Fatemiyoun Division, is an almost entirely Afghan militia unit, which has sacrificed the second largest combat fatalities in Syria, only surpassed by Lebanese Hezbollah. Syria, however, was probably just a testing ground for the militia, which may be deployed in Afghanistan. Last November, Haji Mohammad Mohaqeq, a deputy to Afghanistan's Chief Executive Abdullah Abdullah, triggered an outcry in Afghanistan, when he hailed the Fatemiyoun Division during his speech at the Islamic Awakening Conference in Tehran. 'I thank all the fighters who participates in the fights,' Mohaqeq said. '[B]e it fighters from Iraq and Syria, the Iraqi and Syria armies, the Iraqi Popular Mobilization Forces and also fighters from Iran, Afghanistan, Pakistan and other places in the world, who participated in these struggles and prevailed in the struggle of Islam against infidels and conspiracies of Global Arrogance.' Mohaqeq has since been criticized in Afghanistan for the remarks, which do not reflect the official position of the government of Afghanistan." (MEI, 5. März 2018)

Salaam Times, eine vom Zentralkommando der Vereinigten Staaten (United States Central Command, USCENTCOM) finanzierte Nachrichtenwebsite, schreibt in einem Artikel vom Februar 2018, dass die anhaltende Rekrutierung afghanischer Kämpfer durch die Islamischen Revolutionsgarden des Iran Besorgnis hinsichtlich der Absichten des Iran in Afghanistan ausgelöst habe. Die Afghanen seien ursprünglich für Geld und das Versprechen einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung zum Kampf gegen den IS nach Syrien geschickt worden. Nun, da sich dieser Kampf dem Ende zuneige, sei man besorgt, dass der Iran seine 20.000 Mann starke afghanische Fatemiyoun-Brigade in Afghanistan einsetzen könnte, um unter dem Vorwand der Bekämpfung des IS seine regionalen politischen Interessen durchzusetzen. Atiqullah Amarkhil, General im Ruhestand und in Kabul ansässiger Militärexperte, habe gewarnt, dass die Rückkehr von Fatemiyoun-Kämpfern nach Afghanistan eine Gefahr für die Landessicherheit darstelle. Bei der Rückkehr würden ehemalige Fatemiyoun-Rekruten sich oft aufständischen Truppen sowie Gruppen im Bereich organisierter Kriminalität oder Kidnapping anschließen, da sie eine Zeit in kriegerischen Verhältnissen verbracht und eine dementsprechende Mentalität angenommen hätten:

"The continued recruitment of Afghan refugees to fight in the Fatemiyoun Division, a militia backed by Iran's Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC), is raising concerns about Iran's intentions in Afghanistan. During the past five years, Iran has recruited thousands of Afghans residing in Iran to fight on behalf of the Syrian regime in return for money and the promise of an Iranian residency permit. However, as the alleged purpose of the Fatemiyoun Division in Syria - fighting the 'Islamic State of Iraq and Syria' (ISIS) - appears to be coming to an end, the future of the group is now in question. One concern is that Iran will use the approximately 20,000-strong Fatemiyoun Division to realise its political ambitions in the region under the pretext of fighting ISIS. 'Iran always interferes in Afghanistan's affairs, to the point that even Iranian-made weapons have been seen in the hands of the Taliban,'

Gen. (ret.) Atiqullah Amarkhil, a Kabul-based Afghan military analyst, told Salaam Times. 'Moreover, Iran even reinforces the Taliban under the pretext of fighting ISIS.' The return of Fatemiyoun fighters to Afghanistan endangers the country's security, Amarkhil warned. Upon returning to Afghanistan, the Afghans who have been recruited into the Fatemiyoun Division often join insurgent forces, organised crime rings and kidnapping gangs, since these individuals have spent some time in war and have absorbed a culture of combat, he said." (Salaam Times, 22. Februar 2018)

Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet im November 2017, dass der Iran tausende Afghanen innerhalb einer militärischen Einheit namens Fatemiyoun in den Krieg nach Syrien geschickt habe. Afghanische Amtsträger würden nun befürchten, dass die Rückkehr dieser Kämpfer nach Afghanistan das Land zu einem konfessionellen Schlachtfeld zwischen Iran, dem Unterstützer der Schiiten, und Saudi Arabien, dem weltweiten Verbreiter einer konservativen sunnitischen Doktrin, machen könnte. Laut Rahmatullah Nabil, einem ehemaligen Mitarbeiter des afghanischen Geheimdienstes, verlagere sich die Rivalität zwischen Iran und Saudi-Arabien bereits jetzt nach Afghanistan. Ein starker Anstieg von Angriffen auf die schiitische Minderheit, zumeist durch sunnitische Extremisten, liefere dem Iran einen Vorwand, sich verstärkt in Afghanistan einzumischen. Uber die Angriffe auf Schiiten in Afghanistan werde in iranischen Medien umfassend berichtet. Ein Fatemiyoun-Kämpfer, der vor drei Monaten aus Syrien zurückgekehrt sei, habe berichtet, dass Gewalt gegen afghanische Schiiten ein von den Kommandanten der iranischen Revolutionsgarde vielfach behandeltes Thema gewesen sei. Der Kämpfer sei nach Yakawlang, einem Ort in der Provinz Bamian, zurückgekehrt, in dem die Taliban 2001 mehr als 300 Schiiten getötet hätten. Die Kommandanten der Revolutionsgarde hätten den afghanischen Kämpfern gesagt, dass sie gegebenenfalls in Bamian eine Basis für Fatemiyoun-Kämpfer einrichten würden. Der Kämpfer sei nach seiner Rückkehr nach Yakawlang der afghanischen Armee beigetreten. Laut afghanischen Amtsträgern gebe es derzeit noch keine Anzeichen dafür, dass der Iran aktiv Fatemiyoun-Veteranen aufstelle. Sie seien jedoch besorgt, dass dafür bereits Vorbereitungen getroffen würden. Aussagen iranischer Militärführer würden darauf hindeuten, dass der Iran die Fatemiyoun-Kämpfer als Humankapital für zukünftige Operationen erhalten wolle. Ein ehemaliger Fatemiyoun-Kämpfer, der nach Kabul zurückgekehrt sei, habe angegeben, dass er Angst vor der Regierung und vor dem Islamischen Staat (IS) habe. Zudem würde, wenn er nicht nach Syrien zurückgehe, sein iranischer Pass ungültig werden:

"Iran has trained and deployed thousands of Shiite Afghans as shock troops in Syria's sectarian war. Members of the Afghan unit, the Fatemiyoun Division, wear a shoulder patch recounting words of praise from Iran's supreme leader as a badge of honor. What those fighters might do when they come home is now very much on the minds of officials who fear that Afghanistan may become the next great sectarian battleground between Iran, as the declared guardian of Shiites, and Saudi Arabia, long the sponsor of conservative Sunni doctrine around the world. 'This is quite dangerous: What happens to this Fatemiyoun force when the war in Syria is over?' said Rahmatullah Nabil, a former Afghan intelligence chief.

'The fear is that rivalry in the region, between Iran and Saudi, will shift to Afghanistan. And I think that clash is already shifting here.' [...]

A stark increase in attacks against Afghanistan's Shiite minority, mostly by Sunni extremists loyal to the Islamic State, is already providing Iran a pretext to increase its meddling in the country. The attacks have received wide coverage in the Iranian news media. And one Fatemiyoun fighter who returned about three months ago from Syria said the violence against Afghan Shiites was a frequent topic raised by their commanders in the Islamic Revolutionary Guards Corps. The Afghan fighter had returned to his home in Yakawlang, a village in Bamian Province where the Taliban massacred more than 300 Shiites in 2001.

[...] 'The Guards commanders were saying that, if it comes to it, we will make Bamian into a base for you, a base for Fatemiyoun,' said the returning fighter, who like others interviewed for this article spoke on the condition of anonymity to avoid being singled out for attack. [...]

Afghan officials acknowledge that they have not yet seen evidence that Iran was actively rallying Fatemiyoun veterans. But the officials are deeply concerned that the groundwork is being laid. And statements by Iran's military leaders, as well as their use of Afghan fighters in other conflicts, suggests that Iran sees the force as an asset in future engagements. [...]

'Here, I am scared - of the government, of Daesh,' said one former Fatemiyoun fighter who has returned to Kabul, using another name for the Islamic State. 'And if I don't go back to Syria, my Iranian passport will lose validity.' [...]

'They said: 'You had come from Afghanistan to work, to make money.

