Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2140450-1 /12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX vom 20.07.2016, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Obmann des Vereins XXXX (in der Folge so oder kurz Verein) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG auf dem Beitragskonto
XXXX des Vereins aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG den Betrag von EUR 533.316,57 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 114.697,78 schulde und verpflichtet sei, die Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 26.07.2016 datierte, am 02.08.2016 bei der belangten Behörde (fristgerecht) eingelangte Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er mit den Anträgen verband, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in Stattgabe der Beschwerde den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
3. Am 23.11.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. In ihrem zum 22.11.2016 datierten Vorlagebericht verwies die belangte Behörde im Kern auf den oben näher bezeichneten Bescheid und verband diesen mit dem Antrag, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werden möge.
5. Am 19.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei, sowie dessen Steuerberater, XXXX, und die Sekretärin des Vereins, XXXX, als Zeugen einvernommen wurden.
6. Auf der Grundlage des Beschwerdeverfahrens wurde der vom BF erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2016, Zl. G305 2140450-1/5E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Dazu wurde im Kern begründend ausgeführt, dass der BF bei seinem Steuerberater Erkundigungen dazu eingeholt hatte, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen wären. Da er keinen Anlass sah, an der Expertise des Steuerberaters, die dieser noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, XXXX, stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln, nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand. Die fachliche Expertise seines Steuerberaters war letztlich kausal für das Unterlassen der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile. In der rechtlichen Beurteilung heißt es gestützt auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069, dass es keinen Unterschied mache, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag und dass es nicht zum Vorwurf gereichen könne, wenn der BF im Anlassfall von zusätzlichen Erkundigungen bei der belangten Behörde abgesehen hat, weil er an der Richtigkeit der(im Zuge seiner Erkundigungspflicht eingeholten) Beurteilung durch den als sachkundige Person zu qualifizierenden Steuerberater keinen Zweifel hegt. Da dem BF der Nachweis gelang, die ihm zumutbaren Schritte gesetzt zu haben, sich sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung das Ergebnis der Ausrichtung seines Handelns an der Sachkenntnis einer sachkundigen Person war, war der Beschwerde Folge zu geben.
7. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde. Dagegen erstattete der BF eine Revisionsbeantwortung, die er insbesondere mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision verband.
8. Mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012-5, hob der VwGH in Stattgebung der außerordentlichen Revision der belangten Behörde das Erkenntnis des BVwG auf und führte dazu in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Erkenntnisse verschaffen müsse und er den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Den Meldepflichtigen treffe eine Erkundigungspflicht, in deren Rahmen er gehalten sei, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige sei nur exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einen Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen habe, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag. Hinsichtlich der Meldepflichten habe der VwGH festgehalten, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den wahren Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen habe. Allein der Umstand, dass eine Auskunft eines Universitätsprofessors erteilt worden sei, es lägen selbständige Tätigkeiten vor, reiche nicht aus, die Erfüllung der Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers darzutun.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. XXXX, sprach die XXXX aus, dass bestimmte, im Anhang I. näher bezeichnete, in den angeführten Zeiträumen für den Verein XXXX5 (in der Folge kurz: der Verein), tätig gewesene Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass bestimmte, in Anhang II. zu diesem Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherungspflicht unterliegen. In Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, dass der Verein wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 27.01.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 27.01.2012 zur Dienstgeberkontonummer 4427415 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 706.320,02 nachzuentrichten.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1, wurde die gegen den bezogenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse gerichtete Beschwerde des Vereins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. I.) und der Versicherungszeitraum der XXXX, entsprechend dem Antrag der XXXX Gebietskrankenkasse vom 11.01.2013 auf die Zeiträume 02.03.2010 bis 30.06.2010 und 06.09.2010 bis 31.12.2010 berichtigt (Spruchpunkt A. II.).
