TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 98/06/0178

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb idF 1995/001;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Ing. J in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1998, Zl. 03-12.10 L 57 - 98/7, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Labuch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 5. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte im Ausmaß von 10,4 m x 16,4 m für landwirtschaftliche Maschinen auf dem näher angeführten als Freiland gewidmeten Grundstück. In dem agrartechnischen Gutachten vom 4. Februar 1998 wurde die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der hg. Judikatur zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt, behandelt. Nach diesem Gutachten sei das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an Folgendem erkennbar:

"a)zum einen in der planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit im Agrarbereich

b) zum anderen im Vorhandensein landwirtschaftlicher Grundstücke im Zusammenhang mit stabilen, also örtlich gebundenen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude und anderen baulichen Anlagen (z.B. Silos, Lager-, Düngerstätten etc.)

c) nicht übersehen werden dürfe, dass dem landwirtschaftlichen Betrieb auch eine gewisse Betriebs(mindest)größe, eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebsmittel und

d) ein Mindestmaß an Betriebsorganisation eigen sei."

Zu lit. a führte der Sachverständige aus, es handle sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 2,2504 ha, das dem Beschwerdeführer vornehmlich zur Erzeugung von Ölkürbis mit anschließender Ölerzeugung und Selbstvermarktung im Wechsel mit Getreideanbau diene. Entlang der süd-östlichen Grundgrenze sei eine Streuobstwiese angelegt worden mit rund 0,40 ha. Bei nachhaltiger Bewirtschaftung könne bei der vorhandenen Ackerfläche basierend auf den vorerwähnten Produktionszweigen mit folgenden Gesamtdeckungsbeitrag gerechnet werden. Auf Grund einer näheren Aufschlüsselung des anzunehmenden Ölrohertrages, der variablen Kosten für die Ölerzeugung (Trocknen, Pressen und Flaschenverkauf), der variablen Kosten für die Kernerzeugung (bei dem vom Standarddeckungsbeitragkatalog 96/97/98 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herausgegeben, Ausgabe Ostösterreich, ausgegangen wurde), weiters dem Deckungsbeitrag für Wintergerste und für Streuobst, ergebe sich bei einer dreijährigen Fruchtfolge (einmal Ölerzeugung, zwei Jahre Wintergerste) ein Gesamtdeckungsbeitrag aus der landwirtschaftlichen Produktion in der Höhe von jährlich S 13.080,--. Der landwirtschaftliche Betrieb sei auch mit ertragsunabhängigen Kosten, also Fixkosten, in Höhe von S 29.200,-- belastet, die näher angegeben wurden. Die Gesamtbaukosten nach dem Stand im Jänner 1997 beliefen sich auf rund S 421.000,--, einschließlich Mehrwertsteuer. Die Differenz des Gesamtdeckungsbeitrages abzüglich der errechneten Festkosten ergeben im vorliegenden Fall einen Arbeitseinkommensverlust von Minus S 16.120,--. Es könne somit dargelegt werden, dass die Nutzung der in Rede stehenden Produktionsfläche ein negatives Arbeitseinkommen ergebe, das sich zusätzlich wesentlich erhöhe, wenn das Projekt mit Fremdmitteln finanziert werde. Die vorliegende Berechnung weise eindeutig aus, dass die Forderung der planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit im Agrarbereich nicht erfüllt werde.

Zu der unter lit. b angeführten Voraussetzung wurde ausgeführt, dass, da keine Baulichkeiten wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude und andere bauliche Anlagen, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb typisch seien (Hofstelle), zum Stammbesitz zählten (außer dem konsenslos errichteten Provisorium), es auch an diesem Wesensmerkmal mangle.

Zu lit. c wurde erläutert, dass - wie sich aus der Berechnung des landwirtschaftlichen Arbeitseinkommens ergebe - der Stammbesitz nicht mit ausreichenden Produktionsflächen ausgestattet sei, um eine Gewinn bringende und nachhaltige Wirtschaftsweise zu gewährleisten. Demnach sei das Erfordernis der Betriebsmindestgröße und das Vorhandensein einer Vielzahl an Betriebsmitteln nicht gegeben.

Zum Kriterium des Mindestmaßes an Betriebsorganisation wurde ins Treffen geführt, dass diese nicht in dem Maße erfolgen könne, um z.B. den projektierten Neubau aus den Einnahmen der landwirtschaftlichen Produktion zu finanzieren. Es trete vielmehr das Gegenteil ein. Infolge Reparaturen und Abwertung und in weiterer Folge durch eine allfällige Fremdfinanzierung müsse davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Unternehmerverlust das Ergebnis bei Realisierung des Projektes sei. Basierend auf dem dargelegten Sachverhalt müsse nach Auffassung dieses Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die im Eigentum des Beschwerdeführer stehende landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 2,24 ha keines der Wesensmerkmale, wie sie für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Voraussetzung seien, aufwiese. Demnach könne kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Raumordnungsgrundsätze bestätigt werden. Die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b würden nicht erfüllt, es erübrige sich daher ein Eingehen auf die Erforderlichkeitsfrage.