We give you two options: You go to Syria, and we pay you money. Or you go back to your country,'' said the former fighter in Yakawlang, who asked to be identified only as Jawed. He was detained while working at an Iranian construction site and taken to a deportation center where, out of 200 Afghan detainees, he became one of about 60 who chose to serve in Syria. After returning to Afghanistan, he joined the Afghan Army." (NYT, 11. November 2017)

The Diplomat, ein Nachrichtenmagazin zu internationaler Politik mit dem Schwerpunkt Asien, schreibt in einem Artikel vom April 2017, dass die Medien viel über die Präsenz von schiitischen Afghanen als Kämpfer in Syrien berichtet hätten. Es gebe jedoch auch Berichte von sunnitischen Afghanen, die in Syrien gegen das Assad-Regime kämpfen würden. Der Artikel weist darauf hin, dass die Rückkehr der Kämpfer aus Syrien nach Afghanistan sich auf die Sicherheitslage und das Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten im Land auswirken könne. Dies sei ein besorgniserregender Trend, mit dem sich die afghanische Regierung in Zukunft beschäftigen müsse:

"The presence of Afghan Shia groups in Syria is a fact and has been regularly reported by most international media outlets. However, Afghan Shia are not alone in Syria; there are also reports of Afghan Sunnis fighting against Assad. Although, the exact number of Afghans fighting in Syria is not known, Al Jazeera estimates there are about 20,000 Afghan Shia in Syria. It is also had been reported in the media that an Afghan Shia militia of between 10-14,000 has been formed under the 'Liwa Fatemiyoun' (meaning Fatemid Division). The presence of Afghan Shia fighting in Syria could notably damage people-to- people relations between Afghanistan and the Arab states, and hence decrease Afghan soft power. Moreover, the return of these fighters to Afghanistan will definitely impact the country's security situation as well as inter-ethnic and Sunni-Shia relations. This will be a worrying trend for the Afghan government to deal with in the future." (The Diplomat,

15. April 2017)

Das Staatssekretariat für Migration (SEM), eine Bundesbehörde der Schweiz, veröffentlicht im Februar 2017 unter Berufung auf verschieden Quellen einen Kurzbericht zu afghanischen Kämpfern in Syrien und im Irak und deren Rückkehr nach Afghanistan. Laut SEM seien ehemalige Kämpfer bisher eher zu ihrer Rekrutierung und ihrem Kampfeinsatz, nicht aber zu ihrer Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan befragt worden. Ein ehemaliger Kämpfer, der nach seiner Rückkehr nach Herat im April 2015 von einer iranischen Oppositionszeitung interviewt worden sei, habe weder von strafrechtlichen Maßnahmen noch von Verfolgung berichtet. Ein weiterer, im Juni 2016 befragter ehemaliger Kämpfer aus Herat habe erzählt, dass er sich verstecken müsse, und zwar nicht aus Angst vor den afghanischen Behörden, sondern deswegen, weil er vor Iranern, die ihn rekrutieren wollten, weggelaufen sei. Eine im Februar 2017 verschickte Anfrage an 23 Experten aus 19 Mitgliedstaaten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zum Thema Strafverfolgung beziehungsweise individuelle Verfolgung von ehemaligen Kämpfern in Syrien und Irak habe keine Ergebnisse gezeigt. Die dürftige Informationslage hänge wahrscheinlich auch damit zusammen, dass bis jetzt nur eine sehr geringe Anzahl dieser Kämpfer zurückgekehrt sei, im Vergleich zur Rückkehr von mehr als einer Million afghanischer Flüchtlinge aus Iran und Pakistan sowie von Binnenflüchtlingen im Jahr 2016. Der New York Times (NYT) zufolge habe es im Sommer 2016 in Herat Familien von in Syrien getöteten Kämpfern gegeben, die infolge des Todes gewisse Vorzüge genossen hätten. Es sei jedoch nicht klar, ob es diese Vorzüge auch gebe, wenn Kämpfer überleben würden. Die Familien afghanischer SyrienKämpfer würden deren Abreise nach Syrien geheim halten und deren Beerdigungen nicht öffentlich begehen, wie es sonst der Brauch sei. Der NYT zufolge könne das mit der Missbilligung Zusammenhängen, die die afghanische Regierung der Rekrutierung von Afghanen für den Kampf in Syrien oder dem Irak entgegenbringe:

"Quand d'ex-combattants afghans en Syrie sont interrogés par des observateurs ou médias, ils le sont le plus souvent sur leur recrutement et leur situation au front et non sur leur retour en Iran ou en Afghanistan. Ainsi, l'un d'eux, rentré à Hérat depuis un mois, n'évoque en avril 2015 ni poursuite ni persécution dans une interview par un journal iranien d'opposition. En juin 2016, une autre de ces recrues afghanes interrogée à Hérat explique devoir se cacher, non pas par crainte des autorités mais pour avoir fait défaut à ses recruteurs iraniens. En février 2017, une demande d'information à 23 analystes de 19 pays membres d'EASO (European asylum support office) sur des poursuites et/ou des persécutions individuelles en Afghanistan d'ex-combattants afghans en Syrie et/ou en Irak n'a pas produit de résultat. Le peu d'informations actuelles sur des Afghans rentrés de zones de combat en Syrie et en Irak tient sans doute à un nombre infime de retours, comparé à plus d'un million d'Afghans rentrés d'Iran et du Pakistan ou déplacés internes en 2016. [...]

Selon le New York Times, à Hérat en été 2016 certaines familles d'Afghans tués au combat en Syrie semble effectivement bénéficier de ces avantages, dont il n'est pas dit s'ils profitent aussi aux combattants afghans qui survivent. Leurs familles taisent leur départ en Syrie et ne célèbrent pas leurs funérailles en public, comme le veut pourtant la coutume. Le journal attribue cette discrétion à la réprobation du gouvernement afghan à l'égard du recrutement d'Afghans par l'Iran pour la Syrie (voir infra)." (SEM, 20. Februar 2017, S. 56)

SEM berichtet weiters, dass sich 2014 und 2015 bekannte Personen sowie der afghanische Senat gegen die Rekrutierung von Afghanen für den Krieg in Syrien und im Irak ausgesprochen hätten: Die afghanische Regierung habe zuvor Mitte 2013 eine Untersuchung dazu eingeleitet und Ende 2013 abgestritten, dass es zur Rekrutierung von Afghanen durch den Iran komme. Ende 2016 hätten Parlamentarier die Regierung dazu aufgefordert, zu handeln, und zwar nicht gegen die Afghanen, die in Syrien gekämpft hätten, sondern gegen diejenigen, die rekrutieren würden. Der afghanische Außenminister habe im Oktober 2016 seine Besorgnis über die Rekrutierung von Afghanen durch den Iran bekundet, die er als "Missbrauch" von afghanischen Flüchtlingen und als Menschenrechtsverletzung bezeichnet habe. Ende August 2016 sei ein Vertreter des iranischen Regimes in Herat festgenommen und nach Kabul gebracht worden, der Afghanen rekrutiert und nach Syrien geschickt habe. Laut dem Bericht eines dänischen wissenschaftlichen Instituts seien die Mitglieder der afghanischen Regierung jedoch der Meinung, dass Afghanen, die in Syrien kämpfen würden, an der afghanischen Armee Verrat üben würden, da sie stattdessen für den Iran kämpfen würden. Robert D. Crews, ein auf den Nahen Osten und Zentralasien spezialisierter Historiker an der Stanford University, habe SEM gegenüber erklärt, dass er von keiner gesetzlichen Richtlinie wisse, die die strafrechtliche Verfolgung von Afghanen, die aus dem Krieg in Syrien zurückkehren würden, vorsehe. Der offizielle Wortlaut der afghanischen Medien sei, dass diese armen Söldner aus finanziellen Gründen und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nach Syrien gehen würden, wodurch sie die afghanische Nation und deren Armee, die sich in Schwierigkeiten befinde, verraten würden. Die Syrien-Kämpfer würden somit einerseits als Opfer und andererseits als gegenüber der afghanischen Armee illoyal dargestellt:

Dès 2014, puis en 2015, des personnalités et le Sénat afghans s'insurgent contre l'enrôlement d'Afghans par l'Iran pour la guerre en Syrie, que le gouvernement afghan niait fin 2013 après avoir annoncé l'ouverture d'une enquête en été de la même année. Fin 2016, des parlementaires nationaux réclament du gouvernement qu'il agisse, non pas contre des Afghans ayant combattu en Syrie, mais contre leurs recruteurs. Dès octobre 2016, le ministère afghan des Affaires étrangères fait ainsi état de sa "sérieuse préoccupation" face au recrutement d'Afghans par l'Iran pour la Syrie qu'il qualifie "d'abus" de réfugiés afghans et qu'il juge contraire aux droits humains. Indice de ce raidissement de la diplomatie afghane face au recrutement d'Afghans par l'Iran pour la Syrie, un représentant du régime iranien est arrêté fin août 2016 à Hérat et transféré à Kaboul pour avoir recruté et envoyé en Syrie des combattants afghans. Cependant, des responsables gouvernementaux afghans estiment que leurs compatriotes qui se battent en Syrie trahissent l'armée afghane et devraient plutôt se battre pour elle et non pour l'Iran, rapporte un institut de recherche danois. Tout en indiquant "n'être au courant d'aucune poursuite ou législation formelle appelant à poursuivre des Afghans de retour des combats en Syrie", un historien spécialisé sur le Moyen Orient et l' Asie centrale, professeur associé de l' Université de Stanford, Robert D. Crews, explique au SEM que le discours officiel et des médias afghans est que "ces malheureux s' enrôlent par détresse économique pour un salaire, ce qui, sur le fond, revient à trahir la nation afghane et son armée en difficulté ".