1.2. Damit steht (vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. G302 2005091-1 rechtskräftig festgestellt) fest, dass folgende, im Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.08.2012 angeführte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:
Dienstnehmer Zeitraum
Titel Name Vorname von bis
XXXX. XXXX XXXX 05.06.2009 12.10.2009
XXXX. XXXX XXXX 02.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 06.09.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.03.2009 31.08.2010
XXXX XXXX 15.10.2008 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 23.04.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 09.10.2008 31.12. 2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.07.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 09.11.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.11.2008 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 21.12.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 23.06.2009 22.10.2010
XXXX. XXXX XXXX 18.12.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 04.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 12.12.2008 26.06.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 02.11.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 06.09.2010
XXXX XXXX 01.03.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 11.01.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 07.10.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 29.09.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 09.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 01.07.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 12.03.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 18.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 14.07.2008 31.12.2010
XXXX XXXX 01.09.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 25.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 23.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 12.02.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 28.05.2009 02.02.2010
XXXX XXXX 01.07.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 14.07.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.07.2008 31.12.2010
XXXX XXXX 24.11.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 23.03.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 11.05.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 21.07.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 27.09.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 04.10.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 15.12.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 13.09.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 09.02.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 22.01.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 27.07.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 12.10.2009 26.02.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.01.2009 14.10.2009
XXXX XXXX 01.01.2010 22.07.2010
XXXX XXXX 01.10.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 25.09.2008 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 17.11.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX 11.06.2008 31.12.2010
XXXX XXXX 26.08.2010 31.12.2010
XXXX XXXX 15.10.2008 31.12.2010
XXXX XXXX 01.06.2010 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 21.06.2010 31.12.2010
Weiter steht (ebenfalls vom BVwG im oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt) fest, dass nachstehende, im Anhang II. zum Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliegen:
Dienstnehmer Zeitraum
Titel Name Vorname von bis
XXXX XXXX 18.11.2009 22.06.2010
XXXX XXXX 15.01.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 22.06.2010 01.10.2010
XXXX XXXX 01.05.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 08.05.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.09.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 24.09.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 01.03.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 07.09.2009 31.12.2009
XXXX. XXXX XXXX 20.11.2008 31.12.2010
XXXX XXXX 07.08.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 07.12.2009 28.07.2010
XXXX. XXXX XXXX 16.11.2009 15.11.2010
XXXX XXXX 27.09.2009 31.12.2009
XXXX. XXXX XXXX 08.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2009
XXXX. XXXX XXXX 01.12.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 11.03.2009 17.02.2010
XXXX XXXX 25.02.2009 31.12.2009
XXXX. XXXX XXXX 26.11.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 04.11.2009 22.11.2010
XXXX XXXX 06.05.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 05.06.2009 31.12.2010
XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010
XXXX. XXXX XXXX 01.11.2009 23.08.2010
XXXX XXXX 13.08.2009 31.12.2009
XXXX XXXX 23.02.2009 25.03.2010
XXXX XXXX 01.10.2009 22.10.2010
Gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, wurde kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
Damit steht rechtskräftig fest, dass die oben näher genannten Personen vom Verein dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und als Dienstnehmer teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, teils der Unfallversicherungspflicht unterliegen, da sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 von der Vollversicherung ausgenommen sind. Es steht weiter fest, dass die für den Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Personen keine selbständig Erwerbstätigen waren.
1.2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter des Vereins sprechen.
In der dazu ergangenen Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 28.04.2016 wurde außer Streit gestellt, dass der BF Obmann des Vereins war. Darin wurde festgehalten, dass es gegenständlich darum gehe, ob dem Beschwerdeführer Meldeverstöße schuldhafter Art vorgeworfen werden können.
Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF als Obmann des Vereins gemäß § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG auf dem Beitragskonto des Vereins zur Nr. XXXX in Höhe von EUR 533.316,57 hafte, die der Verein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber auf Grund nachträglich im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der XXXX Gebietskrankenkasse an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2010 in Höhe von insgesamt EUR 576.841,46 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß von 7,88% schuldet.
1.3. Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge - sie resultieren aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG - konnten durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden.
1.4. Mit Beschluss vom 04.04.2016 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX aus, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei.
1.5. Damit steht fest, dass die gegen den Verein gerichteten Beitragsforderungen der belangten Behörde uneinbringlich sind. Der Verein existiert zwar noch, doch ist dieser seit der im Jänner 2012 abgeschlossenen GPLA nicht mehr operativ tätig geworden. Er verfügt weder über ein Vermögen, noch über Umsätze.
1.6. Die in den Vereinsstatuten enthaltene Bestimmung des § 2 Zweck enthält folgende Umschreibung des Vereinszwecks:
"§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Einbringung von personenbezogenen Dienstleistungen im Rahmen von den jeweils geltenden Gesetzen der steiermärkischen Jugendwohlfahrt bzw. der steiermärkischen Behindertenhilfe. Ebenfalls zählen dazu überkonfessionelle und außerinstitutionelle Jugendarbeit für Personen ungeachtet ihrer Herkunft oder etwaigen Benachteiligungen sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen."
