TE Bvwg Beschluss 2018/7/26 L516 1429862-4

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L516 1429862-4/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies jenen Antrag - nach einer zwischenzeitlich erfolgten Kassation durch den Asylgerichtshof - mit Bescheid vom 01.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde die Ausweisung behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Zustellung an die vormalige Rechtsvertreterin am 14.10.2014 rechtskräftig.

3. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 06.02.2015 rechtskräftig.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 14.09.2015 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er an jenem Tag in Durchführung der Dublin III-Verordnung von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden war.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 29.09.2015 zugelassen und am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

6. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 26.06.2018 zugestellten Bescheid des BFA durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 19.07.2018 Beschwerde erhoben, wobei Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht bekämpft wurde.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 24.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer hält sich - bis auf eine Unterbrechung zwischen 05.02.2015 und 14.09.2015 - seit Juni 2012 als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse, hat Teilprüfungen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt, absolviert gegenwärtig eine Kochlehre in einem österreichischen Restaurant und befindet sich im

3. Lehrjahr. Er führt seit knapp drei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und verfügt über einen österreichischen Freundeskreis.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus Dokumenten und Fotos, die das BFA dem BVwG in einer Ringmappe zusammen mit dem Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlage

3.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum vorliegenden Fall

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). In eindeutigen Fällen kann eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

3.3. Das BFA gelangte zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers in keiner Weise von ansatzweise erfolgter Integration gesprochen werden könne (Bescheid, S 84). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten zur Bescheinigung der von ihm vorgebrachten Integrationsschritte vorgelegt, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügt, er bereits Teilprüfungen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt hat, er gegenwärtig eine Kochlehre absolviert und sich im 3. Lehrjahr befindet, er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt und über einen österreichischen Freundeskreis verfügt.

Fallbezogen liegt somit kein eindeutiger Fall vor, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Vor dem Vorliegen des Verhandlungsergebnisses ist daher nicht auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1429862.4.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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