TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 G307 1249025-4

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G307 1249025-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Der Asylwerber (im Folgenden: AW) stellte am 09.03.2003 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher am 20.04.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurde. Am 09.05.2016 stellte der AW einen weiteren derartigen Antrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 eine auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) als verspätet zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid daher am 23.06.2017 in Rechtskraft.

2. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

3. Am XXXX.2018 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

4. Am 12.07.2018 stellte der AW seinen dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

5. Am 18.07.2018 wurde dem AW eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG ausgefolgt, durch deren Inhalt dem AW zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

6. Am 19.07.2018 wurde der BF vor dem BFA zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einvernommen.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

8. Das BFA legte den Verwaltungsakt dem BVwG am 20.07.2018 vor, wo er am 24.07.2018 einlangte.

1. Feststellungen:

Der AW ist Staatsangehöriger des Kosovo, ist ledig, hat einen 13jährigen Sohn in der Slowakei und war erstmals seit 16.12.2003 im Bundesgebiet gemeldet. Seitdem weist er 24 Wohnsitze auf, die jedoch immer wieder durch mehrmonatige Meldelücken (bis zu 15 Monaten) durchbrochen sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über - für eine tiefgreifende Integration sprechende - familiäre, soziale, sprachliche oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.

Der AW ist gesund, arbeitsfähig und ging lediglich vom 21.07.2010 bis 17.12.2010 einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX in XXXX im Arbeiterverhältnis nach.

Der BF kehrte am XXXX.2015 freiwillig in den Kosovo zurück.

Der AW wurde am XXXX.2018 in den Kosovo abgeschoben und reiste entgegen dem gegen ihn erlassenen, seit 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am 12.07.2018 neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Ferner sind Asylanträge in Ungarn (XXXX.2015) und Dänemark (XXXX.2008) aktenkundig.

Derzeit befindet sich der AW (seit XXXX.2018) im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft.

Dem AW liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen zur Last:

1. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005 PAR 15 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2005 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2006 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2005 LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2010

2. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.2006 PAR 127 15 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum XXXX.2006 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.2006 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2006 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.2006 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2006 LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2010

3. LG XXXX XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.2011 §§ 127, 128 (1) Z 4, 129

Z 1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2010 Freiheitsstrafe 22 Monate Vollzugsdatum XXXX.2012

4.

LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014 § 27 (1) Z 1 1.

2.

Fall (2) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum XXXX.2014

5. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015 § 15 StGB § 269

(1) 3. Fall StGB § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 u 2 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2015 Freiheitsstrafe 28 Monate.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Kosovo einer realen Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, fehlender Verankerung des AW, freiwilliger Rückkehr im Jahr 2015 sowie zu dessen Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, an denen kein Zweifel besteht sowie den Ausführungen des AW in seiner Einvernahme vor dem BFA.

In Ermangelung der Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokumentes ist gegenständlich von einer Verfahrensidentität auszugehen.

Die rechtskräftigen Verurteilungen folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die bisher durchlaufenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren AW sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Die bisherigen Meldungen im Bundesgebiet samt Lücken folgen dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Melderegister (ZMR).

Dem vorliegenden Akteninhalt sind keine Hinweise auf Bindungen irgendwelcher Art ins Bundesgebiet abzugewinnen gewesen, zumal sich der BF erst seit kurzer Zeit wieder in Österreich aufhält.

Die derzeitige Anhaltung in Schubhaft ist dem ZFR- wie ZMR-Auszug zu entnehmen, die beiden in Ungarn und Dänemark gestellten Asylanträge folgen den EURODAC-Treffern im ZFR-Auszug des BF.

Die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit des BF seit dem Jahr 2010 folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und dem Fehlen weiterer Anhaltspunkte für das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Der Kosovo ist gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Auch der AW selbst konnte keine Argumente ins Treffen führen, die einer Abschiebung aus Gründen der Art 2 oder 3 EMRK sowie der dahingehenden Zusatzprotokolle entgegenstünden. Die Behauptung, sein Leben sei in Gefahr, weil er mündlich vom Vater des "XXXX" bedroht worden sei, ist kein taugliches Argumente hiefür und wird das Vorbringen zu den aktuellen Fluchtgründen im aktuellen Asylverfahren des BF behandelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs 10 AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.

Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Der Begriff ist weiter als der des § 68 Abs 1 AVG, der auf einen Folgeantrag zu einer entschiedenen Sache abstellt. Da dem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 der vom 09.05.2016 voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag.

§ 12a Abs 2 AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

§ 22 BFA-VG lautet:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Das BVwG prüft im Verfahren nach § 22 BFA-VG einerseits, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.

Dem Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs 1 AsylG liegt nicht vor. Gegen den AW bestehen aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie ein Einreiseverbot. Er kehrte entgegen dieser Entscheidung trotz Abschiebung am XXXX.2018 nach Österreich zurück. Es ist aufgrund der aktuellen Anhaltung in Schubhaft und der bereits im Mai bestätigten positiven Identifizierung des BF durch die kosovarischen Behörden von der Zustimmung des Kosovo auszugehen, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich sein wird.

Das BFA geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Aus dem Vorbringen des AW ergibt sich keine derartige wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Er bezog sich abermals auf die Fluchtgründe aus dem früheren Verfahren.

Das BFA hat schlüssig und umfassend begründet, warum keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorliegen und der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde in zeitlich engem Zusammenhang zur rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens getroffen.

Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters gemäß § 12 Abs 2 Z 3 AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den AW in den Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder Art 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 16 zur EMRK bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangen Asylverfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen. Im Folgeverfahren sind keine Anhaltspunkte für eine weitere soziale Verfestigung oder Integration hervorgekommen.

Es liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der AW nunmehr durch die Rückkehr in den Kosovo aktuell einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Es ist nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des AWS zu erkennen.

Das BFA ist auch der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.1249025.4.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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