In § 3 der Vereinsstatuten sind die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel wie folgt umschrieben:
"§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen die Begleitung und Steuerung von Entwicklungsprozessen, Förderung und Beratung von zielgruppenkonformen Personen, Einzelbetreuung sowie Krisenintervention.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Förderbeiträge und Spenden
c) Erlöse aus erbrachten Betreuungsleistungen im Wege der Ab- und Verrechnungsbestimmungen
d) Auftragserfüllung für die zuständigen Behörden sowie relevante Trägerorganisationen"
Dem Obmann kommen gemäß § 13 der Vereinssatzung folgende Aufgaben zu:
1.) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
2.) Vertretung des Vereins nach außen (Im Zusammenhang mit schriftlichen Ausfertigungen bestimmt die Satzung, dass diese zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers bedürfen.)
3.) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
4.) Die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.
1.7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bot der Verein Sozialbetreuung, Erziehungshilfe bzw. Sozial- und Lernbetreuung an. Für die Erbringung seiner Aufgaben bediente er sich Personen, die neben der persönlichen Eignung (Entwicklungsfähigkeit, Belastbarkeit, Verlässlichkeit, beziehungsfähige Grundhaltung, Reflexionsvermögen, Entwicklungsvermögen, Abgrenzungsvermögen und Einfühlungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikationskompetenz, nicht wertende Grundhaltung, positive Lebenserfahrung, Erfahrung im Umgang mit Kindern), die Volljährigkeit und Verschwiegenheit mitzubringen hatte. Eine Lernbetreuerin mussten weiters über ein pädagogisches Hintergrundwissen und ein bestimmtes Bildungsniveau verfügen. Eine Erziehungshilfe musste überdies über eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich verfügen.
Die angeführten Personen betreuten Kinder und Jugendliche und nahmen zu diesem Zweck mit deren Familien Kontakt auf, um einen Termin für eine Betreuung in der Familie zu vereinbaren. Die Betreuung erfolgte stundenweise, aufgeteilt auf alle Tage der Woche. Dabei sollte mindestens ein Kontakt pro Woche stattfinden. Die Betreuungsleistungen wurden entgegen der Auffassung des Vereins, dass es sich bei den erbrachten Betreuungsleistungen um solche im Rahmen eines "Werkvertrages" handle, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, rechtskräftig als Dienstleistung beurteilt.
1.8. Der gemeinschuldnerische Verein wurde am 02.11.2007 ins Leben gerufen und bekleidet der Beschwerdeführer seit der Vereinsgründung bis zumindest zum Ausspruch des Insolvenzgerichtes, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, die Funktion des Obmannes des Vereines.
Als solcher hatte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die organisatorische Leitung im Verein über und war Ansprechperson für inhaltliche Fragestellungen. Er war grundsätzlich auch dazu verpflichtet, für die zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ob bzw. dass der Beschwerdeführer der Kanzlei des Steuerberaters des Vereins die Verantwortung für die Meldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG übertragen hatte, ist sich nicht feststellbar.
Fest steht, dass der Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 10/2008 bis 12/2010 keine einzige der für ihn tätigen Personen bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet hat.
Es steht fest, dass das XXXX mit dem Verein Vereinbarungen auf der Grundlage des XXXX Jugendwohlfahrtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung für die vom Verein erbrachten Leistungen abschloss, auf deren Grundlage die vom Verein geleisteten Betreuungsstunden abgegolten wurden.
Es steht weiter fest, dass der Verein von den vom Amt der XXXX Landesregierung überwiesenen Entgelten im ersten Geschäftsjahr 3% und im zweiten Geschäftsjahr 5% der ausgezahlten Entgelte für Büromiete, Steuerberatung und Serviceleistungen zurückbehalten und den Differenzbetrag im vollen Umfang an seine Dienstnehmer ausbezahlt hat. Dienstnehmeranteile wurden jedoch nicht zurückbehalten.
Von dem vom Land gezahlten Entgelt wurde ein nicht näher bekannter Prozentsatz zur Abgeltung der Verwaltungstätigkeit des Vereins einbehalten. Der nach Abzug dieses Teilbetrages verbliebene Teilbetrag ging an das Betreuungspersonal.