Mit Bescheid es Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. April 1998 wurde das angeführte Bauansuchen abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 26. Mai 1998 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Anführung des § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 idF vor der Novelle 1994 im Wesentlichen damit begründet, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen sei. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehöre, dass betriebliche Merkmale vorlägen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme des nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertige, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen würden. Die Behörde habe daher bei der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b

Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertige. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach sei die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich sei. Der agrartechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass ausgehend vom ermittelten Gesamtdeckungsbeitrag für die Kernölproduktion und die Wintergerste sowie den errechneten Festkosten für die Errichtung und Erhaltung des Gebäudes, Betriebssteuern, Versicherungen und sonstigen Wirtschaftskosten sich ein Arbeitseinkommensverlust ergäbe. Dem schlüssigen agrartechnischen Gutachten habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die Gesamtproduktionskosten geringer anzusetzen seien und im Gegensatz zur Annahme des agrartechnischen Sachverständigen nicht in 3-jähriger Fruchtfolge Kürbiskerne und über zwei Jahre hindurch Wintergerste, sondern in zwei aufeinander folgenden Jahren Ölkürbis und im dritten Jahr Wintergerste angebaut werde. Hiezu sei auszuführen, dass sich der Amtssachverständige bei der Ermittlung der variablen Kosten für die Kernerzeugung auf dem Standard-Deckungsbeitrag Katalog 96/97/98, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Ausgabe Österreich, bezogen habe und diesen Kosten noch die variablen Kosten für die Kernölproduktion (Trocknen, Pressen, Flaschenkauf) hinzugerechnet habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beträge für die variablen Kosten seien hingegen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man der Stellungnahme des Beschwerdeführers folgend davon ausginge, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren Ölkürbis und nur im dritten Jahr Wintergerste angebaut werde, ergebe sich noch immer ein Arbeitseinkommensverlust. Da nur dann von einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit die Rede sein könne, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die aus dieser Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer unter den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, und überdies eine allfällige Finanzierung mit Fremdmittel (Tilgung und Zinsendienst) dieses negative Arbeitseinkommen noch erhöhen würde, sei die belangte Behörde rechtmäßigerweise davon ausgegangen, dass im Gegenstandsfalle nicht einmal ein nebenberuflicher Landwirtschaftsbetrieb vorliege.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Der Beschwerdeführer legte zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die belangte Behörde nicht erkannt habe, dass die Gemeindebehörden wie auch die Agrarbezirksbehörde in der Stellungnahme vom 4. Februar 1998 die Rechtslage des Stmk. Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Novelle 1994, LGBl. Nr. 1/1995, angewendet hätten. § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung vor der Novelle 1994 bzw. in der Fassung dieser Novelle hätten einen unterschiedlichen Wortlaut. In der Fassung der Novelle 1994 sei nur mehr das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und die Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig (auf die standörtliche Zuordnung, die Betriebstypizität und die Gestaltung des Vorhabens komme es nicht mehr an). Die belangte Behörde wende nun ohne jede Begründung § 25 in der Fassung vor der Novelle 1994 an. Die Raumordnungsgesetznovelle 1994 gelte gemäß Art. II seit 1. Februar 1995. Das Bauansuchen stamme vom 5. September 1997. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum die neue Rechtslage nicht auch von der Aufsichtsbehörde anzuwenden gewesen sei.

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1995, dürfen im Freiland Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung vor der angeführten Novelle durften im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. Als eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. galt die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Maßgeblich für die Frage, welche Fassung des in Frage stehenden Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes, mit dem die verfahrensgegenständliche Widmung Freiland festgelegt wurde, sofern nicht vom Gesetzgeber Anderes angeordnet wurde (was hier nicht der Fall ist; vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0134). Nach den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde ist der derzeit geltende Flächenwidmungsplan am 13. Juni 1995, also nach Inkrafttreten der Raumordnungsgesetz-Novelle 1994 am 1. Februar 1995, in Geltung getreten. Für die Frage der Zulässigkeit land- und forstwirtschaftlicher Bauten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück war somit § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b

Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1995 maßgeblich. Die Gemeindebehörden (einschließlich dem agrartechnischen Sachverständigen) sind auch von dieser Fassung des § 25 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 ausgegangen. Die belangte Behörde hat nun zwar § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung vor dieser Novelle herangezogen, hat sich aber ausschließlich mit dem Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der hg. Judikatur auseinander gesetzt. Die in dieser Fassung des § 25 Abs. 3 leg. cit. enthaltenen Kriterien der standörtlichen Zuordnung, Gestaltung und Betriebstypizität des Bauvorhabens haben in der Entscheidung der belangten Behörde keine Rolle gespielt. Die Heranziehung einer falschen Rechtslage stellt einen Verfahrensmangel (nämlich Begründungsmangel) dar. Da sich die belangte Behörde aber nur mit der Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der hg. Judikatur zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen auseinander gesetzt hat und diesbezüglich kein Unterschied zwischen den beiden genannten Fassungen des § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 besteht, liegt kein wesentlicher Verfahrensfehler der belangten Behörde vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass die belangte Behörde - wie die Gemeindebehörden - gestützt auf das agrartechnische Gutachten vom 4. Februar 1998 das Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der hg. Judikatur angenommen habe. Das Gutachten der Agrarbezirksbehörde habe sich auf nicht nachvollziehbare Durchschnittssätze und Statistiken bezogen, es sei auf die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend eingegangen worden. Bei dieser Vorgangsweise würden viele Betriebe des süd-oststeirischen Produktionsgebietes, obwohl sie Mitglieder der Stmk. Landwirtschaftskammer seien, obwohl sie steuerlich als pauschalierte Land- und Forstwirte veranlagt würden, nicht als landwirtschaftliche Betriebe gelten können. Die angenommenen variablen Kosten sowohl für die Ölerzeugung als auch für die Kernerzeugung seien nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die variablen Kosten bei der Kernerzeugung, die mit S 13.754,-- angenommen worden seien. Weiters sei davon auszugehen, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren Ölkürbis angebaut werde und im dritten Jahr Wintergerste. Auch die Festkostenermittlung sei geschätzt, eine genaue Ermittlung habe offenbar nicht stattgefunden. Der Sachverständige der Agrarbezirksbehörde sei kein Bausachverständiger und es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser auf Gesamtbaukosten von rund 421.000,-- S komme. Auf seine diesbezüglichen Einwendungen, dass die Kosten darunter liegen würden, sei nicht eingegangen worden. Auch die Schätzung betreffend den Zeitwert der Maschinen und Geräte sei nicht nachvollziehbar, wobei im Gutachten gar nicht dargestellt sei, welche Maschinen und Geräte vorhanden seien. Es sei nicht erklärlich, warum der Sachverständige, der an Ort und Stelle gewesen sei, der die mündliche Vorsprache mit dem Beschwerdeführer abgeführt habe, nicht die konkreten Beträge, die bisher für den Betrieb aufgewendet worden seien, herangezogen habe. Nachdem der Betrieb bereits seit Jahren geführt werde, lägen konkrete Ertragswertzahlen und Betriebsausgabenaufzeichnungen vor. Eine Schätzung, insbesondere im Bereich der Kosten, widerspreche daher der Pflicht zur Beurteilung des konkreten Projektes. Die Berufungsbehörde hätte sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum agrartechnischen Gutachten vom 14. April 1998, das eine entsprechende Aufstellung insbesondere der konkret angefallenen Kosten enthalte, auseinander setzen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht.

Zu dem Begriff eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der angeführten Bestimmung ist zunächst Folgendes auszuführen:

Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht, worauf der Beschwerdeführer verweist - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036, und die in diesem dazu genannte Vorjudikatur) hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis und in diesem dazu genannte hg. Vorjudikatur). Die Kernölerzeugung bzw. Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des § 25 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 nicht schädlich ist (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0212). Solches kann auf Grund der vorliegenden Ermittlungen und Feststellungen für den in Frage stehenden Betrieb des Beschwerdeführers gerade nicht ausgeschlossen werden.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbehörde, wie die belangte Behörde, nicht die konkreten Ertragswertzahlen und Betriebsausgabenaufzeichnungen der Öl- und Kernerzeugung des Beschwerdeführers, die schon mehrere Jahre durchgeführt wird, zur Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit vorliegt, herangezogen hat. Die vom Gutachter angenommenen variablen Kosten für die Ölerzeugung sind nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die variablen Kosten bei der Kernerzeugung trotz vorhandener Kostenabrechnungen des Beschwerdeführers nach dem Standard-Deckungsbeitragskatalog angenommen wurden. Nicht näher begründet wurde auch die Annahme, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens Kosten in der Höhe von 421.000,-- S ausmachen werde, während der Beschwerdeführer dies - wenn auch ohne Anführung näherer Zahlen - bestritten hat. Es lag somit kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu der Frage vor, ob die vorliegende landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zumindest als landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit im Sinne der hg. Judikatur zu qualifizieren ist. Das vorliegende Verwaltungsverfahren erweist sich somit, was den maßgebenden Sachverhalt betrifft, als ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde, dies nicht erkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Anzumerken ist, dass das im Gutachten unter lit. b geforderte Vorliegen einer Hofstelle im Lichte der anzuwendenden Rechtslage nicht maßgeblich ist. Im Gegensatz dazu spielt das Kriterium der Betriebsgröße und das Vorhandensein von Betriebsmitteln in einem bestimmten Ausmaß bzw. die vorhandene Betriebsorganisation für die Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 eine Rolle.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060178.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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