Ces déclarations s'inscrivent ainsi dans un discours qui pose ces recrues en victimes, d'une part, et remet leur loyauté en question vis-à-vis d'une armée nationale afghane chancelante, d'autre part."

(SEM, 20. Februar 2017, S. 6)

Die Denkfabrik MEI erwähnt in einem weiteren Beitrag vom Jänner 2017, dass man bereits die Konsequenzen des Engagements von afghanischen Schiiten bei der Verteidigung des syrischen Assad-Regimes spüren könne. Die Gruppe Islamischer Staat (IS) und Gruppen aus dem Punjab hätten sich zu Terroranschlägen gegen Schiiten in Afghanistan und Pakistan bekannt und die Beteiligung von Schiiten am Syrien-Konflikt als Grund genannt. 2016 habe der IS hunderte schiitische Hazara in Kabul getötet und mit weiteren Angriffen gegen Schiiten gedroht, solange Schiiten nach Syrien gingen und "Sklaven des Iran" seien:

"The increasing role of Afghan and Pakistani Shiites in defending the Assad regime comes at a time when their fellow Sunni countrymen are fighting on the opposing side in Syria - sparking fears that they will fuel sectarian tension in their respective countries once they return. 'It is likely that Sunni and Shiite Afghans fighting in Syria and Yemen return someday and their sectarian grudges get them to fight each other at home,' warned Hasht- e Sobh. The consequences are already felt in Afghanistan and Pakistan. The so-called Islamic State and Punjabi sectarian groups such as Lashkar-e Jhangvi have claimed credit for terrorist attacks against the Shiite communities in both countries and blamed Shiites' participation in the Syrian conflict. Last year, the Islamic State's South Asia branch killed and injured hundreds of Shiite Hazars in Kabul, and threatened to carry out more attacks against Shiites 'unless they stop going to Syria and stop being slaves of Iran.'" (MEI,

18. Jänner 2017)

LobeLog, ein vom US-Institute for Policy Studies betriebener Blog mit Analysen und Kommentaren zu Entwicklungen im Nahen Osten, veröffentlicht im August 2016 einen Beitrag der Journalistin Fatemeh Aman zur Rekrutierung afghanischer und pakistanischer Kämpfer durch den Iran. Laut Aman habe die lange Liste von in Syrien getöteten Afghanen kaum Konsequenzen für die iranische Regierung. Während Menschenrechtsorganisationen sich über den Einsatz von afghanischen Kämpfern empört gezeigt hätten, hätten weder die afghanische Regierung noch die afghanische Gemeinschaft im Iran heftig dagegen protestiert. Trotz der Tatsache, dass kein offizieller Protest aus Kabul vernommen worden sei, könne die Beteiligung von afghanischen Kämpfern am Konflikt in Syrien die Gewalt gegenüber Schiiten in Afghanistan ausweiten:

"Large numbers of Afghan casualties, however, have limited consequences for Iranian authorities. There has been an outcry from human rights organizations over the use of these Afghan fighters, but no serious protest from the Afghanistan government or the Afghan community in Iran. The serious consequence of deploying Afghans to Syria may not take the form of an official protest from Kabul, and may not even have much to do with Syria. It may, however, expand the violence against Afghanistan's Shia population in what is a majority Sunni society." (LobeLog, 31. August 2016)

Die internationale Nachrichtenagentur Reuters erwähnt in einer Meldung vom Juli 2016 zu einem Anschlag auf eine Gruppe von Hazara, dass laut einem IS-Kommandanten der Anschlag als Vergeltung dafür gedacht gewesen sei, dass viele schiitische Hazara für den Iran auf der Seite des syrischen Präsidenten al-Assad gegen den IS kämpfen würden. Der IS-Kommandant habe erklärt, dass es zu weiteren solchen Anschläge kommen werde, wenn die Hazara nicht aufhören würden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen:

"A Daesh commander who uses the name Abu Omar Khorasani said the bombing of the rally by thousands of Hazaras protesting about the route of a new power line was in retaliation for the support offered by some members of the community to the regime in Syria. Many Hazaras have gone through Shi'ite-governed Iran to fight for the government of President Bashar al-Assad, a fellow Shi'ite, against Islamic State. 'Unless they stop going to Syria and stop being slaves of Iran, we will definitely continue such attacks,' the militant commander told Reuters by telephone from an undisclosed location. 'We can and we will strike them again. '" (Reuters, 26. Juli 2016)

Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im Juni 2016 über einen afghanischen Polizisten, der als "Reise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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