Zwar holte der Beschwerdeführer bei seinem Steuerberater, sohin bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Person, Erkundigungen dazu ein, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen sind, doch nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand, da er keinen Anlass sah, an der (sich später als objektiv unrichtig herausgestellt habenden) Expertise seines Steuerberaters, die dieser ihm gegenüber noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, XXXX, stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln.
Dass er bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau dargelegt und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem
Für und Wider eingehend auseinandergesetzt und allenfalls weitere Nachforschungen angestellt hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
Vielmehr steht fest, dass sich der BF mit der fachlichen Expertise seines Steuerberaters begnügte und dass diese für das Unterlassen der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile kausal war.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt gründen weiter auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016.
Die dazu getroffene Konstatierung, dass anlassbezogen nicht festgestellt werden konnte, dass der BF bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau dargelegt und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinandergesetzt und allenfalls weitere Nachforschungen angestellt hätte, stützt sich auf eine nochmalige Auseinandersetzung mit den Angaben des BF und seines Steuerberaters in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016 und auf dem Schriftsatzvorbringen desselben.
Es waren daher die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Abwägung aller Gesamtumstände zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).
Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH vom 04.08.2004, Zl. 2002/08/0145 und vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012 mwH). Es obliegt dem Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG auf Dritte übertragen hat oder aus welchen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012 mit Verweis auf VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216 und vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0104).
3.2. Den in Beschwerde gezogenen Haftungsbescheid und die Revisionsschrift stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer als Dienstnehmer zur Sozialversicherung bereits zu dem dem Beschwerdeführer zu unterstellenden Grundwissen gehört hätte, weshalb eine allfällige Unkenntnis jedenfalls - ohne weitere Prüfung - vorwerfbar sei.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen dürfe (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012 mwH).
3.3. Gehörte die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer zur Sozialversicherung nicht bereits zum "Grundwissen" des Mitbeteiligten, ist zu prüfen, ob er seiner Erkundigungspflicht nachkam (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012).
Dem Vorbringen des BF ist zu entnehmen, dass seine Auffassung, dass gegenständlich keine Dienstverhältnisse vorgelegen hätten, auf eine Information seines Steuerberaters zurückging, die letzterer auf eine Auskunft eines Universitätsprofessors aus dem Fachbereich Arbeits- und Sozialrecht stützte.
3.4. Hinsichtlich der Meldepflichten bzw. Übertretungen nach § 111 iVm. § 33 ASVG hat der VwGH ausgesprochen, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen habe. Auf die Information seines Steuerberaters hätte der BF nur dann vertrauen dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass die Auskunft des Universitätsprofessors auf Grund einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der Tätigkeit der Erziehungshelfer, die eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten ermöglichte, erfolgt wäre (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012 mwH).
Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der BF bei seinem Steuerberater zwar Erkundigungen dazu einholt hatte, wie dieser die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen beurteilt, doch nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand, da er keinen Anlass sah, an der (sich später als objektiv unrichtig herausgestellt habenden, zusätzlich auf eine Expertise eines Universitätsprofessors für das Arbeits- und Sozialrecht gestützte) Expertise seines Steuerberaters, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln.
Dass der BF den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung bei seinen Erkundigungen genau dargelegt und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinandergesetzt und allenfalls weitere Nachforschungen angestellt hätte, kam im Lichte dieser vom Verwaltungsgericht transportierten restriktiven Auffassung trotz nochmaliger eingehender Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und mit den Angaben des als Partei einvernommenen BF bzw. den Angaben des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters nicht hervor.
So gab der BF anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er mit der StGKK keinen Kontakt aufgenommen hätte, da er der Meinung gewesen sei, dass er sich durch eine professionelle Steuerberatungskanzlei habe beraten lassen, was "nähere Erkundigungen entbehrlich" gemacht hätten (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 19.12.2016, S. 14). Anlassbezogen kam nicht hervor, dass er die von seinem Steuerberater transportierte Rechtsauffassung bezüglich der Beurteilung der Vertragsverhältnisse des Vereins mit den Erziehungshelfern hinterfragt hätte bzw. mit seinem Steuerberater in einen kritischen fachlichen Diskurs getreten wäre.
3.5. Es war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG jener der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Rechtszustand herzustellen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Erkundigungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2140450.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018