Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W247 1431710-4/6E
W247 1431711-4/6E
W247 1431712-5/6E
W247 1431713-4/6E
W247 1431714-4/6E
W247 1432569-4/6E
W247 2120408-3/6E
W247 2195270-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.
II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF8) sind russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3-BF8). Die BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF8.
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten spätestens am 24.09.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die BF1 bis BF5 unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der minderjährige BF6 wurde am 10.01.2013 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für diesen am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF6 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF6 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: "BVwG") vom 24.03.2014 abgewiesen. Weiters wurde jeweils mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diesen Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Der minderjährige BF7 wurde am 06.10.2015 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 21.10.2015 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF7 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt.
Die gegen diese Entscheidungen des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016 abgewiesen. Die Bescheide des BFA erwuchsen daher mit 31.03.2016 in Rechtskraft.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
Am 15.11.2016 stellten die BF1 bis BF7 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2017 abgewiesen wurden. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren.
3. Erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG:
2. Am 21.12.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF8) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Unter einem stellten sie Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV.
Begründend wurde zunächst dargelegt, dass im Falle der Beschwerdeführer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens ihrer persönlichen Interessen nicht zulässig sei. Sie könnten auf einen über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken, in welchem sie ihre Integrationsbemühungen von Anfang an zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung abgelegt und könnten sie weiters eine Einstellungszusage sowie eine Wohnungszusage vorweisen. Die Kinder würden in die Schule bzw. den Kindergarten gehen und fließend Deutsch sprechen. Ein Kind habe aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf. Der BF8 sei ein Frühchen und bedürfe aus diesem Grund besonderer medizinischer Betreuung. Hinsichtlich ihrer Aufenthaltsdauer sei zu sagen, dass sie (gemeint: die BF1 bis BF5) seit 24.09.2012 in Österreich aufhältig seien. Bis zur Entscheidung des BVwG vom 29.03.2016, mit welchem die Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.09.2015 abgewiesen worden wären, wäre ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig gewesen. Ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet betrage somit drei Jahre und 6 Monate. Ihr gesamter bisheriger Aufenthalt betrage 5 Jahre und drei Monate, sodass die Kriterien des § 56 AsylG in Bezug auf die Dauer des (rechtmäßigen) bzw. gesamten Aufenthaltes erfüllt wären. Der BF1 habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Die Kinder würden fließend Deutsch sprechen. Die BF2 lerne weiterhin Deutsch, sei jedoch vor allem mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF1 erledige in der Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeit. Der BF1 verfüge über eine Einstellungszusage und wäre dadurch auch der Krankenversicherungsschutz für die gesamte Familie sichergestellt. Darüber hinaus würden die beschwerdeführenden Parteien über eine Zusage eines Vermieters verfügen, wonach ihnen eine ausreichend große Wohnung in Österreich vermietet würde. Sie wären somit keine Belastung für eine Gebietskörperschaft und wären sie zudem strafgerichtlich unbescholten. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Dokumentenvorlage sei auszuführen, dass ihnen ihre Reisepässe (Inlandsreisepässe) bei der Ankunft abgenommen worden seien und sie seitdem über keine Reisepässe mehr verfügen würden. Die Erlangung ihrer Reisedokumente sei ihnen daher nicht möglich.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
* Zeitungsartikel aus der " XXXX " vom 21./22.03.2018 betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 bei der Feuerwehr XXXX
* Bestätigung betreffend den BF1 bezüglich der Absolvierung der ÖSD-Prüfung auf der Niveaustufe A2 vom 03.11.2016
* Teilnahmebestätigung betreffend den BF1 am Werte- und Orientierungskurs vom 25.09.2017
* Private Empfehlungsschreiben
* Empfehlungsschreiben Stadtgemeinde XXXX vom 27.09.2017 und 09.10.2017
* Einstellungszusagen betreffend BF1 vom 09.10.2017
* Zusage betreffend Gewährung einer Mietwohnung
* Bestätigung betreffen gemeinnützige Tätigkeit des BF1 bei der Stadtgemeinde XXXX vom 05.10.2017
* Zeugnis Integrationsprüfung betreffend BF1 vom 17.11.2017
* Heiratsurkunde in russischer Sprache sowie beglaubigte Übersetzung
* Schreiben betreffend Ersuchen um Ausfolgung von Originaldokumenten/Geburtsurkunden der Kinder und der Inlandsreisepässe des BF1 und der BF2 vom 07.04.2018
3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 06.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Mängelheilung vom 21.12.2017 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 wurden gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwilllige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass keine Heilung des Mangels im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV zugelassen werden könne, da die Beschwerdeführer weder in ihrem Antrag noch in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2017 dargelegt hätten, weshalb ihnen die Vorlage der erforderlichen Dokumente nicht zumutbar oder möglich wäre und weiters im Verfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme hervorgekommen sei, dass die Beschaffung der gegenständlichen Dokumente durch Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht gemäß §§ 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG-DV verletzt hätten, in dem sie weder gültige Reisepässe noch gültige Geburtsurkunden vorgelegt hätten, sodass ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückzuweisen seien. Hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., und V. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar seit September 2012 in Österreich aufhältig seien und ihr Aufenthalt nur aufgrund ihrer letztlich unbegründeten Asylanträge möglich gewesen sei. Sie würden sich seit der mit 03.05.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet aufhalten. Der Großteil der der im Zuge der gegenständlichen Antragstellung (erneut) vorgelegten Integrationsbestätigungen wären bereits durch das BVwG gewürdigt worden. Die seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das BVwG getätigten Integrationsbemühungen seien schon allein deshalb nicht maßgeblich relevant, da diese zu einem Zeitpunkt geschaffen worden seien, in dem die Beschwerdeführer mit ihrer Ausreiseverpflichtung konfrontiert gewesen wären und keinesfalls mit einem Bleiberecht rechnen hätten dürften. Die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens der Beschwerdeführer müsse somit im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als gemindert angesehen werden. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wären keine Gründe vorhanden, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sodass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig wäre.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 04.05.2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie richtigerweise nie über Reisepässe, sondern lediglich über Inlandspässe verfügt hätten, welche ihnen jedoch bei ihrer Ankunft in Österreich abgenommen worden seien. Sie hätten bisher erfolglos versucht, zu diesen Pässen zu gelangen, da die belangte Behörde immer wieder bestritten habe, diese Pässe überhaupt aktuell zu verwahren. Bis heute seien ihnen die Pässe trotz der mittlerweile erfolgten Bestätigung, wonach diese sich bei der belangten Behörde befinden würden, nicht übermittelt worden. Die Begründung seitens der belangten Behörde, wonach ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden wären, weil sie keine Reisepässe vorgelegt hätten, sei insofern ironisch, als eine Ausstellung von Reisepässen für sie nicht möglich gewesen sei, da die belangte Behörde die Verwahrung ihrer Inlandspässe jahrelang abgestritten habe. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft geführt worden, als sie nie einvernommen worden wären und die Feststellungen lediglich auf Basis der Aktenlage getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme das Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel belastet. Weiters sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung in ihrem Falle dringend geboten wäre, im Ergebnis unrichtig. Der BF1 habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt, die Kinder würden fließend Deutsch sprechen. Die BF2 hätte Ende November 2017 einen Kaiserschnitt gehabt, der BF8 benötige als Frühgeburt besondere medizinische Versorgung. Weiters verfüge der BF1 über eine Einstellungszusage einer Firma, wo er als Installationshelfer beginnen könnte, womit der Unterhalt der Familie sowie deren Krankenversicherungsschutz sichergestellt wäre. Zusätzlich würden sie über eine Zusage eines Vermieters betreffend die Gewährung einer Mietwohnung verfügen, sodass sie insgesamt betrachtet keine Belastung für eine Gebietskörperschaft wären. Die Beschwerdeseite beantragte, das BVwG möge 1) die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens nach § 56 AsylG und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverweisen;
2) feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG erteilen;
3) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:
* Chronologische Berichterstattung betreffend den Versuch seitens der Beschwerdeführer, die Inlandsreisepässe zurückzuerlangen
* Schreiben der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 07.04.2018 betreffend Ausfolgung der Inlandspässe bzw. Geburtsurkunden
* Antragsformulare zur Reisepassausstellung
6. Die Beschwerdevorlagen vom 09.05.2018 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 15.05.2018 ein.
7. Per Aktenvermerk des LPD Steiermark vom 11.05.2018, hg über das BFA, RD Steiermark, am 18.05.2018 eingelangt, wurde informiert, dass die BF jedenfalls seit 10.05.2018 nicht mehr an der Adresse XXXX in XXXX aufhältig sind. Der Unterkunftgeber sei von den BF per SMS informiert worden, dass sie nach Deutschland ausgereist seien. Die Abmeldung aus der Grundversorgung aus Gründen des unbekannten Aufenthalts der BF erfolgte per 11.05.2018. Dem Schreiben angeschlossen waren Abmeldebestätigungen des Landes Steiermark aus der Grundversorgung betreffend die Beschwerdeführer.
8. Mit Schreiben des LPD Steiermark vom 27.05.2018, hg eingelangt am 28.05.2018, wurde informiert, dass die Beschwerdeführer 1 bis 8 nicht mehr in der Adresse XXXX in XXXX aufhältig sind. Bei einer Überprüfung am 09.05.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer 1 bis 8 nach Deutschland ausgereist sind. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer an der o.a. Adresse noch gemeldet und wurden am 11.05.2018 bzw. 24.05.2018 abgemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem islamischen Glauben zugehörig. Die BF1 bis BF5 und reisten spätestens am 24.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BF1 bis BF5 stellten am 24.09.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die Genannten unter einem in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der für den am 10.01.2013 in Österreich nachgeborenen BF6 durch seine gesetzliche Vertreterin am 22.01.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF6 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2014 abgewiesen. Die gegen die am 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 erlassenen Rückkehrentscheidungen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016 abgewiesen. Der für den am 06.10.2015 in Österreich nachgeborenen BF7 durch seine gesetzliche Vertreterin am 21.10.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen und dem BF7 unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016 abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF7) stellten am 15.11.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 abgewiesen wurden. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren.
Die BF1 bis BF5 halten sich seit 24.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, die in Österreich nachgeborenen BF6, BF7 und BF8 seit ihrer Geburt. Die BF1 bis BF6 sind nach Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich für die Dauer ihrer Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit der 03.05.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung des BVwG halten sich die beschwerdeführenden Parteien illegal in Österreich auf. Zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes kam den beschwerdeführenden Parteien ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF5) waren von 04.10.2012 bis 11.05.2018 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, der in Österreich nachgeborenen BF6 von 10.01.2013 bis zum 11.05.2018, der nachgeborene BF7 vom 19.10.2015 bis zum 24.05.2018, der nachgeborene BF8 vom 29.11.2017 bis 24.05.2018. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet im Entscheidungszeitpunkt weder gemeldet, noch aufhältig.
Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat weiters an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die minderjährigen BF3 bis BF8 besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten bzw. befinden sich diese in Betreuung durch ihre Mutter, die BF2. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage bei der Firma " XXXX ", wo er ein Nettoeinkommen von € 1.600,00 erhalten und über einen auch die übrigen Beschwerdeführer erfassenden entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde. Er verfügt weiters über eine Einstellungszusage der Firma " XXXX ". Der BF1 war weiters im Rahmen des Projektes " XXXX " der Stadtgemeinde XXXX gemeinnützig tätig. Der BF1 war überdies bei der freiwilligen Feuerwehr in XXXX ehrenamtlich tätig. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der minderjährige BF6 leidet an einer psychomotorischen Retardierung, einer kombiniert rezeptiv-expressiven Sprachstörung, einer autistischen Störung sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.
Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Identitätsdokumente vorgelegt, sich jedoch aus eigenem darum bemüht, solche Identitätsdokumente ihres Herkunftsstaates zu erwirken.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Zum Herkunftsstaat wird auf die Feststellungen des BFA in den angefochtenen Bescheiden zur Situation im Herkunftsstaat Russische Föderation verwiesen. 2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Verfahrensakte des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie in deren Beschwerden. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu deren Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Verfahren gelten. Die Feststellungen - betreffend die bisherigen von den beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet angestrengten Asylverfahren - ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die von den beschwerdeführenden Parteien in Österreich getätigten Integrationsschritte ergeben sich aus den von ihnen vorgelegten und als unbedenklich eingestuften Unterlagen und Bestätigungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren Angaben, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (konkret betreffend den minderjährigen BF6). Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien seit spätestens 11.05.2018 bzw. 24.05.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet oder aufhältig sind, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Abmeldungsbestätigung (Abmeldung von der Grundversorgung) des Landes XXXX vom 17.05.2018 sowie entspricht diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich), sowie der Überprüfung durch die PI XXXX sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Unterkunftsgebers vor der PI XXXX .
2.3. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.4. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus den in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben.
Die beschwerdeführenden Parteien sind den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des BFA, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in der Russischen Föderation ausgeschlossen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. Zum Spruchteil A
3.5.1. Zum Spruchteil A I.):
§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
[...]".
§ 7 AsylG-DV lautet:
Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 4 AsylG-DV lautet:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist.
Im konkreten Fall stellte die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 21.12.2017 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments. Vor dem Hintergrund, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nachweislich um die Beschaffung ihrer Reisedokumente bemüht haben, die geforderten Pässe bzw. Geburtsurkunden ihnen jedoch bis heute nicht ausgehändigt wurden, erweist sich die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, wonach "auch kein Anhaltspunkt für eine Annahme hervorgekommen (ist), dass die Beschaffung der gegenständlichen Dokumente (...) unmöglich oder unzumutbar gewesen" sei, und auf deren Basis die Anträge auf Mängelheilung jeweils abgewiesen wurden, als nicht tragfähig. Ausgehend davon, dass in casu jeweils die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide betreffend die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG als unbegründet abzuweisen war und die Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV als in untrennbarem Zusammenhang mit den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG stehend anzusehen sind, war jedoch für einen eigenen (positiven) Abspruch über die Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV kein Raum und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5.2. Zum Spruchteil A II.):
3.5.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte
§ 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise- unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG-DV mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären, da diese keine gültigen Reisepässe bzw. Geburtsurkunden vorgelegt hätten, sodass auch die gestellten Mängelheilungsanträge abgewiesen worden seien. Ausgehend davon, dass die beschwerdeführenden Parteien aktuell (konkret seit 11.05.2018) weder im Bundesgebiet amtlich gemeldet, noch im Bundesgebiet aufhältig sind, mangelt es für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bereits an der in § 56 Abs. 1 AsylG statuierten Zulässigkeitsvoraussetzung (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen (...)", sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5.3. Zum Spruchteil A III.):
3.5.3.1. Gemäß § 10. Abs.3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche U